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§. 2.

Die durch Bergbau-Ingenieure im Auftrage der Bergbehörde vollzogenen Acte, sowie die auf Grund der Leßteren von ihnen ausgefertigten Beurkundungen über erhobene Thatsachen und Beglaubigungen der Originalien oder Copien von Karten, Plänen, Zeichnungen u. dgl. werden so angesehen, als wenn dieselben von bergbehördlichen Beamten unter ämtlicher Autorität ausgeführt worden wären.

§. 3.

Es bleibt überdieß den Bergbau-Ingenieuren unbenommen, sich für die ihnen unmittel bar von den Bergbau-Unternehmern anvertrauten technischen Geschäfte des Bergbaues, wie für die Vornahme der nach dem Geseße oder für den Betrieb in der Grube oder über Tags erforderlichen Vermessungen und Mappirungen, die Prüfung von Bergbau-Plänen oder Copien derselben im ursprünglichen oder veränderten Maßstabe, die Entwerfung oder Prüfung von Betriebsplänen, dann von Plänen und Voranschlägen für die bei dem Bergbaue und der Aufbereitung erforderlichen Maschinen, Vorrichtungen und Anlagen, die Ausführung dieser Pläne, oder die Ueberwachung und Leitung Anderer, welchen die Ausführung übergeben wurde, die Vornahme von Bergbau-Schäzungen u. dgl. verwenden zu lassen.

§. 4.

Der Bergbau-Ingenieur ist verpflichtet, über jeweilige bergbehördliche Aufforderung innerhalb des Revier-Amtsbezirkes, in welchem er seinen Standort hat, sich in allen Geschäften seines Berufes (§. 1) verwenden zu lassen. Eine ämtliche Verwendung außerhalb dieses Bezirkes kann vom Bergbau-Ingenieur wider seinen Willen nicht gefordert werden.

§. 5.

Zur Erlangung des Befugnisses als Bergbau-Ingenieur wird erfordert, daß der Bewerber österreichischer Staatsbürger, vierundzwanzig Jahre alt, der freien Verwaltung seines Vermögens fähig und von unbescholtenem Lebenswandel sei.

Nebstdem muß derselbe:

a) Durch Prüfungszeugnisse einer inländischen höheren Lehranstalt die erworbene theore tische Kenntniß der Bergbau-Maschinen- und Markscheidekunde, dann der Vorschriften des allgemeinen österreichischen Berggeseßes, und

b) durch entsprechende Zeugnisse die Vollstreckung einer zweijährigen Praxis im Bergbauund Markscheidefache nachweisen, endlich

c) den gewählten Standort bezeichnen.

Die Anerkennung von Zeugnissen ausländischer Lehranstalten, sowie die Nachsicht der fehlenden Studien kann nur von Seite des Ministeriums erfolgen.

Hinsichtlich des Erfordernisses der zweijährigen Praxis bleibt es der Berghauptmannschaft überlassen, sich in geeigneter Weise die Ueberzeugung zu verschaffen, daß der Bewerber die für die Aufgabe eines Bergbau-Ingenieurs erforderliche praktische Ausbildung wirklich befißt.

Das Ministerium behält sich vor, seinerzeit die Nachweisung der Befähigung der Bewerber noch überdieß von der Ablegung einer besonderen theoretisch-praktischen Prüfung vor einer eigenen Prüfungscommission abhängig zu erklären, und sowohl die Zusammenseßung dieser Commissionen, als auch den Prüfungsvorgang vorzuzeichnen.

§. 6.

Bewerbern, welche wegen eines Verbrechens, oder wegen eines aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Vergehens, oder einer Uebertretung dieser Art in gerichtlicher Untersuchung stehen, darf, solange die Untersuchung dauert, das Befugniß nicht verliehen werden.

Inwieferne eine ftrafgerichtliche Verurtheilung die Unfähigkeit zur Erlangung eines solchen Befugnisses begründet, ist nach den Strafgeseßen zu beurtheilen, und ist in solchem Falle jedesmal die Entscheidung des Ministeriums einzuholen.

