Geschichte der deutschen Bundesversammlung: insbesondere ihres Verhaltens zu den deutschen National-Interessen, Svazek 1

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Gerstenberg, 1861 - Počet stran: 799
 

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Strana 190 - Die Bundesglieder behalten sich vor, bei der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurt wegen des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundesstaaten, so wie wegen der Schifffahrt nach Anleitung der auf dem Congreß zu Wien angenommenen Grundsätze in Berathung zu treten.
Strana 242 - Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen; falls dieser Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Entscheidung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeordnete Austrägal-Instanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen...
Strana 166 - Die verbündeten Fürsten und freien Städte kommen überein, drn Unterthanen der deutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern : ll) Grundeigenthum außerhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten unterworsen zu sein, als dessen eigene Unterthanen.
Strana 219 - Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.
Strana 30 - Er ist ununterbrochen in derselben Stadt versammelt, entscheidet nach der Mehrheit der Stimmen, und es werden so viele Kreise gebildet, als Stimmen in dessen Rate sind. Ihm gebührt: a) ausschließlich und allein die Leitung der ausübenden Gewalt des Bundes, die Vertretung desselben, da er als ein Ganzes gegen auswärtige Mächte erscheinen muß, die Entscheidung über Krieg und Frieden; b) zugleich mit dem Fürsten- und Ständerat die Besorgung derjenigen Gegenstände, welche den Wirkungskreis...
Strana 47 - Staaten, durch Einführung Landständischer Verfassungen, wo dieselben noch nicht bestehen, vorgebeugt, und den Ständen folgende Rechte gegeben werden : 1.) Das Recht der Verwilligung und Regulirung sämtlicher zur Staatsverwaltung nothwendiger Abgaben.
Strana 26 - Endlich halten sie sich überzeugt, die deutsche Verfassung würde ihren festesten Bestand alsdann erst behaupten können, wenn ein gemeinsames Oberhaupt, welches dem deutschen Verband den ersten Rang unter den europäischen Nationen gab, an der Spitze der deutschen Verbindung dem von den Ständen des Bundes gemeinsam beschlossenen die unverbrüchliche Vollziehung...
Strana 160 - Joche befreiet, und Länder ihren rechtmäßigen Regenten zurückgegeben worden, damit überall ein rechtlicher Zustand an die Stelle der Willkür treten möge.
Strana 680 - KreisObersten, in dessen Bezirk sie liegen. 38. Wird ein Bundesstaat angegriffen, so sind alle Glieder des Bundes zu seiner Vertheidigung verpflichtet. Solche die zugleich Länder besitzen, die nicht zum deutschen Bunde gehören, haben in Absicht auf diese keinen unbedingten Anspruch auf die Hülfe des Bundes, insofern das zu errichtende beständige Bündniß mit Oesterreich und Preußen in Absicht auf diese nichts hierüber bestimmt.
Strana 78 - In allen Deutschen Staaten wird die bestehende landständische Verfassung erhalten, oder eine neue...

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