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47.

Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom
5. April 1872,

betreffend die von Angehörigen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder außerhalb dieser Länder erworbenen Lehrbefähigungszeugnisse für Mittelschulen.

Angehörige der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder können sich der Lehrbefähigungsprüfung für Mittelschulen in der Regel nur bei einer in diesen Ländern bestehenden Prüfungscommission wirksam unterziehen.

Lehrbefähigungszeugnisse für Mittelschulen, welche dieselben von einer auswärtigen Prüfungscommission erworben haben, benöthigen zu ihrer Giltigkeit die nachträgliche Anerkennung des Unterrichtsministers.

Stremayr m. p.

48.

Gefeh vom 10. April 1872,

betreffend die Herstellung einer aus Ober-Steiermark nach Salzburg und Nordtirol führenden Locomotiv-Eisenbahn.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Die Regierung wird ermächtigt, eine Locomotiv-Eisenbahn von Septhal nächst Rottenmann im Anschlusse an die Kronprinz Rudolfbahn über Radstadt nach Bischofshofen, und von hier durch das Pongau und das Pinzgau über Saalfelden und St. Johann in Tirol nach Wörgl zur Verbindung mit der Nordtiroler Linie der Südbahngesellschaft, sowie von Bischofshofen nach Hallein zum Anschlusse an die einzulösende Hallein-Salzburger Bahn und mittelst dieser zur Verbindung mit der Kaiserin Elisabethbahn in deren Bahnhof zu Salzburg entweder auf Staatskosten auszuführen, oder deren Ausführung durch Concessionsertheilung unter den Bedingungen dieses Gesezes (Artikel II, III, IV, V, VI, VII) sicherzustellen; in lezterem Falle ist die Regierung ermächtigt, die Bahn entweder im Ganzen oder getrennt in Theilen zu vergeben.

Artikel II

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Im Falle der Ertheilung einer Concession kann für diese Eisenbahn, mit Einschluß der bereits dem öffentlichen Verkehre übergebenen, von dem Concessionäre einzulösenden Eisenbahnstrecke Hallein-Salzburg vom Staate die Garantie eines jährlichen Reinerträgnisses, mit Inbegriff der Tilgungsquote in der Maximalsumme von 54.400 fl. vierundfünfzig Tausend vierhundert Gulden österreichischer Währung in Silber durchschnittlich per Meile für die Dauer der Concession zugesichert werden, so zwar, daß, wenn das jährliche Reinerträgniß den garantirten Betrag nicht erreichen sollte, das Fehlende von der Staatsverwaltung zu ergänzen sein wird.

Die auf Grund der nachzuweisenden wirklichen Bauauslagen, inclusive der Geldbeschaffungskosten und der Intercalarzinsen, festzuseßende Garantie des Reinerträgnisses sammt Tilgungsquote von dem aufgewendeten Baucapitale hat mit dem Tage der Eröffnung des

Betriebes auf der ganzen Eisenbahnstrecke, bezüglich früher eröffneter Theilstrecken jedoch im Verhältnisse der Meilenzahl der eröffneten Strecke zur gesammten Bahnlänge sobald in Wirksamkeit zu treten, als durch die Eröffnung derselben eine ununterbrochene inländische Schienenverbindung zwischen Septhal oder Hallein-Salzburg einerseits und Wörgl andererseits hergestellt ist.

Artikel III.

In Ausführung des Artikels II sind folgende Bestimmungen zu treffen:

1. Von dem garantirten jährlichen Reinerträgnisse ist derjenige Betrag zur Capitals, tilgung zu verwenden, welcher durch die Staatsverwaltung nach einem von ihr zu genehmigenden Amortisationsplane, demzufolge das emittirte Capital während der Dauer der Concession zu tilgen ist, bestimmt werden wird.

2. Der von der Staatsverwaltung aus Anlaß der übernommenen Garantie allenfalls zu zahlende Zuschuß ist über vorausgegangene Prüfung der vorzulegenden documentirten Jahresrechnungen drei Monate nach deren Ueberreichung flüssig zu machen.

