Obrázky stránek
PDF
ePub

tember 1854*) und der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1831 **)], dann nach den etwa künftig zu erlassenden Geseßen und Verordnungen zu benchmen.

§. 6. Die Concessionäre haben daher auch insbesondere die Post und die Postbediensteten, nach Vorschrift des §. 68 der gedachten Eisenbahnbetriebsordnung unentgeltlich zu befördern, wobei die Postverwaltung für einen von jeder Endstation täglich abgehenden Zug die Abfahrtsstunden und dessen Geschwindigkeit für jede Richtung zu bestimmen befugt ist.

So oft der Postdienst mehr als einen achträdrigen oder zwei vierrädrige Wagen erfordert, erhalten die Concessionäre für jeden weiter beizustellenden Wagen eine zu vereinbarende billige Entschädigung per Meile.

Wenn die Postverwaltung auf der concessionirten Bahn cine ambulante Post, wie sie auf anderen österreichischen Bahnen bereits besteht, einzuführen fiudet, so sind, anstatt der achträdrigen oder vierrädrigen gewöhnlichen Wagen, die hiezu erforderlichen acht- oder vierrädrigen, nach den Anforderungen der Postverwaltung eingerichteten Post-Ambulancewagen von den Concessionären ohne Entgelt herzustellen und zu erhalten.

Für die Ausübung des Postdienstes in den Brief-Auf- und Abgabsstationen ist ein geeignetes Postbureau in dem Gebäude der Eisenbahn unentgeltlich zu überlassen, und hinsichtlich der Befriedigung etwa eintretender weiterer Bedürfnisse für diesen Zweck wird eine besondere Vereinbarung zu treffen sein.

Die Concessionäre sind ferner verpflichtet, die ohne Begleitung von Postbeamten oder Dienern abgehenden Postsendungen mit Ausschluß der Werthsendungen -an die betreffen

den Stationen ohne besonderes Entgelt zu befördern und abzugeben.

Correspondenzen, welche in Beziehung auf die Verwaltung der Eisenbahn zwischen der Eisenbahndirection (Verwaltungsrath) und ihren untergeordneten Organen, oder zwischen diesen unter sich geführt werden, dürfen auf der bezüglichen Bahnstrecke durch die Bediensteten der Bahnanstalt befördert werden.

§. 7. Die Concessionäre haben die Verpflichtung, der Staatstelegraphenverwaltung die Herstellung von Telegraphenleitungen längs der Bahn auf ihrem Grund und Boden ohne besondere Vergütung desselben zu gestatten.

Die Telegraphenverwaltung hat sich jedoch über den Plaß der Aufstellung mit den Concessionären zu verständigen.

Ferner haben die Concessionäre die Bewachung der hergestellten Leitung durch ihr Bahnpersonale ohne besonderes Entgelt zu übernehmen.

Dagegen haben die Concessionäre auch das Recht, die Drähte für den Betriebstelegraphen an die Pfähle des Staatstelegraphen zu befestigen.

Die Venüßung des Betriebstelegraphen bleibt, wenn von der Staatsverwaltung in Bezug auf Staatsdepeschen nicht eine besondere Verfügung, sowie in Bezug auf Privatdepeschen nicht eine Uebereinkunft getroffen wird, ausschließlich auf die den Bahnbetrieb betreffenden Mittheilungen beschränkt, und steht daher diese Benüßung unter dem Einflusse und der Aufsicht der Staatsverwaltung.

§. 8. Die Höhe der Fahr- und Frachtpreise wird folgenden Begränzungen unterworfen : Maximaltarif per österreichische Meile, und zwar bei Reisenden die Person:

[merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small]

Bei Schnellzügen, welche mindestens aus Wagen der I. und II. Classe bestehen müssen, dürfen diese Tarife um 20 Percent erhöht werden, unter der Bedingung, daß die bei diesen Schnellzügen zu beobachtende Fahrgeschwindigkeit nicht geringer sei, als die durchschnittliche Fahr, geschwindigkeit bei den Schnellzügen der übrigen österreichischen Eisenbahnen.

