Die Beylaufer dårfen sich ohne Vorwissen des Oberknechts, oder Corporals von ihrer Eintheilung nicht entfernen. Sollte aber nothwendig seyn, daß der ganze Zug anhalte, so wird von dem Tambour ein doppelter Streich, und zum folgender weiterfahren der Marche geschlagen. Wenn ein Pferd, vorzüglich aber das Sattelpferd, obschon vor dem Aufbruche alle Elsen angezohen worden, währendem Marche jedoch ein Eisen verlierte, to wird solches durch den Schmid, wenn der Wagen bey Seite ge= fahren, wieder aufgeschlagen; zu dem Ende muß jeder Stangenreiter nebst einem andern. Huf- auch noch mit einem Scheereisen versehen feyn, damit solches, wenn kein anderes anpaffendes vorhanden ist, angeheftet werden könne. Zwölftens: Nach vollbrachtem Marche und geschehener Aufführung der Wågen, ist das erste die Pferde zu versorgen, und nachzusehen, ob keines durch das Kommot, oder den Sattel gedruckt, oder geschwellet worden, dann werden die Geschirre aufgehoben, und der Wagen besichtiget, ob nichts daran zu Grunde gegangen, oder loß geworden, damit der Oberknecht durch die Profeffionisten alles gleich wiederum herstellen lassen kann. Ingleichen wird der Ladung, ob solche noch in gehöriger Ordnung, nachgesehen. Bey starker Sonnenhige wird gleich nach dem Auffahren auf die Naaben der Råder Mist, Wasen, oder Erde geleget, damit solche nicht durch die Hige aufspringen. Sollte der Ort, wo die Wågen stehen, sehr fumpfig oder kothig seyn, so wåren unter die Råder Steine oder Holz zu legen, damit sie trocken stehen. Dreyzehntens: Jeder Mann leget von 5 zu 5. Tågen bey seinem Oberknecht nach Umständen des Landes und Marktpreises so viel in die Menage, daß selber 1 Pfund Fleisch nebst Zugemüß zu essen hat, zu welchem Ende den vorausgehenden Corporals Geld mitgegeben wird, um in den bestimmten Quartiers - Stations die Kost besorgen zu können. Wenn campiret wird, rucket von jeder Kammeradschaft ein Mann, und von jeder Divifion ein Corporal zu Abholung des Kochholzes vor die Fronte. Dieses wird sonach ordentlich ausgetheilet, in die Kammeradschaft ge= bracht, und mit selben abgekochet. Bricht der Transport erst gegen Mittag auf, so wird vorhero abgekochet. B 3 Den Vierzehntens: Jedesmal, wenn Cantoniret wird, muß des Stangenreiters erste Sorge seyn, die Krippen mit einem Strohwisch gut auszureiben, den Mist, oder Morast, aus den Pferdständen haben die Beylaufer wegzuráu men, deren Arbeit es auch ist, bey:n Campiren den Koth und Nässe unter den Pferden wegzuschaffen, und die Streu zu machen, damit die Pferde des Tags trocken stehen, des Nachts aber sich legen und ruhen können. Sobald die Mannschaft und Pferde versorget worden, mußen auch die Geschirre vom Staub, und Koth gereiniget, die Gebißer abgewaschen, und jedes an seinem Ort verforget werden. Funfzehntens. Wenn Cantoniret wird, haben die Stangenreiter, und Beylaufer im Stall ihre Liegerstadt, um stets zugegen zu seyn, wenu deu Pferden etwas zustoffet; Campi.et aber das Fuhrwesen, so liegt die Mannschaft in Zeltern, und haben vor Mitternacht 3 Beylaufer und so viele nach Mitters nacht die Trouppen - Wacht, um auf die Pferde und Wägen obacht zu geben, und bey allem Vorfall in Bereitschaft zu seyn. Wenn Campiret wird, und keine Wagenburg geschloffen ist, werden die Stricke zur Verhinderung des Ausreiffens der Pferde, vorgezogen. Vom Zapfenstreich bis zum Reveille müßen die Schildwachten das gewöhnliche Wer da? Patrouille Vorbey ruffen. Weder die Schildwacht darf auf ihrem Posto Taback rauchen, noch gesstatten, daß man sich ihr mit einer