Das Aerar wird jedoch auch früher zur Einlösung der verfallenen Actien und Obligationen-Coupons nach Maßgabe des auf Grund des Ertrags-Präliminars richtig gestellten Erforderniffes, Theilzahlungen unter Vorbehalt der auf Grundlage der Jahresrechnung zu pflegenden Abrechnung leisten, wenn der Concessionär sechs Wochen vor der Verfallszeit das bezügliche Ansuchen gestellt hat.

Wenn nach endgiltiger Feststellung der Jahresrechnung, welche spätestens binnen drei Monaten, nach Ablauf des Betriebsjahres, vorzulegen sein wird, sich herausstellen sollte, daß die Vorschüsse zu hoch bemessen worden sind, so hat der Conceffionär den erhaltenen Mehrbetrag, mit Zurechnung von sechs Percent Zinsen, sofort zu refundiren.

Der Anspruch auf Leistung eines Zuschusses von Seite des Staates muß aber längstens innerhalb eines Jahres, nach Ablauf des betreffenden Betriebsjahres, erhoben werden, widrigenfalls derselbe erloschen ist.

3. Der Betrag, welchen die Staatsverwaltung in Folge der übernommenen Garantie zahlt, ist lediglich als ein mit vier Percent jährlich verzinslicher Vorschuß zu behandeln.

Wenn der Reinertrag des Bahnneßes die garantirte Jahressumme überschreitet, ist die Hälfte des dießfälligen Ueberschusses sogleich zur Zurückzahlung des geleisteten Vorschusses sammt Zinsen an die Staatsverwaltung bis zur gänzlichen Tilgung abzuführen.

Von der erübrigenden anderen Hälfte ist ein von der Staatsverwaltung statutenmäßig zu bestimmender Theil in den Reservefond zu hinterlegen.

Die Berichtigung der fälligen Zinsen hat der Refundirung der Vorschüsse voranzugehen. Forderungen des Staates an solchen Vorschüssen oder Zinsen, welche bis zur Zeit des Erlöschens der Concession oder der Einlösung der Bahn noch nicht bezahlt wurden, sind aus dem noch erübrigenden Vermögen der Unternehmung zu berichtigen.

Artikel IV.

Für die im Artikel I angeführte Eisenbahn wird die Befreiung von der Einkommensteuer und der Entrichtung der Coupons-Stämpelgebühren, sowie von jeder neuen Steuer, welche etwa durch künftige Geseße eingeführt wird, während der Bauzeit und durch neun Jahre, vom Lage der Betriebseröffnung der zu erbauenden Bahn an gerechnet, zugestanden.

Die allfälligen Kosten der Notirung der Effecten auf in- und ausländischen Börsen, sowie die nach Ablauf von neun Jahren von der Unternehmung zu leistenden Steuern dürfen in die Betriebsrechnung als Ausgabspoft eingestellt werden; bezüglich der Coupons-Stämpel

Für die Staatszuschüsse ist von der Unternehmung keine Einkommensteuer zu bezahlen. Es wird ferner gestattet, daß die erste Ausgabe der Actien und Prioritätsobligationen, mit Einschluß der Interimsscheine, stämpel- und gebührenfrei stattfindet.

Deßgleichen wird die Befreiung von der bei den Grundeinlösungen auflaufenden Uebertragungsgebühr zugestanden.

Zur Berichtigung der Stämpel und Gebühren für alle Verträge, Eingaben und sonstigen Urkunden zum Zwecke der Capitalsbeschaffung, sowie des Baues und der Inftruirung der Bahnstrecken wird eine Frist bis zur Eröffnung des Betriebes auf der einschlägigen Eisenbahnstrecke bewilligt.

Artikel V.

Der Bau der im Artikel I angeführten Eisenbahn muß binnen längstens drei Jahren, vom Lage der Concessionsertheilung an gerechnet, ausgeführt und die fertige Bahn bis zu diesem Zeitpuncte dem öffentlichen Verkehre übergeben werden.

Für die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Conceffionår der Staatsverwaltung in der von ihr zu bestimmenden Art und Weise entsprechende Sicherheit zu leisten. Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann die Caution als verfallen erklärt werden.

1

Die aus diesem Anlasse hervorgehenden Acte und Urkunden genießen die Gebühren- und Stämpelfreiheit.

Artikel VI.

Die Vergebung der Bauarbeiten hat abgesondert von der Geldbeschaffung auf Grund des von der Regierung für diese Bahn festzustellenden Bedingnißheftes im Offertwege stattzufinden.

