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Die Tilgung der Prioritätsobligationen hat der Tilgung der Actien vorauszugehen. Die Gesellschaft tritt in alle Rechte und Verbindlichkeiten der Concessionäre; die Gesellschaftsstatuten unterliegen der Genehmigung der Staatsverwaltung.

§. 14. Die Concessionäre sind befugt, Agentien im In- und Auslande zu bestellen, sowie Transportmittel für Personen und Frachten zu Wasser oder zu Lande unter Beobachtung der bestehenden Vorschriften einzurichten.

§. 15. Den Concessionären wird auf die Dauer eines Jahres vom heutigen Tage für den Bau einer von Straßwalchen ausgehenden, über Mondsee längs des Wolfgang-Sces nach Ischl führenden Vahnlinie der Vorzug vor anderen Bewerbern eingeräumt werden, wenn sie diefelben Bedingungen, wie diese, eingehen und sich hiezu längstens binnen drei Wochen, nachdem ihnen dieselben bekannt gegeben werden, rechtsverbindlich erklären.

§. 16. Die Staatsverwaltung ist berechtigt, sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß der Bau der Bahn, sowie die Betriebseinrichtung in allen Theilen zweckmäßig und solid ausgeführt werde, und anzuordnen, daß Gebrechen in dieser Beziehung hintangehalten und rücksichtlich beseitigt werden.

Die Staatsverwaltung ist auch berechtigt, durch ein von ihr abgeordnetes Organ Einsicht in die Gebarung zu nehmen.

Der von der Staatsverwaltung bestellte Commissär hat auch das Recht, den Sizungen des Verwaltungsausschusses, sowie den Generalversammlungen, so oft er es für angemessen erachtet, beizuwohnen und allfällige, dem Staatsinteresse nachtheilige Verfügungen zu sistiren.

Für die hier festgesette Ucberwachung der Bahnunternehmung haben die Concessionäre, mit Rücksicht auf die hiemit verbundene Geschäftslast, cine jährliche Pauschalvergütung an den Staatsschaz zu leisten, deren Höhe von der Staatzverwaltung bestimmt wird.

§. 17. Die Dauer der Concession, mit dem im §. 9, lit. b) des Eisenbahnconcessionsgesetzes ausgesprochenen Schuße gegen die Errichtung neuer Bahnen, wird auf neunzig Jahre, vom Tage der Eröffnung des Betriebes auf der ganzen concessionirten Bahn gerechnet, festgesezt, und sie erlischt nach Ablauf dieser Frist.

Die Concession erlischt auch, wenn der im §. 3 festgeseßte Termin für die Vollendung des Baucs und Eröffnung des Betriebes nicht eingehalten wird, und die Terminsüberschreitung nicht im Sinne des §. 11, lit. b) des Eisenbahnconcessionsgeseßes, und namentlich auch durch politische oder finanzielle Krisen gerechtfertigt werden könnte.

§. 18. Die Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, nach Ablauf von 30 Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung auf der ganzen concessionirten Bahn, jederzeit die gegenwärtige Concession und beziehungsweise die concessionirte Bahn gegen eine an den Conces sionär zu leistende Barentschädigung einzulösen.

Zur Bestimmung des Einlösungspreises werden die jährlichen Reinerträgnisse der Unternehmung während der, der wirklichen Einlösung vorausgegangenen sieben Jahre beziffert, hievon die Reinerträgnisse der ungünstigsten Jahre abgeschlagen und der durchschnittliche Reins ertrag der übrigen fünf Jahre berechnet.

Sollte sich jedoch der so ermittelte durchschnittliche Reinertrag nicht wenigstens auf 5.2 Percent in Silber des von der Staatsverwaltung genehmigten Nominal-Anlagecapitales beziffern, so wird dieser Minimalbetrag als das der Bemessung des Einlösungspreises zu Grunde zu legende Reinerträgniß festgesetzt.

Der zwanzigfache Betrag des nach diesen Grundsäßen zu bestimmenden Reinerträgni bildet den Einlösungspreis.

Die Ziffer des Nominal-Anlagecapitales ist der Genehmigung der Staatsver

zu unterwerfen, und zu demselben gehören:

a) Die Kosten der Vorarbeiten und Projectsverfassung;

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b) die Kosten des Baues und der ersten Betriebseinrichtung (d. i. bis zum Ende de Betriebsjahres nach eröffnetem Betriebe auf der ganzen conceiñonitten Sant alle sonstigen Auslagen, welche aus Anlaß der Herstellung und Irberrieriming concessionirten Bahn außer dem im Puncte a) bereits erwähnten Betragt 10. weise bestritten werden müssen;

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§. 19. Die Concessionäre sind überdick verpflichtet, die hier Vollendung derselben in dem Falle, als die Staatsverwaltung i mäßig crachten sollte, über deren Verlangen an eine andere von derselben zu leistende Entschädigung abzutreten.

