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ein Zeugniß Nr. . . (mit

Auf Grund dieser Leistungen wurde Herrn Buchstaben zu schreiben) zuerkannt, wodurch derselbe zum selbständigen Lehramte an allgemeinen Volksschulen mit Unterrichtssprache als. (sehr gut, gut oder genügend) befähigt erklärt wird.

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In der besonders vorgenommenen Prüfung aus der Religionslehre hat Candidat den Prüfungsgrad Nr... erlangt, und ist derselbe demnach zur subsidiarischen Ertheilung des Religionsunterrichtes seiner Confeffion an Volksschulen . • (sehr gut, gut,

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I b). Für Lehrerinnen allgemeiner Volksschulen.

Für diese sind die Zeugnisse mit den von selbst sich ergebenden Aenderungen den voranstehenden in der Form gleich zu halten.

Als obligate, bezüglich der Leistungen für das Gesammturtheil maßgebende Prüfungsgegenstände find anzuführen:

Pädagogik, praktische Lehrbefähigung,

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Unterrichtssprache, Arithmetik, Geometrie, Geographie, Geschichte, Naturgeschichte, Naturlehre, Haushaltungskunde, französische Sprache, Schreiben, Freihandzeichnen, Gesang, Clavierspiel, Turnen, weibliche Arbeiten;

als nicht obligate Fächer:

Sprache als zweite Landessprache, englische Sprache;

Zahl

II. Für Lehrer und Lehrerinnen an Bürgerschulen.

K. K. Prüfungscommiffion für allgemeine Volks- und Bürgerschulen

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Aus den der Anmeldung beigeschlossenen Belegen ergeben sich, betreffend;

a) Zurückgelegte Studien und abgelegte Prüfungen:

b) Ort und Dauer bereits geleisteter Schuldienste:

Die Lehrbefähigungsprüfung ergab nachstehende Leistungen:

(En sprechender Raum für die ausführlich motivirten Urtheile über die Leistungen in den einzelnen Gegenständen.)

Aus den Gegenständen der anderen Gruppen hat niffe, welche für die Volksschule verlangt werden, im

Auf Grund dieser Leistungen wurde .

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Candidat (Candidatin) jene Kennt.. Grade dargethan.

ein Zeugniß Nr.. • zuerkannt,

zum selbständigen Lehramte an allgemeinen Volksschulen, Unterrichtssprache für.

und wird.
sowie an Bürgerschulen mit .

Chier folgt die An

führung der Gegenstände der betreffenden Gruppe, beziehungsweise auch der im Sinne des

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betreffend einen Nachtragscredit für das Jahr 1872 in Höhe von 500.000 fl. zum Zwecke der provisorischen Verbesserung der Bezüge katholischer Seelsorger. Mit Zustimmung beider Häuser Meines Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Die Regierung wird ermächtigt, katholischen Seelsorgern, deren Einkommen den Bedürfnissen nicht entspricht, auf ihr Ansuchen für das Jahr 1872 und ohne Verbindlichkeit für die Folgezeit eine provisorische Verbesserung ihrer Bezüge bis zum Gesammtbetrage von 500.000 fl. aus den Religionsfonden zu gewähren.

Artikel II.

Diese Geldaushilfen sind als ein den Religionsfonden gegebener Staatsvorschuß zu behandeln.

Artikel III.

Dieses Gesez tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.

Artikel IV.

Meine Minister für Cultus und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes

beauftragt.

Ofen, am 3. April 1872.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p.

Stremahr m. p

Pretis m. p.

52.

Kundmachung des Finanzministeriums und des Ackerbauministeriums vom 14. April 1872,

in Betreff der Ausscheidung der obersten Verwaltung der Staatsførste, der Staatsdomänen und Montanwerke, mit Ausschluß der Salinen, dann der Religions- und Studienfondsgüter aus dem Ressort des Finanzministeriums und leberweisung der selben an das Ackerbauministerium.

Die mit Allerhöchster Entschließung vom 20. Jänner 1872 genehmigte Ausscheidung der obersten Verwaltung der Staatsforste, der Staatsdomänen und Montanwerke, mit Ausschluß der Salinen, dann der Religions- und Studienfondsgüter aus dem Ressort des Finanzminifteriums und Ueberweisung derselben an das Ackerbauministerium tritt mit 1. Mai l. J. in Wirksamkeit.

Von diesem Zeitpuncte angefangen find daher alle Berichte, Eingaben und Zuschriften, welche die Verwaltung der Staatsdomänen und Forste (einschließlich der ServitutenAblösung und Regulirung), der Montanwerke (einschließlich der Bergwerks-ProductenVerschleißdirection und der Bruderladen), endlich der Studien- und Religions fonds, güter betreffen, an das Ackerbauministerium zu richten; die Angelegenheiten hingegen, welche sich auf die Veräußerung von Objecten des unbeweglichen Staatseigenthumes, dann auf die Salzerzeugung, den Salzverschleiß, das Münzeinlösungs- und Punzirungswesen beziehen, bleiben wie bisher dem Reffort des Finanzministeriums zugewiesen.

Chlumecky m. p.

Pretis m. p.

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Telegraphen-Vertrag zwischen der kaiserlichen und königlichen Regierung von Oefterreich-Ungarn und der kaiserlich deutschen Reichsregierung vom 5. October 1871.

(Abgeschlossen zu Vern am 5. October 1871; von Seiner k. und k. Apostolischen Majestät ratificirt zu Ofen am 9. März 1872.)

Wir Franz Joseph der Erste,

von Gottes Gnaden Kaiser von Desterreich; Apostolischer König von Ungarn, König von Böhmen, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; Erzherzog von Desterreich; Großherzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, der Bukowina, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol 2. 2. 2.

Nachdem zwischen Unseren Bevollmächtigten einerseits und den von Seiner Majestät dem deutschen Kaiser und König von Preußen hiezu ernannten Bevollmächtigten andererseits, zum Zwecke einer neuen Regelung der telegraphi= schen Beziehungen zwischen den beiderseitigen Gebieten am 5. October v. J. zu Bern ein aus 12 Artikeln bestehender Vertrag abgeschlossen und unterzeichnet worden ist, welcher also lautet:

Nachdem die kaiserliche und königliche Regierung von Oesterreich-Ungarn und die kaiserlich deutsche Reichsregierung übereingekommen sind, mit Rücksicht auf den am 31. December 1871 stattfindenden Ablauf des Telegraphen- „Vereins"-Vertrages ddo. Baden-Baden,

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