| Johann Christoph Freiherr von Aretin - 1824 - 300 str.
...Grundbegriff zu Folge die gesammte Staatsgewalt im Oberhaupte des Staates vereinigt se»n, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Dieses ist ganz der gereinigten Theorie der konstitutionellen... | |
| Karl Heinrich Ludwig Pölitz - 1830 - 930 str.
...Grundbegriffe zufolge, die gc sammle Staarsgcwall in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben, u«b der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mit» Wirkung der Stande gebunden werden (Art. 57). — Die im Bunde vereinten souvcrainen Fürsten... | |
| Johann Ludwig Klüber - 1830 - 394 str.
...dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge, die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimm» ter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden ^). Art. ivm. Die im Bunde vereinten... | |
| Karl Heinrich L. Pölitz - 1846 - 590 str.
...souverainen Fürsten besteht, so muß, den, hierdurch gegebenen Grundbegriffe zu Folge, die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben und der Souverain kann durch eine londständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden... | |
| P. A. Pfizer - 1835 - 414 str.
...zufolge, die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupt des Staats vereinigt bleiben und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Damit war denn auch das Hauptwerk der Schlußakte , soweit... | |
| 1865 - 1390 str.
...57 der Wiener Schlußakte von 1820 erklärte: „Die ge sammle Staatsgewalt muß in dem Oberhaupt« des Staates vereinigt bleiben, und der Souverain kann...Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Alle Verfassungsurkunde» bis zum Jahre 1820 hatten diesen... | |
| 1861 - 1418 str.
...muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zu Folge, die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupt« des Staates vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Nnsübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebundeu werden. " Bereits zur Zeit des Buudesbeschlusscs... | |
| Johann Christoph Freiherr von Aretin, Carl von Rotteck - 1838 - 708 str.
...Grundbegriff zu Folge die gesammte Staatsgewalt im Oberhaupte des Staates vereinigt sevn, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Dieses ist ganz der gereinigten Theorie der constitutionellen... | |
| Johann Ludwig Klüber - 1840 - 1016 str.
...besteht, so raufs, dem hiedurch gegebenen Grundbegriff zufolge, die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupt des Staates vereinigt bleiben, und der Souverain kann...Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden « ). 2) Durch landständische Verfassung darf kein Bundesfürst... | |
| Hermann Friedrich Wilhelm Hinrichs - 1843 - 850 str.
...so muß dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge, die gcsammte Staatsgewalt in dem Obcrhaupte des Staates vereinigt bleiben, und der Souverain kann...Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Und der darauf folgende Art. 58. lautet: „Die im Bunde... | |
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