flatten, welcher legtere folchen dem Corps - Commendant überbringet von selbem den Befehl einholet, und die Compagnie Adjutanten in einem Kreiß, wobey auch der Profos, Fourier, und Feldscherer zu erscheinen hat, abfertiget. Diesen Befehl überbringen solche dem Rittmeister, und fertigen sodann die Wachtmeister ab, wo die Corporals von der Inspection ebenmässig zugegen feyn müssen. Die Fouriers hålt selber zur richtigen Eintragung aller Empfänge und Ausgaben über die Naturalien, Requifiten, Montour, und alles Geldes an. Derselben Eintragsbücher hat er wenigstens alle, Geldtage nachzusehen, ob sie alles richtig befolgen, weil dem Adjutant alle Vorfälle gemeldet werden, und bekannt seyn müssen. Die Schmidmeister, und Obergesellen muß er anhalten, daß felbe ihren Untergebenen fleißig nachsehen, erstere auf die Gesundheitserhaltung der Pferden fich fleißig verwenden, und überhaupt mit dem Materiali menagirtich umgegangen werke. Wann das ganze Corps, oder mehrere Divifions Brød und Fourage faffen, so muß ein Officier die commandirte, welche der Adjutant beordert, und in Wachtmeifter, 1 Fourier, 1 Corporal von jeder Division mit den ers forderlichen Wägen zu bestehen haben, in das Magazin führen; fasset aber nur eine Division, so gehet der Wachtmeister mit den Corporals, und Wägen jur Fassung. Die vollkommene Ausübung eines jeden Diensts, und die schleunige Bes folgung alles deffen, was von Zeit zu Zeit befohlen wird, ist der Besorgung des Adjutant eigen. Er muß auf alles sehen, und von allem wissen, mithin den ganzen Dienst mit einer Geläufig und Fertigkeit inne haben, die ihn allein in Stand sezet, zu allen seinen Obliegenheiten die gehörige Zeit zu finden. Die Richtigkeit des Rechnungsgeschäfts hat des Rittmeisters Adjutant lo za besorgen, daß die Einreichung hievon ohnfehlbar den 5ten des folgenden MoRats an Behörde beschehe. Wann ein Officier in Hausarreft, oder zu dem Profos fommet, be= gleitet ihn dahin, wann solcher sich nicht selbst auf erhaltenen Befchl dahin bereits begeben hätte, begehret von ihm den Degen, bringt folchen dem gegenwärtigen Commendant, und stellet folchen bey der Entlassung ihm wieder zurück. G Es gebühret ihm auch, wenn der Officier nicht beym Profos, fondern im Haus oder Zeltarreft war, das vorgeschriebene Arreftgelb, nemlich: von einem Rittmeister 2 Gulden, von einem Lieutenant 45 Kreuzer, und wenn folches nicht baar bezahlet würde, hat er es behörig zu melden, damit der Abzug von der Gage geschehe. Gegen die Rittmeister und fubaltern - Officiers folle er jederzeit den gebührenden Respect beobachten, und unter ihnen den Hut nicht aufseßen, und keinen Kameraden machen; dasjenige aber, was er einem, oder dem andern zu fagen hat, mit Höflichkeit vorbringen. Gegen die ihm nicht unterstehende kleine Staabsparthehen hat er auch die geziemende Achtung zu tragen, und den Prima Planisten, wie allen Untergebenen folle er mit Anständigkeit begegnen. Die Unter Officiers und Prima Planiften hat derselbe per Er zu be. nennen, weder selbe aber, noch die Corporals mit dem Stock zu bestrafen, sons dern, wenn Verweise, und Ermahnungen nichts fruchten, oder das erste Versehen gleich von Wichtigkeit wäre, so håtte er einen solchen in Arrest zu nehmen, und zu melden, oder bey der Division anzuzeigen, bey den Gemeinen aber sich des Prügelns zu enthalten, und wo ja eine prompte Züchtigung nöthig wäre, keinen mit mehr als 4 höchstens 5 Stockstreichen zu belegen. Die Rittmeisters Adjutanten stehen unter dem Staabs - Adjutant, dies ser hat, da ihm das ganze Detail vom Corps bekannt seyn muß, alle Transferirungen, und Eintheilung der