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angehånget, alsdenn nach verzehrtem Futter aus Bütten getränkt, und sonach wiederum abmarchiret werden.

Wenn ein Pferd marode wird, oder krumm gehet, muß solches gleich ausgespannet, und geführet werden.

Båre aber kein Referve- Pferd vorhanden, so muß mit dreyen ges fahren, und damals der 4te Theil der Ladung diesem Wagen abgenommen, und auf andere eingetheilet werden.

Aus diesem Grunde muß zu jeglichen 4 Wägen ein Drittel vors råthig seyn.

Wenn beschwerliche Derter, Moråste, oder steile Gegenden zu paffiren wären, müssen nach Umständen 2 auch 4 Pferde vorgespannet werden, dieserwegen find auch bey den Wägen die Vorlegketten vorråthig.

Bey Anhaltungs. oder Nacht-Stationen müssen die Wägen, entwe: der auf einem grossen freyen Plag, oder auffer dem Ort, fie mögen leer, oder geladen feyn, aufgeführet werden, damit bey ausbrechendem Feuer kein Unglück geschehen kann; von den Beylaufern aber werden die Wågen, wenn keine andere Bedeckung vorhanden, bewachet.

Ferners hat der Oberknecht nach jedesmaligem Abfahren des Mittagsund des Abends alle Pferde zu vifitiren, ob selbe nicht etwa von dem Kommot, oder Sattel gedrucket feyen?

Im ersteren Fall ist sogleich das Schwelltiß, deren jeder Oberknecht 3 haben soll, anzubinden, im leßteren Fall das Sattel-mit dem Handrøß zu verz wechslen, und die nöthige Mittel anzuwenden, besonders auch die Sättel öfters zu visitiren, und wenn selbe schon sehr platt geritten sind, frisch ausfüllen zu Laffen.

Bey einem entstehenden Feuer hat jeder Oberknecht sich augenblicklich zu den Leuten, und Pferden zu begeben, alle nur möglichste geschwinde Anstait zu treffen, daß solche begeschirret, und zu den Wägen geführet werden; wenn dieses beschehen, hat der Oberknecht sogleich die Quartiers, und Stallungen zu vifitiren, ob nichts zurückgelassen worden seye, weswegen es ihm besonders oblieget, die Gemeine dahin anzuhalten, daß solche ihre Montours - Sorten nicht zerstreuter, sondern an einem Ort beysammen wohl aufbewahren, das Geschirrs werk aber, wenn es anderst möglich, ey jedem Pferde in der Nähe halten, um in derley Fall alles bey Handen zu haben, und sich vollkommen in Sichers heit segen zu können.

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Vor dem Abfahren befiehet jeder Oberknecht, oder Gefreyte feine Mannschaft und Pferde samt Wågen, ob nichts fehle, damit er sich nicht der Ahndung ausfeße, indem der inspectionirende Corporal alle Abfahrende zu besich= tigen, und darauf zu halten hat, daß nichts mangelbar beym Abfahren, fø wohl bey der Mannschaft und Pferden, als Wågen und Geschirren, ge funden werde..

Währendem Laden, und Transportiren, muß alles oben befagte ges nau beobachtet werden.

Um 11 Uhr wird eingerucket, mit den Wågen in einer Reihe neben einander ordentlich aufgefahren, ausgespannet, und die Pferde im Stall ge= bracht; hier zieht der Mann sogleich seinen Rock aus, und den Kittel an, alsdenn werden die Sattelgurten nachgelassen, und bey staubigem Wetter den Pferden die Nasenlöcher und Augen mit einem wohl eingenegten Wischfegen gereiniget, dann den Pferden nur etwas weniges Heu aufgegeben, der Has der quspepuget, und wenn die Pferde ausgekühlet sind, vorgegeben.

Wenn dieses geschehen, gehen die Leute zum Essen.

Um halber ■ Uhr werden die Pferde im Stall getränket, und alsdenn noch etwas Heu aufgegeben, nach diesem werden die Pferde mit dem Wischfegen trocken abgeftaubet, die Hufeisen vifitiret, die Sattelgurten angezohen, einge spannet, und auf gleiche Weise, wie fruh geschehen, in Dienst gefahren.