§. 7.

Mit dem Befugniffe eines Bergbau-Ingenieurs ist ein besoldetes Staatsamt nicht vereinbar.

§. 8.

Das Befugniß als Bergbau-Ingenieur wird auf Grund des Nachweises der im §. 5 vorgeschriebenen Erfordernisse von der Berghauptmannschaft, in deren Gebiete der BergbauIngenieur den Wohnsiz nehmen will, ertheilt.

Gegen die Verweigerung des Befugnisses steht der Recurs an das Ministerium offen.

§. 9.

Der Bergbau-Ingenieur wird von der Berghauptmannschaft, welche ihm daß Befugniß ertheilt hat, in Eid genommen, mit welchem er gelobt, die ihm übertragenen Geschäfte umfichtig, eifrig und gewissenhaft zu führen, die bezüglichen Geseße und Vorschriften genau zu befolgen, und von den zu seiner Kenntniß gelangenden Bergwerksverhältnissen keinen seinen Comittenten nachtheiligen Gebrauch zu machen.

Mit dem Tage der Ablegung des Eides beginnt die Ausübung des Befugnisses des Bergbau-Ingenieurs, welchem hierüber eine ämtliche Bestätigung von der Berghauptmannschaft auszufertigen ist.

§. 10.

Will der Bergbau-Ingenieur seinen Wohnsiß ändern, so hat er dieß der Berghauptmannschaft anzuzeigen, und wenn der Wohnfiß in das Gebiet einer anderen Berghauptmannschaft verlegt wird, so ist auch dieser die Anzeige zu machen.

S. 11.

Der Bergbau-Ingenieur ist berechtigt, Bergtechniker in die Praxis aufzunehmen, fie unter seiner Leitung und Verantwortung in Bergwesensangelegenheiten zu verwenden und ihnen hierüber Zeugnisse auszustellen.

§. 12.

Der Bergbau-Ingenieur hat ein chronologisches Verzeichniß (Geschäftsjournal) mit ununterbrochener Zahlenreihe zu führen, in welches alle von ihm verrichteten Acte, über welche eine schriftliche Ausfertigung erfolgt (§. 2), einzutragen find.

§. 13.

Bei Vornahme von Vermessungen hat der Bergbau-Ingenieur fich an die Bestimmungen zu halten, welche hierüber im Berggefeße, dann in der bezüglichen Vollzugsvorschrift und namentlich in der Verordnung des Ackerbauministeriums vom 23. Mai 1872, Zahl 4506, gegeben sind.

Die Berghauptmannschaft kann die über ihren Auftrag durch einen Berg-Ingenieur verrichteten Vermessungsarbeiten über Ansuchen eines Interessenten, oder wenn sonst ein hinreichender Grund vorhanden ist, von Amtswegen der Revision durch einen bergbehördlichen Beamten unterziehen.

§. 14.

Der Bergbehörde steht das Recht zu, die Zeichnungen und sonstigen Behelfe, welche auf das dem Bergbau-Ingenieur übertragene Geschäft Bezug nehmen, dem betreffenden Acte jedoch nicht beigeschlossen wurden, sich vorlegen zu lassen, oder bei dem Bergbau-Ingenieur einzusehen.

Der Bergbau-Ingenieur darf Privatpersonen die Einsicht in die zu seinen Geschäftsacten gehörigen Zeichnungen und sonstigen Behelfe nur mit Zustimmung des betreffenden Bergwerksbefizers oder dessen Bevollmächtigten gestatten.

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§. 15.

Die Berghauptmannschaft wird für die Bergbau-Ingenieure ihres Gebietes nähere Bestimmungen erlassen:

a) Ueber die Bewilligung von Urlauben;

b) über die Führung des Geschäftsjournals (§. 12) und des Geschäftssiegels;

c) über die Tarifgebühren, nach welchen die Berechnung der Entlohnung für die im bergbehördlichen Auftrage vorgenommenen Geschäfte zu erfolgen hat (§. 16);

d) über die Bruderladen, in welche die gegen Bergbau-Ingenieure verhängten Disciplinarund Ordnungs-Geldstrafen zu fließen haben.