Mannschaft und Pferden den Divisions sowohl, als dem Rechnungsführer bekannt zu machen, um bey Herstellung der Monat. Acten sich darnach richten zu können. Endlich hat der Staabs- Adjutant über die von den Rittmeisters empfangende schriftliche Rapports den monatlichen Haupt- Rapport zu verfaffen, und solchem, wenn ein zweyter Staabs - Officier vorhanden, demselben, oder dem åltesten Rittmeister zur Ausfertigung zu übergeben, welcher diesen sonach dem. Corps - Commendant einzureichen hat. Ein gleiches ist mit den Stand und Dienstcabellen, welche nach dem allgemeinen bey der Armée eingeführten Formulare zu verfaffen, und nach der Vorschrift, welche ie zuweilen abgeändert wird, einzureichen kommen, zu beobachten. Das Totale hievon unterfertiget der Corps - Commendant, und sind dieserhalb die Particularien der Divifions zur Einsehung der Richtigkeit bey zulegen. Alle diefe Totalien hat derselbe in ein besonders Protocoll einzutragen, worinn auch die Generals- und Corps - Commando - Befehle eingeschrieben werden müssen. Uebrigens hat derselbe sich in seinen Geschäften aller Partheylichkeiten, Eigennus, Aufgeblasenheit in Ueberschägung seiner eigenen Fähigkeiten, und Vere dienste gänzlich zu enthalten, noch minder aber Anordnungen über sich allein zu nehmen, von denen sein Vorgesegter noch keine Wissenschaft hat, sondern alle Vorfälle muß derselbe melden, und wenn ihm zum Beßten des Dienstes nügliche Gedanken auffallen, wovon bey seinem Commendant keine Erwehnung gesches hen, hat er sie mit aller Bescheidenheit, wie es die Subordination erførderet, vorzutragen, und zu erwarten, ob sie vor nüglich erkannt werden, oder nicht? Sofern derselbe bey seinem Commendant über seine geschickte Ausrichtsamkeit und seinen löblichen Dienstfleiß ein Vertrauen erworben, hat er sich darum bey seinen Untergebenen nichts mehr heraus zu nehmen, und solches Zutrauen zu mißbrauchen, weil ein solches Betragen seine sonst wirklich besigende gute Eigen, schaften, Kenntnisse, und Fleiß in der Schägung verringeren würde. Für den Rechnungsführer. Dieser muß ein des Rechnungsgeschäfts vollkommen kündiger, uneigens nüßiger und gewissenhafter Mann seyn. Die Vorschriften, wie die Rechnungen zu verfaffen seyen, und wie er überhaupt in seinem Werk fürzugehen habe, muß er sich gänzlich eigen machen. Ihme find 3 Fouriers zugegeben, welche er in ihren Arbeiten behörig anzuleiten, und die nöthige Belehrung zu geben hat. Ferners hat derselbe zu trachten: daß er Fouriers habe, welche nebst der erforderlichen Fähigkeit auch durchgehends von guter und redlicher Aufführung sind. Mit dem Stock hat er felbe niemal zu bestrafen, sondern, wenn die ants gewendete glimpfliche Mittel, Ermahnungen, und nachdrücksame Verweise nichts verfangen wollten, oder sich einer gleich anfänglich über ein wichtiges Verbrechen betretten lieffe, ist solcher in Arrest zu schicken, und dem Corps - Commando hierüber die Meldung zu machen. In allem Dienst und Verrichtungen commandirt der Rechnungsführer die Fouriers. Alle Meldungen hat derselbe dem Corps - Commendant zu machen, wo hin er sich auch, wie bey allen Regimentern und Corps zu dem wöchentlichen Rapport zu verfügen hat. Das ganze Rechnungsgeschäft wird unter der Aufsicht eines Kriegs. Commiffariatischen Beamten geführet, an welchen auch der Rechnungsführer in diesem. Fach angewiesen ist. By jeder Musterung hat der Rechnungsführer nebst den Fouriers das eigends für selbe bestimmte Jurament gezuschwöreu. Für den Divifions - Commendant. Die Hauptßflicht eines Divisions-Commendant entscheidet sich in zwey Gegenstände, deren einer den Dienst selbst, der