Marimaltarif bezüglich der Waaren bei gewöhnlicher Geschwindigkeit per Zollcentner und Meile: 3 kr. österr. Währ.

Ausnahmsweise haben für folgende Gegenstände bei vollen Ladungen nachstehende Frachtsäge zu gelten:

[blocks in formation]

Als Expeditionsgebühr werden für alle Güter 2 kr. per Zollcentner eingehoben, worin die Auf- und Abladegebühr und allgemeine Affecuranz einbezogen ist. Wenn das Auf- und Abladen von der Partei besorgt wird, so wird die Expeditionsgebühr nur mit 15 kr. per. Zollcentner eingehoben.

Rücksichtlich der Frachtpreise der übrigen Gegenstände, der Festsetzung des Lagerzinses und der sonstigen Verkehrsbestimmungen ist sich derart zu benchmen, daß die dießfälligen Preise und Bestimmungen auf keinen Fall höher und lästiger sein dürfen, als auf der Kaiserin Elisabethbahn.

Die Concessionäre sind verpflichtet, im Frachtenverkehre jene Nomenclatur und Classification der Waaren, sowie jene Transportbestimmungen, welche bei der k. k. priv. Kaiserin Elisabethbahn in Anwendung kommen, auch für diese Bahn einzuführen.

Die Regelung der Fahr- und Frachtpreise innerhalb der vorstehend fixirten Gränzen steht den Concessionären frei.

Hiebei darf aber eine persönliche Bevorzugung nicht stattfinden. Wenn daher einem Versender oder Frachtunternehmer unter gewissen Bedingungen eine Herabseßung der Frachtpreise oder eine andere Begünstigung gewährt wird, so muß diese Herabseßung oder Begünstigung allen Versendern oder Frachtunternehmern, welche die nämlichen Bedingungen eingehen, zugestanden werden.

Alle Specialtarife sind der öffentlichen Kundmachung zu unterziehen.

Es bleibt übrigens die Regelung der Fahr- und Fracht-Tarifbestimmungen der Gesezgebung jederzeit vorbehalten; einer solchen Regelung haben sich die Concessionäre zu unterwerfen.

Eine 10percentige Herabseßung der Fahr- und Frachtpreise sammt Nebengebühren hat jedenfalls einzutreten, sobald das Reinerträgniß sechs Percent des Anlagecapitales übersteigt. Nach Ablauf von neun Betriebsjahren hat die Regierung das Recht, eine entsprechende Ermäßigung obiger Tariffäße, nach Einvernehmen der Concessionäre oder ihrer Rechtsnachfolger, eintreten zu lassen.

§. 9. Es wird gestattet, daß die Fahr- und Frachtpreise in inländischer Silbermünze bemessen und eingehoben werden, jedoch so, daß die mit Berücksichtigung des Courswerthes entfallende Gebühr auch in der Landeswährung angenommen werden muß.

Die Zurückführung des Tarifes auf die Landeswährung hat nach den von dem Handels. ministerium festzustellenden Modalitäten stattzufinden.

§. 10. Die Militärtransporte müssen nach herabgesetzten Tarifpreisen besorgt werden, und zwar nach dem in dieser Beziehung, sowie rücksichtlich der Begünstigungen reisender Militårs, zwischen dem Kriegsministerium und der Direction der Kaiser Ferdinands-Nordbahn unterm 18. Juni 1868*) abgeschlossenen Uebereinkommen, dessen Bestimmungen einen integrirenden Bestandtheil der Concessionsurkunde zu bilden haben.

Im Falle jedoch mit allen oder der Mehrzahl der österreichischen Bahnen, für Militärtransporte dem Staate günstigere Bestimmungen vereinbart würden, so sollen diese auch für die concessionirte Bahn Geltung erhalten.

