Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der Deutschen consituirenden Nationslversammlung zu Frankfurt am Main, Svazek 6Franz Wigard Gedruckt bei J. D. Sauerländer, 1849 - Počet stran: 6886 |
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Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der Deutschen ..., Svazek 6 Franz Wigard Úplné zobrazení - 1849 |
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Abgeordneten Abstimmung bringen Amendement des Herrn angenommen annehmen wollen Ansicht Antrag des Ausschusses Antrag des Herrn aufzustehen Ausschuß Baarlo Bamberg beantragt Berathung Bericht Berlin Beschluß betreffend bitte bloß Bonn Bravo Breslau Bruchsal Cavalese Centralgewalt Cleeberg Danzig December deßhalb deutschen Deutschland Diejenigen Herren dieſe dieß einzelnen Einzelstaaten ersten ersuche Fassung fich find Frage Frankfurt a. d. Gemeinde Genossen Gesez gestellt glaube Graf Graz Groß Grund Grundrechte Gumbinnen Haus Heubner hohe Versammlung Hönniger Interpellation jezt Krotoszyn läßt lich Liebenburg Linken Majorität Mehrheit erhebt Mehrzahl erhebt Ministerium Minorität Mitglieder Mittelwalde Monate Moriz Mohl München muß müſſen Nationalversammlung Nierstein nothwendig Oberviechtach Oldenburg österreichischen Paragraphen Petition Plauen Präsident preußischen Prioritäts Recht Regierung Reichs Reichsministerium Reichstag Rödinger Rösler Sache Schluß Schoder Schüler Sizung soll Sorau Staaten Staatenhaus Stadtoldendorf Steyermark Stimmen Stimmzettel Strehla Stuttgart Tagesordnung Theil Trier unsere unterstüßt Verfassung Verhältniß verlesen Veto Vicepräsident Beseler Villach Volkes volkswirthschaftlichen Wahl weiß Wien Wigard Wort zwei Zweibrücken zweiten
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Strana 4135 - ... .Vorrechte durch den Staat; es besteht fernerhin keine Staatskirche. Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht. § 148. Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden. § 149. Die Formel des Eides soll künftig lauten: „So wahr mir Gott helfe.
Strana 4307 - Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche Schulen überall genügend gesorgt werden. Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist.
Strana 4172 - Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubnis dazu bedarf es nicht. Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden.
Strana 4172 - Es steht einem jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.
Strana 4127 - Durch das religiöse Bekenntnis wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt.
Strana 4297 - Kein Richter darf, außer durch Urteil und Recht, von seinem Amt entfernt oder an Rang und Gehalt beeinträchtigt werden. Suspension darf nicht ohne gerichtlichen Beschluß erfolgen. Kein Richter darf wider seinen Willen, außer durch gerichtlichen Beschluß in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und Formen, zu einer andern Stelle versetzt oder in Ruhestand gesetzt werden.
Strana 4274 - Ohne Entschädigung sind aufgehoben: 1) Die Patrimonialgerichtsbarkeit und die grundherrliche Polizei, samt den aus diesen Rechten fließenden Befugnissen, Exemtionen und Abgaben; 2) Die aus dem guts- und schutzherrlichen Verbande fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen. Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche dem bisher Berechtigten dafür oblagen.
Strana 4305 - Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistet sein. Sie sollen den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten zur Norm dienen, und keine Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je aufheben oder beschränken können.
Strana 4152 - ... werden. Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist. / 26. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener. Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Beteiligung der Gemeinden aus der Zahl der Geprüften die Lehrer der Volksschulen an.
Strana 4388 - ... seine Mitglieder wegen unwürdigen Verhaltens im Hause zu bestrafen und äußersten Falls auszuschließen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung jedes Hauses. Eine Ausschließung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen sich dafür entscheidet. § 115 Weder Ueberbringer von Bittschriften noch überhaupt Deputationen sollen in den Häusern zugelassen werden.