Einleitung Inhaltsverzeichnis. I. Abschnitt. Formen und Geschichte der Meistbegünstigungsklausel. § 1. 1. Die verschiedenen Formen der Klausel Seite 1 3 5 6 8 18 § 7. 3. Der Gegenstand der Meistbegünstigungskausel Auslegung der Meistbegünstigungsklausel. § 5. 1. Die Natur der Völkerrechtsverträge und der Meistbegünstigungs klausel.. § 6. 2. Die Parteien des Meistbegünstigungsvertrags § 8. 4. Der Inhalt der Meistbegünstigungsklausel 5. Die positive Meistbegünstigungsklausel im Zusammenhang mit § 9. a) Der Begriff der Reziprozität und ihre Anwendung durch 48 § 10. b) Die Stellung der Theoretiker zur Reziprozitätsfrage und 51 § 11. c) Internationale Streitfälle über die Frage der Reziprozität $ 12. d) Anhang. Die Meistbegünstigungsbeziehungen der Ver- Literaturverzeichnis. Bulmerincq, M., Das Völkerrecht oder das internationale Recht. In Marquardsens Handbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart. Freiburg und Tübingen 1893-1912. Deutsches Handelsarchiv, Jahrgänge 1863-1911. Berlin. 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Einleitung. Über das Völkerrecht ist gerade in neurer Zeit wieder viel geschrieben worden; von einigen Gelehrten wie Fricker überhaupt geleugnet, von anderen durch die Annahme eines über den Staaten stehenden Naturgesetzes zu übermässiger Bedeutung erhoben, ist es " unter anderen zuletzt von Jellinek und Nippold - auf seinen positiven Bestand beschränkt und von Nippold kurz „als der Inbegriff der Normen, welche die Staaten gemeinsam schaffen", definiert worden. Als letzte und einzige Quelle des Völkerrechts wird demnach anerkannt der Wille der Staaten, die sich selbst binden. Mit dieser Beschränkung kommt vieles in Wegfall, was früher als Grundprinzipien des Völkerrechts" in Theorie und Praxis eine bedeutende Rolle spielte; andrerseits aber zeigt sich, dass das Völkerrecht desto mehr an Bedeutung gewinnt und seine Aufgaben sich mehren, je mehr die Staaten in Abkehr von ihrer mittelalterlichen Abgeschlossenheit zueinander in Verkehr treten, je vollkommener die Verkehrsmittel ausgestaltet werden und damit einen Verkehr auch zwischen den entferntesten Ländern leicht möglich machen, je mehr sich infolgedessen der Kreis der an dem internationalen Verkehr beteiligten Nationen erweitert. Der Weg, der zuerst zur Anbahnung von Beziehungen zwischen zwei sich fern stehenden Völkern geführt hat, ist, wie die Geschichte lehrt, der Handel. Die Kaufleute zogen mit den Produkten ihres Landes zu fremden Völkern, um dafür fremde Waren einzutauschen. In der Fremde waren sie schutzlos; der Machtkreis ihres Heimatstaates reichte über die Grenzen seines Gebietes nicht hinaus und konnte sie vor fremdem Unrecht nicht schirmen. Über den Staaten stehende, diese in gleicher Weise bindende Normen oder Gesetze, von Teubern, Meistbegünstigungsklausel. 1 |