Diese Bestimmungen finden auch auf die Landwehr beider Reichshälften, auf die Landesschüßen Tirols, auf das Militär-Wachcorps für die k. f. Civilgerichte Wiens, auf das MilitärPolizei-Wachcorps, die k. k. Gendarmerie, sowie auf die militärisch organisirte Finanz- und Sicherheitswache Anwendung.

Die Concessionäre verpflichten sich, dem von den österreichischen Eisenbahngesellschaften abgeschlossenen Uebereinkommen über die Leistung gegenseitiger Aushilfe mit Fahrbetriebsmitteln, bei Durchführung größerer Militär-Transporte, ferner den organischen Bestimmungen und der Dienstvorschrift für die Feldeisenbahn-Abtheilungen **), sowie dem mit 1. Juni 1871 in Wirksamkeit getretenen Nachtrags-Uebereinkommen ***), bezüglich des Transportes der im Liegenden Zustande auf Rechnung des Militär-Acrars zur Beförderung gelangenden Kranken und Verwundeten, beizutreten.

Dieselbe Verpflichtung des Beitrittes gilt auch bezüglich des mit den Bahngesellschaften zu Stande kommenden Uebereinkommens, wegen gegenseitiger Aushilfe an Personale bei Durchführung großer Militär-Transporte und der Vorschrift für den Militär-Transport auf Eisenbahnen.

Die Concessionäre unterwerfen sich hinsichtlich der Austellung gedienter Unterofficicre des Hecres, der Kriegsmarine und der Landwehr den dicßfalls im §. 38 des Wehrgefeßes vom Jahre 1868+) und in den zur Ausführung dieses Paragraphes erscheinenden Specialgesehen enthaltenen Bestimmungen.

§. 11. Staatsbeamte, Angestellte und Diener, welche im Auftrage der die Aufsicht über die Verwaltung und den Betrieb der Eisenbahnen führenden Behörde, oder zur Wahrung der Interessen des Staates in Folge dieser Concession oder aus Gefällsrücksichten die Eisenbahn benüßen, und sich mit dem Auftrage dieser Behörde ausweisen, müssen sammt ihrem Reisegepäcke unentgeltlich befördert werden.

§. 12. Die Staatsverwaltung ist berechtigt, in Fällen außerordentlicher Theuerung der Lebensmittel in dem österreichischen Kaiserstaate, die Frachtpreise für dieselben auf die Hälfte des Maximalpreises herabzumindern.

§. 13. Den Concessionären wird auch das Recht eingeräumt, eine Actiengesellschaft zu bilden, und zur Aufbringung der erforderlichen Geldmittel auf Ueberbringer oder auf Namen lautende Actien und Prioritätsobligationen auszugeben, welche auf den österreichischen Börsen verhandelt und amtlich notirt werden dürfen.

Die durch Prioritätsobligationen aufgebrachte Summe darf drei Fünftel des Anlagecapitales nicht überschreiten.

Werden die Prioritätsobligationen in einer fremden Valuta ausgegeben, so muß der Betrag auch in österreichischer Währung ersichtlich gemacht werden.

*) Normal-Verordnungen des k. k. Armee-Verordnungsblattes vom Jahre 1868, 21. Etück, Nr. 97. Beilage zu Nr. 148, im 42. Stücke des Jahrganges 1870 der Normal-Verordnungen des k. k. Armee» Verorenungsblattes. ***) Normal-Verordnungen des k. k. Armee-Verordnungsblattes vom Jahre 1871, 22. Stück, Nr. 79.

Die Tilgung der Prioritätsobligationen hat der Tilgung der Actien vorauszugehen. Die Gesellschaft tritt in alle Rechte und Verbindlichkeiten der Concessionäre; die Gesellschaftsstatuten unterliegen der Genehmigung der Staatsverwaltung.

§. 14. Die Concessionäre sind befugt, Agentien im In- und Auslande zu bestellen, sowie Transportmittel für Personen und Frachten zu Wasser oder zu Lande unter Beobachtung der bestehenden Vorschriften einzurichten.