brennenden Pfeife, Feuer, oder Licht, bes sonders bey beladenen Wägen nåhere. verboten. Das Tabakrauchen in den Stallungen wird auch auf das schärfeste Ferners darf weder ein Unter Officier, noch Oberknecht, oder Gemeiner mit einem Lit, ohne in der Laterne gut verwahrt zu seyn, in den Stall geben. Die Laterne muß sorgfältig bewahret werden, bis diefelbe zum Dienst nicht mehr nöthig, folglich auf das Feuer alle Aufmerksamkeit gehalten werden. Sechszehntens: Bey einer Divifion werden nicht mehr, als 10 Vers Heyrathete gestattet; über diese Anzahl sind keine Verheyrathete von Regimentern, oder vom Lande zu übernehmen noch ohne besonderu Vortheil des Manns das Heyrathen beym Fuhrwesen zu gestatten. Die Ve: heyrathete werden in die Kammeradschaften eingetheilet, den Weibern aber niemal erlaubet, auf einen Transports: Wagen zu fahren. Benn die Transports hin, und her gehen, bleiben die Weiber in den Quartieren zuruck. Im Feld marchiren fie bey ihren Divifions beysammen, und ist ihnen das Herumlauffen in den Dörfern, und Häusern währenden Marche nicht zu gestatten. Siebenzehntens: Bey einem feindlichen Anfall währenden Marche, oder auch in einer Wagenburg, oder wenn sonsten gewaltthätige Handlung von Wem immer, an das Fuhrwesen angeleget werden wollte, ist ein jeder Vers mög seines Eides schuldig unter Anführung seiner Vorgesezten Stand zu halten, und seinen Wagen, und Pferde niemals zu verlassen, und zu der Vertheidigung. so viel in seinen Kräften stehet, wie auch in Feuer- und Waffergefahren zu Rettung des Wagens, Pferd, und Ladung sich gebrauchen zu lassen. Kein Gemeiner solle bey entstehenden feindlichen, oder sonstigen Allarme aus der Ordnung fahren, oder die Stränge abschneiden, und mit den Pferden davon reiten, sondern es solle ein jeder bey seinem Fuhrwerk bleiben, und sich nach den Befehlen richten. Wer dawider handelt, folle auf der Stelle Tod ges schossen werden. Eine gleiche Strafe soll derjenige zu gewarten haben, welcher einen blinden Lärmen machet, oder das Fuhrwesen, angreifet, die Wågen aufschlägt, und plündert. Achtzehutens: Ieder Etangenreiter hat sich eifrigst zu bemühen feine unterhabende Pfe: de volkommen auszunehmen, und deren gute und schlechte Eigenschaften sowohl in Ansehung des Ziehens, Fütterung, als der etwa habenden Untugenden, oder Gebrechen kennen zu lernen, damit man selbe nach ihrer Be schaffenheit begegnen, und folche wenn es nöthig, im Zug vertauschen kann. Sobald dem Pferd das mindeste zuftoffet, muß es dem Oberknecht, oder Corporal gemeldet, und die Umstände, oder Ursachen beygefüget werden, um desto eher durch den Schmidmeister, oder Roßarzt helfen lassen zu können. Neunzehntens: Wenn ein Gemeiner etwas für sich zu bitten, oder sich zu beschweren, oder was immer vorzubringen hat, gehet er zum Corporal'; wäre aber die Beschwerde über diesen, zu dem Wachtmeister, und sonach, wenn er keine Genugthuung fände, zu seinem Officier, Rittmeister, und Staabs, Officier. Zwanzigstens: Und da endlich gute Ordnung, und Mannsjucht die eigene Seele des Dienstes ist, so muß solche, besonders bey dem Gemeinen, nicht außer Acht gelaffen werden. Im Dienst sowohl, als auch allen einen Oberknecht zustehenden Verriche tungen hat sich der Gemeine alles Fleißes zu bestreben, damit er nicht nur seine Pflicht, Pflicht, die er aufhat, genau in Erfüllung bringe, fondern auch sich für die Zukunft zu Begleitung der Charge eines Oberknechts tüchtig mache. Ein und Zwanzigstens: Wenn ein Mann in Arreft gebracht wird, muß derselbe binnen 24 Stunden 2 Kammeraden