§. 16.

Die Entlohnung des Bergbau-Ingenieurs für die im bergbehördlichen Auftrage vorgenommenen Geschäfte wird durch die Berghauptmannschaft von Fall zu Fall ermittelt. Die bezüglichen Particularien sind für jedes einzelne Geschäft binnen vier Wochen nach dessen Beendigung bei jener Behörde, in deren Auftrage das Geschäft verrichtet wurde, zu überreichen. Der Particularleger hat sich eine Ueberprüfung seines Particulares sowohl in Bezug auf die Angemessenheit des aufgerechneten Zeitaufwandes, als auch in Bezug auf die Einhaltung des vorgezeichneten Gebührentarifes (§. 15 c) zu unterziehen.

Die Einbringung der rechtskräftig festgestellten Beträge erfolgt nach den bezüglich der bergbehördlichen Commissionskosten geltenden Vorschriften.

§. 17.

Die Entlohnung des Bergbau-Ingenieurs für die ihm unmittelbar von BergbauUnternehmern anvertrauten Geschäfte bleibt dem freien Uebereinkommen überlassen.

Wenn ein solches nicht stattgefunden hat, wird die Entlohnung für die geleistete Arbeit über vorkommendes Ansuchen durch die Berghauptmannschaft, in deren Gebiete die BergbauUnternehmung gelegen ist, mit Vorbehalt des Rechtsweges festgeseßt. Für einzelne nicht andauernde Functionen wird hiebei der Tarif zur Richtschnur dienen, welcher für die Verwendung der Bergbau-Ingenieure im bergbehördlichen Auftrage durch die Berghauptmannschaft festgestellt worden ist (§. 15 c).

§. 18.

Die Bergbau-Ingenieure unterliegen der Disciplinargewalt der Berghauptmannschaft, in deren Gebiete sie den Wohnsiz haben.

§. 19.

Die Berghauptmannschaft wird jede Verlegung der Pflichten, welche den BergbauIngenieuren durch ihren Beruf im Allgemeinen und namentlich durch ihren Eid oder durch besondere Vorschriften auferlegt sind, mit Ermahnungen, Rügen, Verweisen oder Geldstrafen bis einhundert Gulden ahnden.

Lettere können auch als Zwangsmittel zur Befolgung erhaltener Aufträge ohne besondere Disciplinarverhandlung verhängt werden.

§. 20.

Die Berghauptmannschaft kann die Suspension eines Bergbau-Ingenieurs verhängen, wenn er im Zuge des ordentlichen Strafverfahrens verhaftet oder wegen eines Verbrechens in Anklagestand versezt wird, oder wenn die Fortseßung der Ausübung seines Befugnisses während einer Disciplinar-Untersuchung oder eines Strafverfahrens besonders bedenklich

§. 21.

Die Berghauptmannschaft kann den Verlust des Befugnisses aussprechen:

a) in Folge schwerer oder wiederholt geahndeter Pflichtverleß ungen, insbesondere wegen auffallender Nachlässigkeit, wodurch bei einem Bergbaue das Leben von Menschen oder der Bestand des Bergbaues selbst gefährdet wird;

b) wenn der Bergbau-Ingenieur in seiner Berufsthätigkeit wissenlich eine Unrichtigkeit sich zu Schulden kommen läßt;

c) wenn bei seiner Geschäftsführung Mängel vorkommen, welche den Beweis des Abganges der hiefür erforderlichen Befähigung zweifellos darstellen.

§. 22.

Wenn ein Bergbau-Ingenieur unter Curatel gesezt wird, so wird die Berghauptmannschaft dessen Suspension für die Dauer der Curatel verhängen, oder nach Umständen den Verlust des Befugnisses aussprechen.

