Deutsche handelspolitik: ihre geschichte, ziele und mittel

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B. G. Teubner, 1924 - Počet stran: 246
 

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Strana 35 - Die Bundesglieder behalten sich vor, bei der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurt wegen des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundesstaaten, so wie wegen der Schifffahrt nach Anleitung der auf dem Congreß zu Wien angenommenen Grundsätze in Berathung zu treten.
Strana 211 - Die Staatsangehörigen des einen Vertragsteiles sollen innerhalb des Gebietes des anderen Teiles, soweit sie sich den für die Staatsangehörigen dieses Teiles vorgeschriebenen Bedingungen unterwerfen, Schutz und Sicherheit für Person und Eigentum durchaus erhalten und sollen in dieser Hinsicht in dem Umfange Schutz genießen, wie das Völkerrecht es vorschreibt. Ihr Eigentum soll ihnen nicht ohne ordentliches Rechtsverfahren und nicht ohne angemessene Entschädigung genommen werden.
Strana 140 - Belgien, Bolivien, Brasilien, China, Cuba, Ecuador, Griechenland, Guatemala, Haiti, Hedschas, Honduras...
Strana 214 - Vertragsteil künftig irgendeiner, in irgendeinem andern fremden Lande gewachsenen, erzeugten oder hergestellten Ware gewährt, soll gleichzeitig und bedingungslos ohne Antrag und ohne Gegenleistung auf dieselbe Ware ausgedehnt werden, wenn sie in den Gebieten des anderen Vertragsteiles gewachsen, erzeugt oder hergestellt ist.
Strana 33 - Alle fremden Erzeugnisse der Natur und Kunst können im ganzen Umfange des Staates eingebracht, verbraucht und durchgeführt werden. § 2. Allen inländischen Erzeugnissen der Natur und Kunst wird die Ausfuhr verstattet.
Strana 232 - Beträge können auf die Dauer nicht die Summen übersteigen, deren Übertragung die Zahlungsbilanz ermöglicht, soll nicht der Verlust der Währungs- und Haushaltsstabilität die Folge sein. Es ist indessen klar, daß die Höhe des durch Steuern erzielten Überschusses des Reichshaushaltes nicht von der völlig anders gearteten Frage abhängt, unter welchen Bedingungen Übertragungen ans Ausland möglich sind.
Strana 214 - ... oder hergestellt ist, keine höheren oder anderen Abgaben oder Bedingungen aufzuerlegen und gegen diese Ware keine anderen Einfuhrverbote zu erlassen, als für die Einfuhr derselben Ware bestehen oder bestehen werden, wenn sie in irgendeinem anderen Land gewachsen, erzeugt oder hergestellt ist. 3) Jeder Vertragsteil verpflichtet sich ebenfalls bedingungslos, Waren, die nach den Gebieten des anderen Teiles ausgeführt werden, keinen höheren oder anderen Abgaben und keinen anderen Beschränkungen...
Strana 228 - ... Stabilität in Reichshaushalt und Währung zu finden, und wir halten es für unwahrscheinlich, daß es derartige Mittel gibt Die Lösung der uns obliegenden doppelten Aufgabe bedeutet tatsächlich die Wiederherstellung von Deutschlands äußerem wie innerem Kredit, und es schien uns unmöglich, diese Wiederherstellung unter den erwähnten Bedingungen zu unternehmen. Aus diesem Grunde sehen wir uns gezwungen, davon auszugehen, daß die fiskalische und wirtschaftliche Einheit des Deutschen Reichs...
Strana 49 - Das Reich hat die ausschließliche Gesetzgebung über: 1. die Beziehungen zum Ausland; 2. das Kolonialwesen; 3. die Staatsangehörigkeit, die Freizügigkeit, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; 4. die Wehrverfassung; 5. das Münzwesen; 6. das Zollwesen sowie die Einheit des Zoll- und Handelsgebiets und die Freizügigkeit des Warenverkehrs; 7.
Strana 33 - Ländern bei ihrem Verkehr genießen, sollen, soweit es die Verschiedenheit der Verhältnisse gestattet, erwidert und zur Beförderung des wechselseitigen Verkehrs sollen, wo es erforderlich und zulässig, besondere Handelsverträge geschlossen werden.

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