bitten schicken, auch nach seiner Entlassung zum bedanken geführet werden. Zwey und zwanzigstens: Noch hauptsächlichen kommet zur ohnabläßigen Darnachachtung beyzumerken: daß der Gemeine jederzeit seine Bagage in dem Mantelsack so gepackter aufbewahre, daß bey einem entstehenden Feuer, derselbe alles in der möglichsten Geschwindigkeit beysammen habe, den Pferden die Geschirre, so jederzeit in der nåmlichen Gegend, wo das Pferd stehet, aufges hangen, oder rückwärts in der Ordnung hingeleget seyn müßen, aufwerfe, selbe, wo es gleich thunlich einspanne, und sich an einen ihme von dem Oberknecht ans zuweisenden Ort mit Wagen und Pferden begebe; Sollte jedoch die Gefahr zu nahe kommen, so wäre vorzüglich das Pferd zu retten. Für den Tambour, Der Tambour muß eben sowohl, wie der Oberknecht und Gemeine sich einer guten Aufführung befleiffen, und feine Montour, so wie das Spiel immer sauber und rein erhalten. Alles was obigen Chargen von Ordnung, und Zucht bereits vorgeschrie ben worden, gehet den Tambour gleichergestalten an. Seine weitere Obliegenheit ist, folgende Streiche zu gehöriger Zeit, und Stunde zu schlagen, wie es ihm fein Divifions - Commendant, oder sons ftige Vorgesezte, unter deren Commando er zu stehen kömmt, anbefohlen, nemlich: Reveille zu Aufweckung der Mannschaft, und Futter, es mag marchiret werden, oder nicht. In Marche-Tagen aber Raft zum aufzäumen, Trouppe zum eins spannen, Ein langer Wirbel, womit die Stangenreiter sich zu ihren Sattels pferden begeben, und sich zum Aufsigen in Bereitschaft halten. Ein doppelter Streich zum Auffigen. Bethstund. Anfang des Dragoner - Marche. Worauf abgefahren wird. Währendem Marche hat der Tambour in der Mitte der Divifion zu marchiren, um, wenn hinten, oder vorne etwas bricht, oder umgeworfen wird, ihm gleich zuruffen zu können, wornach er sich in diese Gegend begiebt, und währenden dahingehen den Rufstreich schlägt, wohin sich sodann auch die Hands werksleute, und alle Corporals mit ihren Beylaufern begeben müßen, um hilfreiche Hand zu leisten. Wenn wieder alles in gutem Stande ist, so schlågt er den Marche, worauf die Wägen fortfahren. Die Pferde in die Tränke zu reiten, wird der Waffer: Marche, Vergatterung des Mittags, Ruf des Abends zum futtern, Schanzstreich Nachmittags zum Pugen geschlagen. Zapfenstreich wird alltäglich, und der Kirchenstreich dann, wenn es nöthig, zu der vom Vorgesezten bestimmten Stunde geschlagen. Der Tambour ist an denjenigen Corporal angewiesen, unter deffen Corporalschaft derselbe eingetheilet ist. Wenn er etwas zu bitten, oder sich zu beschweren hat, muß er solches feinem Corporal vorbringen, welcher es weiter meldet; was aber den Tambour wegen Schlagung der Streichen bey der Division anbetrift, hierüber hat ihm der Wachtmeister selbst den Befehl zu geben. Für den Gefreyten, oder Oberknecht. Der Gefreyte, oder Oberknecht, welcher des gemeinen Manns nächster, Vorgesezte ist, muß ein vertrauter, nüchtern, und des Fahrens wohl kündiger Maan seyn, auch seinen Untergebenen durch unermüdeten Fleiß, Wachsamkeit und Eifer zum Beyspiel dienen. Den Gemeinen hat derselbe zu allen Pflichten, so ihm obliegen, anzus halten, ohnverdroffen deren Erfüllung zu bewirken, und in allem denjes nigen, worinn der Gemeine noch unerfahren, mit Gelaffenheit und Geduld zu unterrichten. Der Unterricht selbst aber bestünde hauptsächlich: In der Vorrichtung des Wagens,. Pflege und Wartung der Pferden, Begeschirrung und Anspannung derselben nach jener Art, wie selbes bey dem Gemeinen erwehnet worden. Der |