§. 15. Den Concessionären wird auf die Dauer eines Jahres vom heutigen Tage für den Bau einer von Straßwalchen ausgehenden, über Mondsee längs des Wolfgang-Sces nach Ischl führenden Bahnlinie der Vorzug vor anderen Bewerbern eingeräumt werden, wenn sie dieselben Bedingungen, wie diese, eingehen und sich hiezu längstens binnen drei Wochen, nachdem ihnen dieselben bekannt gegeben werden, rechtsverbindlich erklären.

§. 16. Die Staatsverwaltung ist berechtigt, sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß der Bau der Bahn, sowie die Betriebseinrichtung in allen Theilen zweckmäßig und solid ausgeführt werde, und anzuordnen, daß Gebrechen in dieser Beziehung hintangehalten und rücksichtlich beseitigt werden.

Die Staatsverwaltung ist auch berechtigt, durch ein von ihr abgeordnetes Organ Einsicht in die Gebarung zu nehmen.

Der von der Staatsverwaltung bestellte Commissär hat auch das Recht, den Sizungen des Verwaltungsausschusses, sowie den Generalversammlungen, so oft er es für angemessen crachtet, beizuwohnen und allfällige, dem Staatsinteresse nachtheilige Verfügungen zu sistiren.

Für die hier festgesette Ucberwachung der Bahnunternehmung haben die Concessionäre, mit Rücksicht auf die hiemit verbundene Geschäftslast, cine jährliche Pauschalvergütung an den Staatsschaß zu leisten, deren Höhe von der Staatsverwaltung bestimmt wird.

§. 17. Die Dauer der Concession, mit dem im §. 9, lit. b) des Eisenbahnconcessionsgesetzes ausgesprochenen Schuße gegen die Errichtung neuer Bahnen, wird auf neunzig Jahre, vom Tage der Eröffnung des Betriebes auf der ganzen concessionirten Bahn gerechnet, festgesezt, und sie erlischt nach Ablauf dieser Frist.

Die Concession erlischt auch, wenn der im §. 3 festgeseßte Termin für die Vollendung des Baucs und Eröffnung des Betriebes nicht eingehalten wird, und die Terminsüberschreitung nicht im Sinne des §. 11, lit. b) des Eisenbahnconcessionsgeseßes, und namentlich auch durch politische oder finanzielle Krisen gerechtfertigt werden könnte.

§. 18. Die Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, nach Ablauf von 30 Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung auf der ganzen concessionirten Bahn, jederzeit die gegenwärtige Concession und beziehungsweise die concessionirte Bahn gegen eine an den Conces, sionär zu leistende Barentschädigung einzulösen.

Zur Bestimmung des Einlösungspreises werden die jährlichen Reinerträgnisse der Unternehmung während der, der wirklichen Einlösung vorausgegangenen sieben Jahre beziffert, hievon die Reinerträgnisse der ungünstigsten Jahre abgeschlagen und der durchschnittliche Reinertrag der übrigen fünf Jahre berechnet.

Sollte sich jedoch der so ermittelte durchschnittliche Reinertrag nicht wenigstens auf 5.2 Percent in Silber des von der Staatsverwaltung genehmigten Nominal-Anlagecapitales beziffern, so wird dieser Minimalbetrag als das der Bemessung des Einlösungspreises zu Grunde zu legende Reinerträgniß festgesetzt.

Der zwanzigfache Betrag des nach diesen Grundsägen zu bestimmenden Reinerträgnisses bildet den Einlösungspreis.