Die Geldbeschaffung hat gleichfalls im Offertwege zu geschehen und wird für die auszugebenden Effecten der Minimal-Emissionscours von siebenundachtzig Gulden öfterreichischer Währung für 100 fl. Silber festgefeßt.

Alle Brücken, dann alle anderen namhaften Bauobjecte und Kunstbauten sind aus Eisen und Stein herzustellen.

Artikel VII.

Die Dauer der Concession wird auf neunzig Jahre, vom Lage der Eröffnung des Betriebes auf der ganzen zu erbauenden, im Artikel I angeführten Eisenbahn, festgefeßt.

Rücksichtlich der Höhe der Fahr- und Frachtpreise ist auf die Bestimmungen der Tarife der Anschlußbahnen, bezüglich der sonstigen Concessionsbestimmungen auf die Anordnungen des Gesezes vom 1. Juni 1868, R. G. Bl. Nr. 56, in Betreff der Bedingungen und Zugeftändniffe für die Unternehmung des unter dem Namen „Oesterreichische Nordwestbahn" zu erbauenden Locomotiv-Eisenbahnneßes thunlichst Rücksicht zu nehmen.

Artikel VIII.

Im Falle der Ausführung dieser Eisenbahn auf Staatekosten wird der Regierung für das Jahr 1872 eine Baudotation von drei Millionen (3,000.000 fl.) Gulden österreichischer Währung bewilligt, welcher Betrag mittelst einer schwebenden Schuld aufgebracht werden kann.

Artikel IX.

Mit der Durchführung dieses Gesezes werden der Handelsminister und der Finanzminister beauftragt.

Ofen, am 10. April 1872.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p.

Banhans m. p.

Pretis m. p.

49.

Verordnung des Ministeriums des Innern vom 10. April 1872,

über die Gebühren bei der Militär-Assistenz für Zwecke der Civilverwaltung.

Im Einvernehmen mit dem k. und f. Reichs-Kriegsministerium und den übrigen betheiligten Centralstellen wird verordnet, daß in der bisherigen Gebührenbehandlung (Verordnung vom 17. Juni 1856, R. G. Bl. Nr. 106) der für Zwecke der Civilverwaltung beigestellten Militär-Assistenz-Commanden, sowie in der Art der dießfalls an den Militär-Etat zu leistenden Vergütung, vom ersten Tage des auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monates an, folgende Aenderungen einzutreten haben:

Für die zu Assistenz-Commanden beftimmten Stabsofficiere wird eine Zulage von 1 fl. 40 kr., dann für die daselbst eingetheilten Cadeten-Officiers-Stellvertreter eine Zulage von 25 kr. täglich bemessen.

Die übrigen Officiere und die minderen, in keiner Diätenclaffe eingetheilten Heeresorgane, sowie die sonstige Mannschaft, haben die Zulagen in dem bisherigen Ausmaße fort, zubeziehen.

Für die dem Militär-Aerar durch die Beistellung der Militär-Assistenz entstehenden Roften, haben die betreffenden Zweige der Civilverwaltung dem Militär-Etat im Wege besonderer Abrechnung den Ersaß zu leisten, und zwar find:

a) die Zulagen für die Officiere und minderen, in keine Diätenclasse eingereihten Heeresorgane, dann für die Mannschaft in dem vollen Betrage, und außerdem

b) für alle übrigen Leistungen ohne Ausnahme, die neu ausgemittelten Pauschalbeträge, nämlich für jeden Unterofficier und Soldaten, wenn er aus dem Locostande beigestellt wurde, mit 15 kr., und wenn er aus dem Urlauberstande einberufen worden ist, mit 44 kr. täglich, für die ganze Dauer des bezüglichen Assistenz-Commando aus dem Fonde des betreffenden Civilverwaltungszweiges zu vergüten, daher auch für allenfällige besondere Leistungen ein weiterer Ersag nicht mehr anzusprechen ist.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die zur Eintreibung rückständigen directen Steuern verwendeten Unterofficiere und Soldaten, sowie auf die von der k. k. Postanstalt in Anspruch genommenen Militär-Escorten keine Anwendung.

Laffer m. p.

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