andere aber die Legung der Rech. nungsrichtigkeit in sich enthält. Diese beyde Gegenstände sind in Rücksicht auf den Divifions Commendant so genau miteinander verbunden, daß er weder seiner Pflicht genug thun, noch sich, und seine Ehre auf eine andere Art sicher stellen kann, wenn nicht eines und das andere eben so richtig und pünktlich beforget wird, indem weder die Sorgfalt im Dienste selbst der Fahrlosigkeit im Rechnungsgeschäft, noch die les digliche Verwendung in dem legtern den Verabsäumungen des Dienstes zu Hilfe kommen kann. Es muß also der Divifions-Commendant, in deffen Ehre, Erfahrenheit, unermüdetem Eifer, und genauester Sorgfalt auf das Beßte des allerhöchsten Ararii auch nicht der mindeste Zweifel obwalten darf, diefe beyde Gegenstände, als einen ansehen, ohne weffen vollkommenen Bestand das ganze Werk zerrút, tet würde. Was nun den Dienst betrift, so muß deffen Hauptendzweck dahin gehen, daß seine Division immerhin in der vollständigen Tüchtigkeit zum Fuhrwesensdienst erhalten werde. Dieses aber sicher zu erreichen, wird erfordert, daß er seinen untergebenen Wachtmeister und übrige Unter - Officiers so, wie die Gemeine aus dem Grund kenne, eines jeglichen gute und üble Eigenschaften, so wie seine besondere Fähige keiten einsehe, und andurch wisse, wie der Fleiß und Eifer bey dem rechtschaffenen zu erhalten, der tråge hingegen, oder fehlerhafte angeeifert, und verbessert werden könne. Was seine aufhabende Pflicht mit sich bringe, ist bereits bey eines jeglichen Charge genüglich erörtert worden. Außer der Mannschaft, welche mit allem Ernst behandelt werden muß, hångt annoch die Zuverläßigkeit des Dienstes von dem guten Zustand der Pfers den, Wagen und Geschirren ab. Was die gute Besorgung der Pferde anlanget, so bestehet folche hauptfächlich in der richtigen Futterordnung, ferners, daß selbe gut gepuget, und ge pfleget, und wenn einem oder dem andern etwas zustößt, gleich bey Anfang, wo solches verspühret wird, die gedeihliche Mittel verwendet, besonders aber darauf gesehen werde, daß solche nicht durch übereiltes Fahren zu sehr angetrie ben, oder mit allzugroßem Laft überladen werden. Die Wågen und Geschirre, so niemals mangelhaft, vielweniger gebrech, lich im Dienst mitzuführen, sondern so viel nur Menschen möglich alltäglich vifi ́tiret, und das nothwendige repariret merden muß, können im Dienst keinen Aufs enthalt machen, wenn erstere solchergestalten besorget, und legtere jederzeit gut aufbewahret, und wo etwas mangelhaft wird, fogleich ausgebeffert, auch zu vorgeschriebener Zeit, und nach der gegebenen Einleitung eingeschmieret werden. Was nun ferner in Betref der Mannszucht, Confervation der Pferden, Wågen, und Geschirren, dann Requifiten annoch bemerket werden könnte, ist bereits in den Verhaltungen für die Unter-Officiers weitwendig vorgeschrieben, und es kömmt demnach nur darauf an, daß der Divisions-Commendant an seis nem eigenen Fleiß und Nachsicht nichts ermangeln laffe. Die Dienstordnung, wie die Rapport von unten, und die Befehle von oben kommen, ist demselben bereits bekannt; er muß also zu gehorsamen, und seine Untergebene stufenweis gehorchen zu machen wissen. Er führet zwar das Commando, und auch die Rechnung über die Divifion, er ist aber auch der allgemeinen Ordnung nach im Dienst an den refpicirenden Rittmeister angewiesen. Den gewöhnlichen Früh Rapport empfängt der Divifions - Commendant von dem Wachtmeister, und stattet alsdann denselben den Rittmeister ab, dem er auch, so oft etwas besonders vorfällt, wie nicht minder in den ausges festen wöchentlichen Rapports-Tagen den Rapport bringet. $ 3 Die |