§. 23.

Das Befugniß als Bergbau-Ingenieur erlischt:

a) durch die Annahme eines mit demselben unvereinbaren Amtes oder Geschäftes;

b) durch die von der Berghauptmannschaft angenommene Entsagung;

wenn es durch Ein Jahr nicht ausgeübt und dieß nicht gerechtfertigt wird;

d) durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

e) durch eine Verurtheilung, mit welcher kraft des Geseßes der Verlust eines Staats- und öffentlichen Amtes verbunden ist.

S. 24.

Der Eidestag, mit welchen die Function des Bergbau-Ingenieurs beginnt, und der gewählte stetige Wohnfiß, jede Uebersiedlung desselben, endlich jede Entziehung und jedes Erlöschen des Befugnisses werden durch die Berghauptmannschaft öffentlich kundgemacht.

§. 25.

Diese Bestimmungen treten mit dem Zeitpuncte der Activirung der nach dem Geseße vom 21. Juli 1871, R. G. B. Nr. 77, organisirten Bergbehörden in Wirksamkeit.

Chlumecky m. p.

71.

Verordnung des Jußtizministeriums vom 24. Mai 1872,

betreffend die Zuweisung der Gemeindefraction Mlum piccolo zu dem Sprengel des Bezirksgerichtes Pinguente in Istrien.

Auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868, R. G. Bl. Nr. 59, wird die Gemeindefraction Mlum piccolo aus dem Sprengel des Bezirks- und Untersuchungsgerichtes Montona ausgeschieden und jenem des Bezirks- und Untersuchungsgerichtes Pinguente zugewiesen.

Die Wirksamkeit dieser Verordnung beginnt mit 15. Juni 1872.

Glaser m. p.

[blocks in formation]

betreffend die Ermächtigung der k. k. Regierung zum Abschlusse eines Vertrages mit der Dampfschiffahrts-Gesellschaft des österreichisch-ungarischen Lloyd wegen Herstels lung einer directen und regelmäßigen Postdampfer-Linie zwischen Triest und Bombay. Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I.

Die k. f. Regierung wird ermächtigt, mit der Dampfschiffahrts-Gesellschaft des österreichisch-ungarischen Lloyd wegen des Betriebes einer directen und regelmäßigen PostdampferLinie zwischen Triest und Vombay einen Vertrag im Sinne der nachstehenden Artikel abzuschließen.

Artikel II.

In diesem Vertrage ist die genannte Dampfschiffahrts-Gesellschaft zu verpflichten, zwischen Triest und Bombay (via Suezcanal) jährlich zwölf Reisen (Hin- und Rückfahrt), und zwar jeden Monat eine Reise mit Dampfern von mindestens 1.000 Gewichtstonnen Ladefähigkeit und von einer Fahrgeschwindigkeit von 8 Seemeilen per Stunde bei normalem Wetter auszuführen.

Artikel III.

Für den Betrieb dieser Postdampfer-Linie wird der Lloyd-Gesellschaft eine Staatssubvention von jährlichen Einhundert neunzig Tausend Gulden (190.000 fl.) österr. Währung, zahlbar in zwölf gleichen Raten am Ende jeden Monats, und außerdem die Vergütung der sowohl bei der Hin- als Rückfahrt bezahlten Suezcanal-Passagegebühr bewilligt.

Sollte die vertragsmäßige Zahl von Fahrten nicht zur Ausführung gelangen, so hat eine verhältnißmäßige Reduction der Staatssubvention stattzufinden.

Artikel IV.

Die Bestimmungen des wegen Besorgung des gemeinsamen Scepostdienstes mit dem österreichisch ungarischen Lloyd abgeschlossenen Vertrages vom 18. November 1871 haben auch rücksichtlich der Bombay-Linie, jedoch mit Beschränkung ihrer Wirksamkeit, auf die in Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder sinngemäße Anwendung zu finden.

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