Die Ziffer des Nominal-Anlagecapitales ist der Genehmigung der Staatsverwaltung zu unterwerfen, und zu demselben gehören:

a) Die Kosten der Vorarbeiten und Projectsverfassung;

b) die Kosten des Baues und der ersten Betriebseinrichtung (d. i. bis zum Ende des ersten Betriebsjahres nach eröffnetem Betriebe auf der ganzen concessionirten Bahn), sowie alle sonstigen Auslagen, welche aus Anlaß der Herstellung und Inbetriebsetzung der concessionirten Bahn außer dem im Puncte a) bereits erwähnten Betrage nothwendigerweise bestritten werden müssen;

e) die fünfpercentigen Zinsen für die während der Vauzeit bis zur Eröffnung des Betriebes auf der ganzen concessionirten Bahn nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues und der Betriebseinrichtung eingezahlten Capitalsbeträge nach Abzug der erzielten Neincrträgnisse von den etwa früher dem Betriebe übergebenen einzelnen Bahnstrecken und der Zinsen, welche aus den eingezahlten und nicht sofort verwendeten Geldern erzielt worden sind; d) die Kosten der Geldbeschaffung, beziehungsweise der Betrag des mit Genehmigung der Staatsverwaltung zugestandenen durchschnittlichen Coursverlustes bei der Aufbringung des baren Gelderfordernisses bei Herausgabe der Actien und Prioritätsobligationen.

Sollten nach Ablauf des ersten Betriebsjahres noch weitere neue Bauten ausgeführt, oder die Betriebseinrichtungen vermehrt werden, so können die dießfälligen Kosten dem Anlagecapitale zugerechnet werden, wenn die Staateverwaltung zu den beabsichtigten neuen Bauten oder zur Vermehrung der Betriebseinrichtungen ihre Zustimmung ertheilt hat, und die Kosten gehörig nachgewiesen werden.

§. 19. Die Concessionäre sind überdick verpflichtet, die hier concessionirte Bahn nach Vollendung derselben in dem Falle, als die Staatsverwaltung es für nothwendig oder zweckmäßig crachten sollte, über deren Verlangen an eine andere Bahnunternehmung gegen eine von derselben zu leistende Entschädigung abzutreten.

Die Art und Höhe dieser Entschädigung wird zunächst der Vereinbarung beider Theile überlassen.

Sollte jedoch eine solche Vereinbarung nicht zu Stande kommen, dann ist als Entschädigung ein Barcapitalsbetrag zu leisten, dessen Höhe nach den oben im §. 18 für die Einlösung der Bahn durch die Staatsverwaltung festgesezten Grundsätzen zu bestimmen sein wird.

Nur ist in dem Falle, wenn die Bahn noch nicht sieben, wohl aber fünf Jahre im Betriebe stehen sollte, der durchschnittliche Reinertrag der günstigsten drei Jahre und wenn die Bahn noch nicht fünf Jahre im Betriebe stehen sollte, der Reinertrag des günstigsten Jahres der Bemessung des Einlösungspreises zu Grunde zu legen.

Sollte die Abtretung vor Ablauf des ersten Betriebsjahres gefordert werden, so ist, wie überhaupt in allen Fällen, der Einlösungspreis nicht unter jenem Minimalbetrage fest= zusehen, welchen die Staatsverwaltung nach §. 18 für die Einlösung der Bahn zu zahlen haben würde.

§. 20. Bei dem Erlöschen der Concession und mit dem Tage des Erlöschens tritt der Staat ohne Entgelt in das lastenfreie Eigenthum und in den Genuß der concessionirten Bahn, namentlich des Grund und Bodens, der Erd- und Kunstarbeiten, des ganzen Unter- und Oberbaues der Bahn und des sämmtlichen unbeweglichen Zugehörs, als: Bahnhöfe, Auf- und Abladepläße, aller zum Bahnbetriebe erforderlichen Gebäude an den Abfahrts- und Ankunftsplägen, Wach- und Aufsichtshäuser, sammt allen Einrichtungen an stehenden Maschinen und allen unbeweglichen Sachen.

Was die beweglichen Sachen, als: Locomotive, Wagen, bewegliche Maschinen, Werkzeuge und andere Einrichtungen und Materialien, insoweit sie zur Fortseßung des Betriebes erforderlich und hiezu geeignet sind, betrifft, so hat von diesen Gegenständen eine solche Quantität und bezüglich Werthsumme unentgeltlich an den Staat überzugehen, welche der

« PředchozíPokračovat »