Die Art und Höhe dieser Entschädigung wird zunächte L. überlassen.

Sollte jedoch eine solche Vereinbarung nicht zu Starts fore schädigung ein Barcapitalsbetrag zu leisten, dessen Höhe n Einlösung der Bahn durch die Staatsverwaltung feferfee sein wird.

Nur ist in dem Falle, wenn die Bahn noch nicht fieben, will dr triebe stehen sollte, der durchschnittliche Reinertrag der giftiger die Bahn noch nicht fünf Jahre im Betriebe stehen sollte, Jahres der Bemessung des Einlösungspreises zu Grunde zu lege

Sollte die Abtretung vor Ablauf des ersten Betrier wie überhaupt in allen Fällen, der Einlösungspreis niérer zusehen, welchen die Staatsverwaltung nach §. 18 fire haben würde.

§. 20. Bei dem Erlöschen der Concession und mit Staat ohne Entgelt in das lastenfreie Eigenthum undir namentlich des Grund und Bodens, der Erd- und K banes der Bahn und des sämmtlichen unbewer Abladeplätze, aller zum Bahnbetriebe erforderl plägen, Wach- und Aufsichtshäuser, fommt und allen unbeweglichen Sachen.

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Die Tilgung der Prioritätsobligationen hat der Tilgung der Actien vorauszugehen. Die Gesellschaft tritt in alle Rechte und Verbindlichkeiten der Concessionäre; die Gesellschaftsstatuten unterliegen der Genehmigung der Staatsverwaltung.

§. 14. Die Concessionäre sind befugt, Agentien im In- und Auslande zu bestellen, sowie Transportmittel für Personen und Frachten zu Wasser oder zu Lande unter Beobachtung der bestehenden Vorschriften einzurichten.

§. 15. Den Concessionären wird auf die Dauer eines Jahres vom heutigen Tage für den Bau einer von Straßwalchen ausgehenden, über Mondsee längs des Wolfgang-Sees nach Ischl führenden Bahnlinie der Vorzug vor anderen Bewerbern eingeräumt werden, wenn sie dieselben Bedingungen, wie diese, eingehen und sich hiezu längstens binnen drei Wochen, nachdem ihnen dieselben bekannt gegeben werden, rechtsverbindlich erklären.

§. 16. Die Staatsverwaltung ist berechtigt, sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß der Bau der Bahn, sowie die Betriebseinrichtung in allen Theilen zweckmäßig und solid ausgeführt werde, und anzuordnen, daß Gebrechen in dieser Beziehung hintangehalten und rücksichtlich beseitigt werden.

Die Staatsverwaltung ist auch berechtigt, durch ein von ihr abgeordnetes Organ Eins sicht in die Gebarung zu nehmen.

Der von der Staatsverwaltung bestellte Commissär hat auch das Recht, den Sizungen des Verwaltungsausschusses, sowie den Generalversammlungen, so oft er es für angemessen crachtet, beizuwohnen und allfällige, dem Staatsinteresse nachtheilige Verfügungen zu sistiren.

Für die hier festgesette Ucberwachung der Bahnunternehmung haben die Concessionäre, mit Rücksicht auf die hiemit verbundene Geschäftslast, cine jährliche Pauschal vergütung an den Staatsschaß zu leisten, deren Höhe von der Staatzverwaltung bestimmt wird.

§. 17. Die Dauer der Concession, mit dem im §. 9, lit. b) des Eisenbahnconcessionsgesetzes ausgesprochenen Schuße gegen die Errichtung neuer Bahnen, wird auf neunzig Jahre, vom Tage der Eröffnung des Betriebes auf der ganzen conceffionirten Bahn gerechnet, festgesezt, und sie erlischt nach Ablauf dieser Frist.

Die Concession erlischt auch, wenn der im §. 3 festgesette Termin für die Vollendung des Baucs und Eröffnung des Betriebes nicht eingehalten wird, und die Terminsüberschreitung nicht im Sinne des §. 11, lit. b) des Eisenbahnconcessionsgeseßes, und namentlich auch durch politische oder finanzielle Krisen gerechtfertigt werden könnte.

