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defraudation herausstellen, so werden die Waaren von der chinesischen Regierung confiecirt werden. Unter diesen Bedingungen werden die Kaufleute der österreichisch-ungarischen Monarchie zur Wiederausfuhr fremder Waaren in's Ausland einen Rückzollschein über den bezahlten Einfuhrszoll erhalten. — Bei der Wiederausfuhr chinesischer Erzeugnisse innerhalb einer zwölfmonatlichen Frist ins Ausland können die Kaufleute der österreichisch ungarischen Monarchie einen Rückzollschein über die bezahlten Cabctagegebühren verlangen.

Die Rückzollscheine werden von dem Zollamte des Hafens, wo sie ausgestellt sind, bei der Entrichtung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen zum Nominalwerthe in Zahlung angenommen werden.

Statt der Rückzollscheine wird man vom Zollamte einen Erlaubnißschein zum zollfreien Löschen der Waaren (Mien-schue-tàn) für einen anderen chinesischen Hafen giltig erlangen können. Die der österreichisch-ungarischen Monarchie angehörenden Schiffe, welche mit fremden Cerealien beladen sind, können dieselben zollfrei ausführen, solange sie nicht einen Theil ihrer Ladung gelöscht haben.

Sollte die chinesische Regierung in Zukunft mit einer anderen Macht in Bezug auf die Dauer unterhandeln, innerhalb welcher solche Rückzollscheine (vom Zeitpuncte der Ladung der Waaren gerechnet) ausgestellt werden können, so wird die kaiserliche und königliche Regierung solchen Vereinbarungen zustimmen, sobald dieselben allgemein angenommen worden sind.

Artikel XXXII.

In jedem der Häfen, welche dem fremden Handel geöffnet sind, soll der Zollinspector beim Consularbeamten eine Sammlung der beim Zollamte in Canton gebräuchlichen Maße und Gewichte, sowie gesetzliche Wagen zum Abwiegen der Waare und des Geldes deponiren. Diese Normalmaße, Normalgewichte und Wagen sollen die Grundlagen aller Zolleinforderungen und Zahlungen bilden, und im Falle von Streitigkeiten soll auf ihre Ergebnisse verwiesen werden.

Um jedem Irrthume vorzubeugen und größere Gleichförmigkeit zu erzielen, ist man übereingekommen, daß diese Maße und Gewichte mit der vierten Handelsbestimmung dieses Vertrages im Einklange stehen sollen.

Artikel XXXIII.

Alle Geldstrafen und Confiscationen für Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag sollen der chinesischen Regierung zufallen.

Die chinesischen Behörden werden in jedem Hafen die ihnen am geeignetesten scheinenden Maßregeln ergreifen, damit die Staatseinnahme weder durch Betrug, noch durch Schmuggel eine Beeinträchtigung erleide.

Artikel XXXIV.

Den kaiserlichen und königlichen Kriegsschiffen, welche nicht in feindseliger Absicht kommen, oder welche mit der Verfolgung von Seeräubern beschäftigt sind, soll es freistehen, alle chinesischen Häfen ohne Unterschied zu besuchen.

Beim Ankaufe von Vorräthen, Einnehmen von Wasser, sowie bei Ausbesserungen soll ihnen jede Erleichterung zu Theil werden, und sie sollen keinerlei Hindernissen begegnen. Die Befehlshaber solcher Schiffe sollen mit den chinesischen Behörden als Gleichgestellte und auf höflichem Fuße verkehren. Abgaben irgend einer Art sollen von solchen Schiffen nicht erhoben

werden.

Artikel XXXV.

Sollte ein österreichisch-ungarischer Kauffahrer zu irgend einer Zeit an der Küste von China Schiffbruch leiden oder stranden, oder gezwungen sein in irgend einem Hafen innerhalb des Gebietes des Kaisers von China Zuflucht zu suchen, so sollen die chinesischen Behörden, sobald sie von dieser Thatsache Nachricht erhalten, unverweilt Maßregeln zur Rettung und Sicherheit des Schiffes treffen; den an Bord befindlichen Personen soll eine freundliche Behandlung zu Theil werden, und sie sollen, wenn nothwendig, mit den Mitteln zur Weiterfahrt nach der nächsten Consularstation versehen werden.

