| 1877 - 408 str.
...lautend: Uebrigens gehen durch die Schiffbarmachung eines Privatflusses die Eigenthumsrechte, soweit dieselben mit der nunmehrigen Bestimmung des Flusses bestehen können, noch nicht verloren. Mit der Bestimmung einer Verkehrsstraße ist das Verlangen der Klägerin auf Herausgabe von Ländereien,... | |
| 1877 - 494 str.
...41. vor: Uebrigens gehen durch die Schiffbarmachung eines Privatstusses die Eigenthumsrechte, soweit dieselben mit der nunmehrigen Bestimmung des Flusses bestehen können, noch nicht verloren. Aus diesen Vorschriften ist der Grundsatz zu entnehmen, daß ein Privatfluß, falls er im Interesse... | |
| Josef Röttinger - 1908 - 570 str.
...anweisen. § 41. Übrigens gehen durch die Schiffbarmachung eines Privatflusses die Eigentumsrechte, soweit dieselben mit der nunmehrigen Bestimmung des Flusses bestehen können, noch nicht verloren." II. Bewertung. Die Ermittlung der Schadloshaltung erfolgt hier unter der Annahme, daß das schiff-... | |
| Otto Mayer - 1924 - 822 str.
...hinzu: „Übrigens gehen durch die Schiffbarmachung eines Privatflusses die Eigentumsrechte, soweit dieselben mit der nunmehrigen Bestimmung des Flusses bestehen können, noch nicht verloren." Das will nicht sagen, daß der „bisherige Eigentümer" nun schlechthin Eigentümer bleibt nur mit... | |
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