§. 18. Die Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, nach Ablauf von 30 Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung auf der ganzen concessionirten Bahn, jederzeit die gegenwärtige Concession und beziehungsweise die concessionirte Bahn gegen eine an den Conces, sionär zu leistende Barentschädigung einzulösen.

Zur Bestimmung des Einlösungspreises werden die jährlichen Reinerträgnisse der Unternehmung während der, der wirklichen Einlösung vorausgegangenen sieben Jahre beziffert, hievon die Reinerträgnisse der ungünstigsten Jahre abgeschlagen und der durchschnittliche Reinertrag der übrigen fünf Jahre berechnet.

Sollte sich jedoch der so ermittelte durchschnittliche Reinertrag nicht wenigstens auf 5.2 Percent in Silber des von der Staatsverwaltung genehmigten Nominal-Anlagecapitales beziffern, so wird dieser Minimalbetrag als das der Bemessung des Einlösungspreises zu Grunde zu legende Reinerträgniß festgesetzt.

Der zwanzigfache Betrag des nach diesen Grundsägen zu bestimmenden Reinerträgniffes, bildet den Einlösungspreis.

Die Ziffer des Nominal-Anlagecapitales ist der Genehmigung der Staatsverwaltung zu unterwerfen, und zu demselben gehören:

a) Die Kosten der Vorarbeiten und Projectsverfassung;

b) die Kosten des Baues und der ersten Betriebseinrichtung (d. i. bis zum Ende des ersten Betriebsjahres nach eröffnetem Betriebe auf der ganzen concessionirten Bahn), sowie alle sonstigen Auslagen, welche aus Anlaß der Herstellung und Inbetriebseßung der concessionirten Bahn außer dem im Puncte a) bereits erwähnten Betrage nothwendigerweise bestritten werden müssen;

e) die fünfpercentigen Zinsen für die während der Bauzeit bis zur Eröffnung des Betriebes auf der ganzen concessionirten Bahn nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues und der Betriebseinrichtung eingezahlten Capitalsbeträge nach Abzug der erzielten Neinerträgnisse von den etwa früher dem Betriebe übergebenen einzelnen Bahnstrecken und der Zinsen, welche aus den eingezahlten und nicht sofort verwendeten Geldern erzielt worden sind; d) die Kosten der Geldbeschaffung, beziehungsweise der Betrag des mit Genehmigung der Staatsverwaltung zugestandenen durchschnittlichen Coursverlustes bei der Aufbringung des baren Gelderfordernisses bei Herausgabe der Actien und Prioritätsobligationen.

Sollten nach Ablauf des ersten Betriebsjahres noch weitere neue Bauten ausgeführt, oder die Betriebseinrichtungen vermehrt werden, so können die dießfälligen Kosten dem Anlagecapitale zugerechnet werden, wenn die Staatsverwaltung zu den beabsichtigten neuen Bauten oder zur Vermehrung der Betriebseinrichtungen ihre Zustimmung ertheilt hat, und die Kosten gehörig nachgewiesen werden.

§. 19. Die Concessionäre sind überdicß verpflichtet, die hier concessionirte Bahn nach Vollendung derselben in dem Falle, als die Staatsverwaltung es für nothwendig oder zweckmäßig crachten sollte, über deren Verlangen an eine andere Bahnunternehmung gegen eine von derselben zu leistende Entschädigung abzutreten.

Die Art und Höhe dieser Entschädigung wird zunächst der Vereinbarung beider Theile überlassen.

Sollte jedoch eine solche Vereinbarung nicht zu Stande kommen, dann ist als Entschädigung ein Barcapitalsbetrag zu leisten, dessen Höhe nach den oben im §. 18 für die Einlösung der Bahn durch die Staatsverwaltung festgesetzten Grundsäßen zu bestimmen. sein wird.

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Nur ist in dem Falle, wenn die Bahn noch nicht sieben, wohl aber fünf Jahre im Betriebe stehen sollte, der durchschnittliche Reinertrag der günstigsten drei Jahre und wenn die Bahn noch nicht fünf Jahre im Betriebe stehen sollte, der Reinertrag des günstigsten Jahres der Bemessung des Einlösungspreises zu Grunde zu legen.

Sollte die Abtretung vor Ablauf des ersten Betriebsjahres gefordert werden, so ist, wie überhaupt in allen Fällen, der Einlösungspreis nicht unter jenem Minimalbetrage festzusehen, welchen die Staatsverwaltung nach §. 18 für die Einlösung der Bahn zu zahlen haben würde.

