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gehabt, gepuget, und zu Zeiten eingeschmieret, legtere aber nach dem Marche gleich wiederum ausgezohen, zum austrocknen aufgegangen, und die Schuhe das für angeleget werden; Auch hat derselbe für die Sicherheit zu sorgen, daß weder von der Ladung, noch von der Montour, oder Stiefel etwas entwendet werde.

Von seinen unterhabenden Leuten hat derselbe von 5 zu 5 Tågen das Koftgeld einzucaffiren, jeden Tags die Gebühr vorzugeben, und zu sorgen, daß die Leute, wie schon oben bey dem Gemeinen gesagt worden, in die Menage richtig zu halten. Des Morgens, als unter Tags, so oft gefüttert wird, führet er die Stangenreiter mit ihren Schwingen oder Futtertornistern zu dem Corporal, läßt ihnen die Futter- Portionen vormessen, und in seiner Gegenwart wohl aus. gestäubter den Pferden vorlegen, oder anhängen, damit nichts davon entwendet, oder unachtsamer Weise verschüttet werde, bleibet sodann während dem Striegeln, Pugen, und Waschen bey den Leuten, damit alles nach der Vorschrift fleißig geschehe, gestattet anbey den Gemeinen niemals, daß sie mit den Pferden brutal umgehen, und ohne Ursache das Vieh prügeln, und stoßen, oder aber das Pferd auf den Kopf schlagen, es seye im Stall, oder an der Stange, dann dieses muß niemals gelitten, noch ohne schärfester Ahndung pachgesehen werden.

Sollten aber die Ermahnungen, und Verweise nichts fruchten, so muß / der Oberknecht, oder Gefreyte solches dem Corporal melden, damit schärfere Mittel angewendet werden können.

Was bey dem Wasserreiten zu beobachten seye, ist bey dem gemeinen Mann schon sattsam erwehnet worden, wohin demnach der Oberknecht zu ErfülLung seiner Pflicht verwiesen wird.

Ferners hält er seine untergebene Leute zur Säuberung des Geschirrs, und der Wågen an,

Wenn etwas gebrochen, meldet er folches dem Corporal, damit es durch die Handwerker gleich wiederum repariret werde.

Die Geschirre und Zäume werden nach dem Einrücken, oder im Stall so viel möglich neben einander aufgehangen; brym Campiren hingegen auf Stangen so auf Gabeln liegen müssen, unter den Wågen, die Sattel aber, sobald das Pferd ausgeschwiget, abgenommen, und auf gleiche Art versorget.

Der Oberknecht, oder Gefreyte muß erstlich für alles dasjenige, was ihme von der Divifion fpecificirter, das ist: Montour der Mannschaft, Wägen mit den gesammten Requisiten und Pferdgeschirren seiner Aufsicht übergeben wors

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den, nicht minder für alle übernehmende Ladungen haften; wobey sich derselbe Stats vor Augen halten muß, daß sein ganzes Glück, und fernere Beförderung von der genauesten Obsicht, und Conservation des ihme anvertrauten ærarischen Guts, so wie im Gegentheil sein größtes Unglück, und die ohnausbleibliche, auch nach Umständen schwereste Bestrafung von einer nie zu gewarten stehenden Fahrlosigkeit, oder, woran nicht zu gedenken wäre, einig bezeugender Untreue lediglich abhange.

Auf dem Marche hat derselbe die Beylaufer zu verhalten, daß selbe all, stets bey ihren angewiesenen Wägen verbleiben, welches besonders bey Paffirung der Städte, oder Dörfer zu beobachten ist, und darf sich kein Mann ohne seiner, oder des Corporals Erlaubniß entfernen; der dawider handelnde ist alsogleich zu arretiren, und nach dem Einrucken zu bestrafen.

Ferners muß derselbe nachsehen, ob die Pferde mit Streu gut befor: get, und in Stallungen, oder beym Campiren die Nässe unter den Pferden hins weg geraumet seye.

Wenn solcher auf Wache, oder Infpection commandiret wird, stellt derselbe von den sechs Beylaufern, sobald am Mittag zu futtern, und des Nachts in der Station, oder beym Campiren aufgefahren wird, zwey Mann auf die Flügel, als Schildwachten aus, die alle 2 Stund abgelöset werden, und sowohl auf die Pferde, als Wågen und Ladung die beste Obsorge tragen, auch wenn jähling ein Pferd sich losreiffen sollte, Mittel verschaffen, daß solches gefangen, und wieder angebunden werde.