Artikel XXXVI.

Wenn Matrosen oder andere Individuen von dem der österreichisch-ungarischen Monarchie zugehörenden Kriegs- oder Handelsschiffen desertiren, so soll die chinesische Behörde auf Requisition des Consularbeamten, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, des Capitäng, die erforderlichen Schritte thun, um den Deserteur oder Flüchtling zu entdecken und in die Hände des Consularbeamten oder des Capitäns zurückzuliefern.

Gleichermaßen kann, wenn chinesische Deserteure oder wegen eines Verbrechens Verfolgte sich in die Häuser oder auf die Schiffe von Staatsangehörigen des österreichisch-ungarischen Reiches flüchten sollten, die Ortsbehörde sich an den kaiserlich und königlichen Consularbeamten wenden, welcher die nöthigen Maßregeln ergreifen soll, um die Auslieferung derselben zu bewerkstelligen.

Artikel XXXVII.

Wenn Schiffe der österreichisch-ungarischen Monarchie in chinesischen Gewässern von Seeräubern geplündert werden sollten, so soll es Pflicht der chinesischen Behörden sein, alle Mittel zur Habhaftwerdung und Bestrafung der Räuber aufzubieten. Die geraubten Waaren sollen in die Hände des betreffenden Consularbeamten abgeliefert werden, welcher dieselben an die Berechtigten gelangen lassen wird. Kann man weder der Piraten habhaft werden, noch die geraubten Gegenstände wieder erlangen, so sollen die chinesischen Behörden nach den chinesischen Gesetzen bestraft werden, ohne zum Ersaße der geraubten Gegenstände verpflichtet zu sein.

Artikel XXXVIII.

Wenn ein Staatsangehöriger der österreichisch-ungarischen Monarchie Ursache zu Beschwerden über einen Chinesen hat, so soll er sich zuvörderst zu dem Consular-Beamten begeben und den Gegenstand seiner Beschwerde auseinanderseßen. Der Consular-Beamte, nachdem er die Angelegenheit untersucht hat, wird sich Mühe geben, dieselbe gütlich auszugleichen.

Ebenso wird der Consular-Beamte, wenn ein Chinese sich über einen Augehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie zu beschweren hat, ersteren williges Gehör schenken und cine gütliche Einigung herbeizuführen suchen.

Sollte eine solche aber in dem einen oder anderen Falle nicht gelingen, so wird der Consular-Beamte die Mitwirkung des betreffenden chinesischen Beamten in Anspruch nehmen, und beide vereint werden die Angelegenheit nach den Grundsäßen der Billigkeit entscheiden.

Artifel XXXIX.

Chinesische Unterthanen, welche sich einer verbrecherischen Handlung gegen einen Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie schuldig machen, sollen von den chinesischen Behörden verhaftet und nach chinesischen Gesezen bestraft werden.

Angehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie, wenn sie sich einer verbrecherischen Handlung gegen einen chinesischen Unterthan schuldig machen, sollen von dem Consular Beamten verhaftet und nach den Geseßen des österreichisch-ungarischen Reiches bestraft

werden.

Artikel XL.

Streifachen zwischen Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie, bezüglich der Rechte des Eigenthums oder der Personen, unterstehen der Gerichtsbarkeit der kaiserlichen und königlichen Behörden. Streitsachen zwischen Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie und Angehörigen einer anderen fremden Nation werden in China nach den zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dieser fremden Nation bestehenden Verträgen entschieden werden, ohne daß der chinesischen Regierung eine Ingerenz zustünde. Wenn aber chinesische Unterthanen in die Streitsache verwickelt sind, werden die chinesischen Behörden in jedem Falle an dem Verfahren sich betheiligen, in Gemäßheit der Artikel XXXVIII und XXXIX des gegenwärtigen Vertrages.

Artikel XLI.

Die chinesischen Behörden sollen der Person und dem Eigenthume der Angehörigen der österreichisch ungarischen Monarchie zu jeder Zeit den vollsten Schuß angedeihen lassen, namentlich wenn denselben eine Beleidigung oder eine Gewaltthat widerfahren sollte.

