J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung, Svazek 14

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1849
 

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Oblíbené pasáže

Strana 56 - Ohne den Beyrath und die Zustimmung der Stände des Königreichs kann kein allgemeines neues Gesetz, welches die Freyheit der Personen oder das Eigenthum der StaatsAngehörigen betrifft, erlassen, noch ein schon bestehendes abgeändert, authentisch erläutert oder aufgehoben werden.
Strana 369 - Nicht blos I. derjenige, welcher das Verbrechen durch eigene körperliche Kraft und That unmittelbar bewirkt, sondern auch II. wer dem Vollbringer vor oder bei der Ausführung in der Absicht, damit das Verbrechen entstehe, eine solche Hülfe geleistet hat, ohne welche diesem die That nicht möglich gewesen wäre ; endlich III. alle diejenigen, welche mit rechtswidriger Absicht Andere zur Begehung und Ausführung des Verbrechens bewogen haben , sollen als die Urheber desselben bestraft werden.
Strana 87 - Bloßes Stillschweigen wird nur alsdann für Einwilligung geachtet, wenn der Schweigende sich erklären konnte, und vermöge der Gesetze dazu verbunden war...
Strana 52 - Anklage zum Grunde lie„gen und damit im Zusammenhange stehen, haben „sie ausschließlich ihr Augenmerk zu richten, und sie „fehlen gegen ihre erste Pflicht, wenn sie an die „Verfügungen der Strafgesetze zurückdenken und die „Folgen in Betracht ziehen, welche die von ihnen „abzugebende Erklärung in Beziehung auf den Angeklagten haben mag. Ihre Sendung hat weder „die gerichtliche Verfolgung noch die Bestrafung der „Verbrechen zum Gegenstande...
Strana 205 - Irrthum in der Person desjenigen, für welchen aus der Willenserklärung ein Recht entstehen soll, sobald ans den Umständen erhellet, daß ohne diesen Irrthum die Erklärung solchergestalt nicht erfolgt sein würde.
Strana 155 - Aeltern. §. 632. Sind auch diese nicht mehr vorhanden, oder unvermögend : so ist der Staat für den Unterhalt und die Erziehung solcher Kinder, durch die jeden Orts bestehenden Armenanstalten, zu sorgen verpflichtet.
Strana 1 - Desertion ausgenommen, statt. § 7. Es soll für das ganze Königreich ein und dasselbe bürgerliche und Strafgesetzbuch bestehen.
Strana 354 - Dieses Geständniß also ist nicht (so wie jedes wahre Beweismittel) ein Motiv für den Richter, so oder anders zu sprechen, sondern eine Feststellung von Gegenständen, worüber er sich des eigenen Urtheils zu enHalten hat, weil sie nicht zu dem, unter den Parteien streitigen Gebiet von Be« hauptungen gehören. Das gerichtliche Geständniß begründet also formelle Wahrheit.

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