Derjenige Oberknecht, øder Gefreyte, so etwa zur Nachsicht bey den Profeffionisten einem Corporal zugetheiles, wird, muß genauest darauf sehen, da. mit sowohl in den gehörigen Stunden, als auch im Erheischungsfali ununterbrochen gearbeitet, und von dem Materiale, Requifiten, oder Handwerkszeug nichts muthwillig ruiniret, oder verschleppet werde, weder, daß die Profeffionis ften von Jemand eine andere Arbeit, als was unmittelbar das ærarische Fuhrwesen betrift, annehmen, und verfertigen.

Weiters hat derselbe auch währendem Marche den Stangenreiter dahin zu verhalten, daß selber, besonders bey gutem und trocknem Wetter, wie auch ebenem Weg einen Theil des Marches zu Fuße mache, um das Sattelpferd zu erleichtern, welches jedoch Berg abwärts weder mit geladenen noch leeren Wå. gen zu gestatten ist; dann ist dieses auch, wenn leer zurück marchiret wird, zu beobachten, und zugleich darauf zu sehen, daß die Stangenreiter, welche vielleicht,

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weil sie keine Besorgniß wegen einer Ladung haben, nicht etwa zu Pferde schlafen, und durch das Hin- und Herreiben das Sattelpferd beschädigen.

Im Fall währendem Marche eines der Stangenpferd wegen unvorzuse. henden Umständen dergestalt ermattete, daß es dem andern in dem Zug nicht gleich dauern könnte, so verstehet es sich von selbst, daß, wenn es das Sattels pferd ist, dasselbe alsogleich mit dem Handpferd verwechslet, und dergestalt ein: gespannet werde, damit bey demselben, nicht wie vorhin gebräuchlich, die Strán, ge verlängert, sondern bey dem Sattelpferd die Taschen an den Wagprügel um 2 quer Finger einwärts gegen die Deichselstange geschoben, und dermassen das matte Handpferd erleichteret, und der Wagen in dem gehörigen Gleiße behalten werden möge.

Ein gleiches verstehet sich von den vordern Pferden..

Währendem Marche darf derselbe nicht das mindeste auffer ærarischem Gut führen, bey Verlust seiner Charge.

Wenn demselven etwas besonders auf dem Marche zustoffet, oder die vorgeschriebene Rapports- Zeit annahet, hat selber auf folgende Art den Rapport einzurichten.

alt, ju

gelaffen.

Wien den 13. Aug. 1780.

Gehorsamste Meldung.

Bey meinem unterhabenden Commando befindet sich nichts neues.

oder

N. N.

Den 12. dieses habe ich ein Pferd Rapp, Wallach, ohne Zeichen, 6 Fabr

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Der Beylaufer N. N. ist auf dem Marche Frank und zu

das N. N. Regimentsspital gebracht worden.

zurück

in

N. N.

Bey

Bey derley Vorfällen ist zu bemerken: daß, wenn ein Mann erkranket, er solchen das nächste Regiments - Spital mit einer Montours - Specification welche in duplo verfasset seyn muß, und davon er eine, die andere aber ihm das Spital unterfertiget, abgeben müsse, und muß darion angen erket seyn, wie weit der Mann mit Löhnung und Brod verpfleget feye. Müßte er aber ein Pferd zu= rück laffen, oder, daß ein solches gar krepirte, so muß selber die behörigen Atteftaten von der Obrigkeit des Orts, und in legterm Fall auch von dem Wasenmeister mitbringen, um hievon verfichert, und in der Kenntniß zu seyn, ob solches nicht aus Nachläßigkeit, oder sonstigem Fehler sich ereignet habe.

Eben so muß derselbe auf den Marchen wegen Empfang der Fourage mit dem Verpflegsåmtern, oder Ortsobrigkeiten Richtigkeit pflegen, woraus denn ferners folget: daß derselbe des Lesens und Schreibens kündig seyn muß.

