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Jahrgang 1872.

Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

XXXI. Stück. Ausgegeben und versendet am 15. Juni 1872.

76.

Gesetz vom 4. Juni 1872,

über die Entlastung einiger, zur Veräußerung bestimmten Objecte des unbeweglichen Staatseigenthumes durch die Uebertragung der darauf haftenden Pfandrechte auf andere Objecte.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Die Bestimmung des Artikels 3 des Gesches vom 20. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 68), in Betreff der Uebertragung des für die Bodencreditanstalt haftenden Pfandrechtes von den daselbst zur Veräußerung bestimmten Staatsgütern auf andere Gegenstände des unbeweglichen Staatseigenthumes hat auch auf die im Geseze vom 28. Juni 1871 (N. G. Bl. Nr. 60, lit. b) und e) bezeichneten Objecte Anwendung.

Artikel II.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Finanzminister beauftragt.

Echönbrunn, am 4. Juni 1872.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p.

Pretis m. p.

§. 3.

Zur Beschaffung der für die im §. 1 erwähnten Vorschüsse erforderlichen Geldmittel können nöthigenfalls Obligationen der einheitlichen, in Noten verzinslichen Staatsschuld, und zwar in einer Höhe ausgegeben werden, welche unter Annahme des Courses von 65 für 100 zur Beschaffung des wirklich als Vorschuß gegebenen Betrages erforderlich ist.

§. 4.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes sind der Minister des Innern und der Finanzminister beauftragt.

Schönbrunn, am 10. Juni 1872.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p.

Laffer m. p.

Pretis m. p.

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über die Entlastung einiger, zur Veräußerung bestimmten Objecte des unbeweglichen Staatseigenthumes durch die Uebertragung der darauf haftenden Pfandrechte auf andere Objecte.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

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Die Bestimmung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 68), in Betreff der Uebertragung des für die Bodencreditanstalt haftenden Pfandrechtes von den daselbst zur Veräußerung bestimmten Staatsgütern auf andere Gegenstände des unbeweglichen Staatseigenthumes hat auch auf die im Geseze vom 28. Juni 1871 (R. G. Bl. Nr. 60, lit. b) und e) bezeichneten Objecte Anwendung.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Finanzw"

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§. 21.

Die Berghauptmannschaft kann den Verlust des Befugnisses aussprechen :

a) in Folge schwerer oder wiederholt geahndeter Pflichtverleß ungen, insbesondere wegen auffallender Nachlässigkeit, wodurch bei einem Bergbaue das Leben von Menschen oder der Bestand des Bergbaues selbst gefährdet wird;

b) wenn der Bergbau-Ingenieur in seiner Berufsthätigkeit wissenlich eine Unrichtigkeit sich zu Schulden kommen läßt;

c) wenn bei seiner Geschäftsführung Mängel vorkommen, welche den Beweis des Abganges der hiefür erforderlichen Befähigung zweifellos darstellen.

§. 22.

Wenn ein Bergbau-Ingenieur unter Curatel gesezt wird, so wird die Berghauptmannschaft dessen Suspension für die Dauer der Curatel verhängen, oder nach Umständen den Verlust des Befugnisses aussprechen.

§. 23.

Das Befugniß als Bergbau-Ingenieur erlischt:

a) durch die Annahme eines mit demselben unvereinbaren Amtes oder Geschäftes;

b) durch die von der Berghauptmannschaft angenommene Entsagung;

c) wenn es durch Ein Jahr nicht ausgeübt und dieß nicht gerechtfertigt wird;

d) durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

e) durch eine Verurtheilung, mit welcher kraft des Gesezes der Verlust eines Staats- und öffentlichen Amtes verbunden ist.

§. 24.

Der Eidestag, mit welchen die Function des Bergbau-Ingenieurs beginnt, und der gewählte stetige Wohnfiß, jede Uebersiedlung desselben, endlich jede Entziehung und jedes Erlöschen des Befugnisses werden durch die Berghauptmannschaft öffentlich kundgemacht.

§. 25.

Diese Bestimmungen treten mit dem Zeitpuncte der Activirung der nach dem Geseze vom 21. Juli 1871, R. G. B. Nr. 77, organisirten Bergbehörden in Wirksamkeit.

Chlumecky m. p.

71.

Verordnung des Jußtizminifteriums vom 24. Mai 1872,

betreffend die Zuweisung der Gemeindefraction Mlum piccolo zu dem Sprengel des Bezirksgerichtes Pinguente in Istrien.

Auf Grund des §. 2 des Gesezes vom 11. Juni 1868, R. G. Bl. Nr. 59, wird die Gemeindefraction Mlum piccolo aus dem Sprengel des Bezirks- und Untersuchungsgerichtes Montona ausgeschieden und jenem des Bezirks- und Untersuchungsgerichtes Pinguente zugewiesen.

Die Wirksamkeit dieser Verordnung beginnt mit 15. Juni 1872.

Glaser m. p.

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betreffend die Ermächtigung der k. k. Regierung zum Abschlusse eines Vertrages mit der Dampfschiffahrts-Gesellschaft des österreichisch-ungarischen Lloyd wegen Herstellung einer directen und regelmäßigen Postdampfer-Linie zwischen Triest und Bombay. Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I.

Die k. k. Regierung wird ermächtigt, mit der Dampfschiffahrts-Gesellschaft des öfterreichisch-ungarischen Lloyd wegen des Betriebes einer directen und regelmäßigen PostdampferLinie zwischen Triest und Bombay einen Vertrag im Sinne der nachstehenden Artikel abzuschließen.

Artikel II.

In diesem Vertrage ist die genannte Dampfschiffahrts-Gesellschaft zu verpflichten, zwischen Triest und Bombay (via Suezcanal) jährlich zwölf Reisen (Hin- und Rückfahrt), und zwar jeden Monat eine Reise mit Dampfern von mindestens 1.000 Gewichtstonnen Ladefähigkeit und von einer Fahrgeschwindigkeit von 8 Seemeilen per Stunde bei normalem Wetter auszuführen.

Artikel III.

Für den Betrieb dieser Postdampfer-Linie wird der Lloyd-Gesellschaft eine Staatssubvention von jährlichen Einhundert neunzig Tausend Gulden (190.000 fl.) österr. Währung, zahlbar in zwölf gleichen Raten am Ende jeden Monats, und außerdem die Vergütung der sowohl bei der Hin- als Rückfahrt bezahlten Suezcanal-Passagegebühr bewilligt.

Sollte die vertragsmäßige Zahl von Fahrten nicht zur Ausführung gelangen, so hat eine verhältnißmäßige Reduction der Staatssubvention stattzufinden.

Artikel IV.

Die Bestimmungen des wegen Besorgung des gemeinsamen Scepostdienstes mit dem österreichisch ungarischen Lloyd abgeschlossenen Vertrages vom 18. November 1871 haben auch rücksichtlich der Bombay-Linie, jedoch mit Beschränkung ihrer Wirksamkeit, auf die in Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder finng unäße Anwendung zu fada.

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