Während der Zeit, daß die Oberknechte, und Stangenreiter im Dienst sind, müssen die Beylaufer die Ställe und den Hof auspugen, die zu Hause vers biiebene Garnisons-øder Divifions - Wågen ordentlich zusammenstellen, und die Menage beforgen.

Beym Einrücken Abends geschiehet alles, wie zu Mittag, und wird die Streu beforget.

Alsdenn werden die Stiefel und Montour, dann die Pferdgeschirre, und Wågen mit Zuziehung der Beylaufern gereiniget, und haben die Oberknechte alsogleich die Wågen zu vifitiren, und das Mangelhafte noch Abends repariren zu lassen.

Wenn es Umstände erheischen, daß angespannter gefüttert werde, so muß, wo es möglich, meistens in derjenigen Gegend, wo das Wasser in der Nähe zu haben, angehalten, sodann die Gebißer ausgehängt, die Sattelgurten nachgelassen, und etwas weniges Heu vorgegeben, dann der Haber in Tornistern

ange.

angehänget, alsdenn nach verzehrtem Futter aus Bütten getränkt, und sonach wiederum abmarchiret werden.

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Wenn ein Pferd marode wird, oder krumm gehet, muß solches gleich ausgespannet, `und geführet werden.

Wäre aber fein Referve- Pferd vorhanden, so muß mit dreyen ges fahren, und damals der 4te Theil der Ladung diesem Wagen abgenommen, und auf andere eingetheilet werden.

Aus diesem Grunde muß zu jeglichen 4 Wägen ein Drittel vorråthig seyn.

Wenn beschwerliche Derter, Moråste, oder steile Gegenden zu paffi ren wären, müssen nach Umständen 2 auch 4 Pferde vorgespannet werden, dieserwegen find auch bey den Wägen die Vorlegketten vorråthig.

Bey Anhaltungs. oder Nacht-Stationen müssen die Wågen, entwe: der auf einem grossen frepen Plag, oder auffer dem Ort, fie mögen leer, oder geladen seyn, aufgeführet werden, damit bey ausbrechendem Feuer kein Unglück geschehen kann; von den Beylaufern aber werden die Wägen, wenn keine andere Bedeckung vorhanden, bewachet.

Ferners hat der Oberknecht nach jedesmaligem Abfahren des Mittag8und des Abends alle Pferde zu vifitiren, ob selbe nicht etwa von dem Kommot, oder Sattel gedrucket seyen?

Im ersteren Fall ist sogleich das Schwellkiß, deren jeder Oberknecht 3 haben soll, anzubinden, im leßteren Fall das Sattel-mit dem Handroß zu vers wechslen, und die nöthige Mittel anzuwenden, besonders auch die Sättel öfters zu vifitiren, und wenn selbe schon sehr platt geritten sind, frisch ausfüllen zu Laffen.

Bey einem entstehenden Feuer hat jeder Oberknecht sich augenblicklich zu deu Leuten, und Pferden zu begeben, alle nur möglichste geschwinde Anstait zu treffen, daß solche begeschirret, und zu den Wägen geführet werden; wenn dieses beschehen, hat der Oberknecht sogleich die Quartiers, und Stallungen zu vifitiren, ob nichts zurückgelassen worden seye, weswegen es ihm besonders obs lieget, die Gemeine dahin anzuhalten, daß solche ihre Montours - Sorten nicht zerstreuter, sondern an einem Ort beysammen wohl aufbewahren, das Geschirrs werk aber, wenn es anderst möglich, lep jedem Pferde in der Nähe halten, um in derley Fall alles bey Handen zu haben, und sich vollkommen in Sicher. heit segen zu können.

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Wenn die Mannschaft schlafen gehet, muß der Oberknecht allzeit nachfehen, ob die Leute ihre Bagage in dem Mantelsack eingepacket haben, damit beh einem entstehenden Allarme keine Hinderniß seye, sich also gleich zu den Pferden zu verfügen.

Wenn selber aber von der Divifion abwesend wäre, und sich auswärts ein Unglück ereignete, daß ein oder das andere verbrennete, so muß selber von der Ortsobrigkeit ein Zeugniß aufbringen, daß dieser Schaden ohne seinem Ver. schulden, und nach angewendeter aller erforderlichen Fürsorge nicht abzuwenden g.wesen seye.