Wenn derselbe Schifbrücken zu pafliren hat, muß er sich zuvor bey dem Officier melden, und von diesem belehret werden, in was für einer Entfernung ein Wagen von dem andern paffiren solle. Bey den Landbrücken hat derselbe zu untersuchen, ob solche von guter Beschaffenheit und der Last angemessen feyn.

Uebrigens hat derselbe alles ihme anbefohlene in genauesten Vollzug zu bringen, feinem Corporal über alles anvertraute und aufgetragene Rechenschaft zu geben, und solchem als seinem nächstem vorgesezten den pünktlichsten und wil. ligsten Geborsam zu leisten.

Wenn derselbe sich über etwas zu beschweren, oder sonst zu bitten, hat, fo bat er sich an den vorgefeßten Corporal, oder wenn die Klage gegen diesen wäre, an den Wachtmeister, und so weiter aufwärts zu verwenden.

Noch zu mehrern und in Kürze abgefaßtem Unterricht des Oberknechts dienen nachstehende Punkte.

Im Sommer wird in Garnison der Gemeine um 3 Uhr, im Winter hingegen um 4 Uhr durch den die Inspection habenden Oberknecht auf ewecket.

Wenn der Gemeine, wie schon oben gesagt, sich angezohen, vifitiret er sogleich seine Pferde, ob solchen nichts zugestoffen, und sie ganz gesund seyen, welches er dem Oberknecht sogleich zu melden hat.

Alsdann wird belehrter maffen gefütteret, gepuget, und getränket, nach diesem adjustiren sich die Leute.

Wenn die Einspannungszeit herannahet, wird angeschirret, aufgezaumet, die Sättel angegurtet, und eingespannet.

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Vor dem Abfahren bestehet jeder Oberknecht, oder Gefreyte feine Mann

schaft und Pferde samt Wågen, ob nichts fehle, damit er sich nicht der Ahndung aussege, indem der inspectionirende Corporal alle Abfahrende zu besich= tigen, und darauf zu halten hat, daß nichts mangelbar beym Abfahren, fø wohl bey der Mannschaft und Pferden, als Wågen und Geschirren, gen funden werde.

Währendem Laden, und Transportiren, muß alles oben befagte ges nau beobachtet werden.

Um 11 Uhr wird eingerucket, mit den Wågen in einer Reihe neben einander ordentlich aufgefahren, ausgespannet, und die Pferde im Stall ge= bracht; hier zicht der Mann sögleich feinen Rock aus, und den Kittel an, alsdenn werden die Sattelgurten nachgelassen, und bey staubigem Wetter den Pferden die Nasenlöcher und Augen mit einem wohl eingeneßten Wischfeßen gereiniget, dann den Pferden nur etwas weniges Heu aufgegeben, der Has der auspepuget, und wenn die Pferde ausgekühlet sind, vorgegeben.

Wenn dieses geschehen, gehen die Leute zum Essen.

Um halber ■ Uhr werden die Pferde im Stall getränket, und alsdenn noch etwas Heu aufgegeben, nach diesem werden die Pferde mit dem Wischfezen trocken abgeftaubet, die Hufeisen vifitiret, die Sattelgurten angezohen, einges spannet, und auf gleiche Weise, wie fruh geschehen, in Dienst gefahren.

Während der Zeit, daß die Oberknechte, und Stangenreiter im Dienst sind, müssen die Beylaufer die Ställe und den Hof auspugen, die zu Hause vers bitebene Garnisons-øder Divifions - Wågen ordentlich zusammenstellen, und die Menage beforgen.

Beym Einrücken Abends geschiehet alles, wie zu Mittag, und wird die Streu beforget.

Alsdenn werden die Stiefel und Montour, dann die Pferdgeschirre, und Wågen mit Zuziehung der Beylaufern gereiniget, und haben die Oberknech= te alsogleich die Wågen zu viitiren, und das Mangelhafte noch Abends repariren zu lassen.

Wenn es Umstände erheischen, daß angespannter gefüttert werde, so muß, wo es möglich, meistens in derjenigen Gegend, wo das Wasser in der Nähe zu haben, angehalten, sodann die Gebißer ausgehängt, die Sattelgurten nachgelaffen, und etwas weniges Heu vorgegeben, dann der Haber in Tornistern

ange.

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