In Fällen von Raub oder Brandschaßung sollen die Ortsbehörden die geeigneten Maßregeln ergreifen, um das geraubte Eigenthum zurückzuerlangen, der Unordnung zu steuern und die Schuldigen zu arretiren, welche nach dem Geseze bestraft werden sollen. Sollte es aber der Localbehörde nicht gelingen, der Schuldigen habhaft zu werden, so wird von der chinesischen Regierung keine andere Compensation verlangt werden können, als die Bestrafung besagter Behörde nach chinesischen Geseßen.

Artikel XLII.

Wenn ein chinesischer Unterthan, welcher Schuldner eines Staatsangehörigen der öfterreichisch-ungarischen Monarchie ist, es unterläßt, seine Schuld zu bezahlen, oder in betrügerischer Absicht sich entfernt, so wird die chinesische Behörde jedes ihr zu Gebot stehende Mittel anwenden, um den Flächtigen zu verhaften, und den Schuldner zur Bezahlung seiner Schuld zu zwingen.

Ebenso sollen die kaiserlichen und königlichen Behörden ihr Möglichstes thun, um Staatsangehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie, welche ihre Schulden an chinesische Unterthanen nicht bezahlen, dazu zu zwingen, und, wenn sie in betrügerischer Absicht sich entfernt haben, vor Gericht zu ziehen.

In keinem Falle aber sollen weder die chinesische Regierung noch die Regierung Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät für die Schulden ihrer Staatsangehörigen verantwortlich gemacht werden können.

Artikel XLIII.

Der österreichisch-ungarischen Monarchie und ihren Staatsangehörigen sollen volle und gleiche Theilnahme an allen Privilegien, Freiheiten und Vortheilen zustehen, welche von Seiner Majestät dem Kaiser von China der Regierung oder den Unterthanen irgend einer anderen Nation gewährt sind oder in Zukunft gewährt werden mögen.

Alle Veränderungen im Tarife oder in den Bestimmungen über Zölle, Tonnen- und Hafengelder, Einfuhr, Ausfuhr und Transit, auch die beschränkenden, sollen, wenn sie allgemein angenommen worden sind, auch auf die Handelsleute und Kauffahrer der öfterreichisch-ungarischen Monarchie sofort und ohne weiteren Vertrag Auwendung finden.

Ebenso sollen chinesische Unterthanen in dem Gebiete der österreichisch- ungarischen Monarchie gleich den Unterthanen der meist begünstigten Nation behandelt werden.

Artikel XLIV.

Man ist übereingekommen, daß jeder der hohen contrahirenden Theile das Recht haben soll, nach Ablauf von zehn Jahren die Revision des Tarifes und der auf den Handel bezüglichen Artikel dieses Vertrages zu verlangen. Wenn aber in den darauf folgenden sechs Monaten kein Verlangen gestellt wird, so bleibt der Tarif, vom obigen Zeitpuncte an gerechnet, weitere zehn Jahre in Kraft, und dasselbe wird nach dem Ablaufe einer jeden der nachfolgenden zehnjährigen Perioden beobachtet werden.

Sollte aber vor Ablauf der ersten zehn Jahre mit einer der Mächte, welche mit China im Vertrags-Verhältnisse stehen, eine Revision ihres Vertrages oder Tarifes vorgenommen werden, so sollen die Vortheile derselben der Regierung Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät sofort zu Statten kommen.

Artikel XLV.

Die Ratificationen dieses Vertrages sollen innerhalb Eines Jahres vom Tage der Unterzeichnung desselben in Shangai oder Tientsin ausgewechselt werden.

· Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt.

Geschehen zu Peking, in vierfacher Ausfertigung am zweiten September des Jahres Eintausend Achthundert sechzig und neun der christlichen Zeitrechnung, d. i. am 26. Tage des 7. Monates des 8. Jahres der Regierung Seiner Majestät Tung-Chih.

(L. S.) Freiherr von Pez,

Contre-Admiral.

(L. S.) Tung-Sün.

(L. S.) Chung-Hou.

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