§. 20. Bei dem Erlöschen der Concession und mit dem Tage des Erlöschens tritt der Staat ohne Entgelt in das lastenfreie Eigenthum und in den Genuß der concessionirten Bahn, namentlich des Grund und Bodens, der Erd- und Kunstarbeiten, des ganzen Unter- und Oberbaues der Bahn und des sämmtlichen unbeweglichen Zugehörs, als: Bahnhöfe, Auf- und Abladepläge, aller zum Bahnbetriebe erforderlichen Gebäude an den Abfahrts- und Ankunftspläßen, Wach- und Aufsichtshäuser, sammt allen Einrichtungen an stehenden Maschinen und allen unbeweglichen Sachen.

Was die beweglichen Sachen, als: Locomotive, Wagen, bewegliche Maschinen, Werkzeuge und andere Einrichtungen und Materialien, insoweit sie zur Fortsetzung des Betriebes erforderlich und hiezu geeignet sind, betrifft, so hat von diesen Gegenständen eine solche Quantität und bezüglich Werthsumme unentgeltlich an den Staat überzugehen, welche der

Durch die erfolgte Einlösung der Bahn und vom Tage dieser Einlösung tritt der Staat, gegen Ausbezahlung des im §. 18 festgesezten Einlösungspreises, ohne weiteres Entgelt in das Eigenthum und in den Genuß der gegenwärtig concessionirten Bahnstrecke mit allen früher erwähnten, dazu gehörigen, sowohl beweglichen, als auch unbeweglichen Sachen.

Sowohl beim Erlöschen dieser Concession, als auch bei der Einlösung der Bahn, behalten die Concessionäre das Eigenthum des aus dem eigenen Erträgnisse der Unternehmung gebildeten Reservefondes und der ausstehenden Activen, dann auch jener aus dem eigenen Vermögen errichteten und rücksichtlich erworbenen besonderen Anlagen und Gebäude, als: Goals- und Kalköfen, Gießereien, Fabriken von Maschinen oder anderen Geräthen, Speicher, Tocks, Kohlen- und andere Depots, zu deren Erbauung oder Erwerbung derselbe von der Staatsverwaltung mit dem ausdrücklichen Beisage ermächtigt wurde, daß sie kein Zugehör der Eisenbahn bilden.

§. 21. Der Staatsverwaltung wird ferner des Recht vorbehalten, wenn ungeachtet vorousgegangener Warnung wiederholte Verlegungen oder Nichtbefolgung der in der Concessionsurkunde oder in den Gesezen auferlegten Verpflichtungen vorkommen sollten, die den Gesetzen entsprechenden Maßregeln dagegen zu treffen, und nach Umständen noch vor Ablauf der Concessionsdauer die Concession für erloschen zu erklären.

§. 22. Indem Wir Jedermann ernstlich verwarnen, den Bestimmungen dieser Concession entgegen zu handeln, und dem Concessionär das Recht einräumen, wegen des erweislichen Schadens vor Unseren Gerichten auf Ersatz zu dringen, ertheilen Wir sämmtlichen Behörden, die es betrifft, den gemessenen Befehl, über diese Concession und alle darin enthaltenen Bestimmungen strenge und sorgfältig zu wachen.

Zu Urkund dessen erlassen Wir diesen Brief, besiegelt mit Unserem größeren Insiegel, in Unserer Neichshaupt- und Residenzstadt Wien am Vierten Tage des Monates Mai, im Jahre des Heils Eintausend Achthundert Siebzig und Zwei, Unserer Reiche im Vierundzwanzigsten.

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Verordnung des Ackerbauministeriums vom 23. Mai 1872,

über die Bestellung von behördlich autorifirten Bergbau-Ingenieuren.

Auf Grund des §. 15 des Gesetzes vom 21. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 77, über die Einrichtung und den Wirkungskreis der Bergbehörden werden für die Bestellung von Bergbau-Ingenieuren als Hilfsorganen der Bergbehörden folgende Bestimmungen erlassen:

§. 1.

Die Vergbau-Ingenieure werden als öffentliche Hilfsorgane der Bergbehörden bestellt, um zur Verpflockung der Grubenmaßen, zur Erneuerung der Gränzzeichen und zur Gränzbestimmung in den Gruben verwendet zu werden. Ueber Antrag der betheiligten BergbauUnternehmer können den Bergbau-Ingenieuren auch andere Vermessungen übertragen werden. (SS. 1 und 3 des Gefeßes vom 21. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 77.)

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