Figleichen muß alles in einer Confignation specificiret, und beståttiget seyn, was dabey zu Grunde gegangen ist, welche derselbe seinem Divifions-Commendant einzusenden hat.

Für die Schmidmeister und Gesellen.

Sowohl die Schmidmeister als Gesellen sollen von guter Aufführung, and in ihrer Profeffion wohl kündige Leute seyn.

Ersterer muß besonders die Pferd Anatomie, auch alle Mängel der Pferden zu verstehen, und solche, wenn sie aufstöffig werden, in innerlichen, wie in äußerlichen Theilen zu tractiren, den befährenden Krankheiten, oder Ge. brechen mit wirksamen Arzneymitteln, und anordnender Vorsicht vorzubeugen wissen, auch den Gesellen, sowohl in der Pferdkur, als sonstigen Obliegenheit die rechte Anleitung geben, so wie ihnen selbst solche von dem Roßarzt beygebracht worden.

Die Art zu beschlagen, um hierdurch einen guten Huf zu zügeln, müss fen solche insgesamt inne haben, und sich hüten ein Pferd zu vernageln, indem sie bey wiederholt derley Fehlern die schärfeste Ahndungen und Strafen zu gewärti gen haben würden.

Aus dem Feuer müssen sie zugleich gut arbeiten können, folglich die Hibe desselben, dann die Structur, des Wagens, und alle in ihre Profeffion eins schlagende Arbeiten auf das beste verstehen; auf das Eisen, welches sie im Feu er haben, wohl aufmerksam seyn, daß es nicht nachläßiger Weise verbrenne, an= sonsten haben sie den verursachenden Schaden zu erseßen.

3u Menagirung der Kohlen, und Beförderung der Hiße ist nöthig einis gem Laim vorråthig und bey Handen zu haben, um sich dessen, mittelst des Löschkolbens zu Ablöschung der Kohlen gebrauchen zu können.

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Treue, Fleiß, Gehorsam muß ihr beständiges Augenmerk seyn, folglich haben sie mit dem ihnen anvertraut werdenden ærarischen Gut- und Requifiten so wirthschaftlich, als es nur immer möglich, umzugehen.

Alle Befehle bekommt der Meister von de:a Wachtmeister, und die Ges fellen von den bey den Divifions über die Profeffionisten aufgestellten Un ter - Officiers.

Die Unterweifung in den Pferdkuren, Hufbeschlag, und sonstigen Vorfallenheiten hat ihnen der aufgestellte Roßarzt beyzubringen, an welchem sie diess falls angewiesen, und wann er gegenwärtig ist, ohne seiner, keine erhebliche Operation, oder gefährliche Kur vorzunehmen befugt sind.

Währendem Marche gehet der Schmidgesell bey der Feldschmidten, auf daß man felben, wann ein Eisen zu heften, oder neu aufzuschlagen wáz re, oder den Pferden, und Wägen sonsten etwas zustossete, gleich bey der Hand hat.

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Wann diefelbe etwas zu bitten, oder sich zu beschweren haben, gehen sie zu dem Wachtmeister, welcher es, wann die Sache von Erheblichkeit ist, und solche nicht selbsten Abstellen kann, dem Officier meldet.

Für die Wagner- und Sattlermeister, dann Gesellen.

Die Wagner- und Sattlermeister müssen ihrer Profeffion vollkommen kündige, und Leute von guter Conduite feyn; die untergeordnete Gesellen zur fleißigen, und nach dem Maaßstaab vorgeschriebenen Arbeit verhalten, auch hiers innfalls alle nur mögliche Wirthschaft für das allerhöchste Aerarium bes obachten.

Den Befehl bekommen die Meister von dem Wachtmeister, welcher solche Er heißet.

Wenn sich ein Meister über etwas zu beschweren, oder zu bitten haf) gehet er zum Wachtmeister, welcher, wenn er nicht Abhilfe, oder Genugthüung Leisten kann, solches dem Divisions - Commendant meldet.

Die

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