| Carl Julius Bergius - 1838 - 326 str.
...fortdienen will, wozu es bei Minderjährigen der Zustimmung der Eltern oder Vormünder nicht bedarf,*) verpflichtet sich dazu auf 6 Iahre, und bekommt dafür...und den Anspruch auf eine Versorgung, wenn er zum weitern Dienen unfähig geworden. ») KO vom lo. Februar l825. Gesetzs. S. lS. Um dle verschiedenen... | |
| Prussia (Germany) - 1855 - 496 str.
...das Regiment zu wählen; dahingegen die, welche von den dazu »erordneten Behörden zum Kriegsdienste aufgerufen sind, durch das Kriegsministerium vertheilt...dem Ablauf seiner dreijährigen Dienstzeit länger fortdienm will, verpflichtet sich dazu auf sechs Jahre und bekommt dafür eine äußere Auszeich»... | |
| Eduard Lange - 1857 - 482 str.
...das Regiment zu wählen; dahingegen die, welche von den dazu verordneten Behörden zum Kriegsdienste aufgerufen sind, durch das KriegsMinisterium vertheilt...äußere Auszeichnung, bei einer zweiten Verlängerung feiner Dienstzeit bekommt er eine Soldzulage und den Anspruch auf eine Versorgung, wenn er zum weiteren... | |
| Adolf Mürmann - 1910 - 136 str.
...Behörden zum Kriegsdienste abgerufen sind, durch das Kriegsministerium vertheilt werden. § 17Wer in dem stehenden Heere nach dem Ablauf seiner dreijährigen...länger fortdienen will, verpflichtet sich dazu auf 6 Jahre und bekommt dafür eine äussere Auszeichnung, bei einer zweiten Verlängerung seiner Dienstzeit... | |
| Wilhelm Altmann - 1915 - 894 str.
...dazu verordneten Behörden zum Kriegsdienste aufgerufen sind, durch das Kriegsministerium verteilt werden. 17. Wer in dem stehenden Heere nach dem Ablauf...länger fortdienen will, verpflichtet sich dazu auf sechs Jahre und bekommt dafür eine äußere Auszeichnung; bei einer zweiten Verlängerung seiner Dienstzeit... | |
| 1910 - 538 str.
...Behörden zum Kriegsdienste abgerufen sind, durch das Kriegsministerium vertheilt werden. § 17Wer in dem stehenden Heere nach dem Ablauf seiner dreijährigen...länger fortdienen will, verpflichtet sich dazu auf 6 Jahre und bekommt dafür eine äussere Auszeichnung, bei einer zweiten Verlängerung seiner Dienstzeit... | |
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