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Berichtigung.

In der, in XXII. Stücke des Reichsgefeßblattes vom Jahre 1872 unter Nr. 57 fundgemachten Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 15. April 1872, soll ce, auf Seite 143, in der leßten Alinea des § 18 der Rigorosen-Ordnung für die rechts- und staatswissenschaftliche Facultät, statt:

Ter Neft aller Promotions-Tarbeträge wird (auch in Wien) unter sämmtliche Professoren der Facultät zu gleichen Theilen vertheils",

heißen:

Ter Rest aller Promotions-Torbeträge wird (auch in Wien) unter sämmtliche erdentliche Profefforen der Facultät zu gleichen Theilen vertheilt".

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betreffend die Gewährung von Vorschüssen und Unterstüßungen aus Staatsmitteln für die durch Ueberschwemmungen im Frühjahre 1872 heimgesuchten Gegenden des Königreiches Böhmen.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Regierung wird ermächtigt, den durch die Ueberschwemmungen im Frühjahre 1872 heimgesuchten Bezirken und Gemeinden des Königreiches Böhmen, und zwar den ersteren zur Herstellung der Bezirksstraßen, den Gemeinden aber zur Herstellung beschädigter Gemeindeobjecte, sowie zur Erleichterung hilfsbedürftiger beschädigter Gemeindemitglieder unverzinsliche Vorschüsse nach Maßgabe des wirklichen Bedarfes und gegen nachträgliche Rechtfertigung aus Staatsmitteln zu erfolgen.

Die Rückzahlung hat vom 1. Jänner 1875 angefangen in höchstens zehn gleichen Jahresraten zu geschehen, und werden die Vorschüsse an die Gemeinden gegen dem erfolgt, daß sie die Haftung für die Rückzahlung der durch sie an einzelne Gemeindemitglieder erfolgten Vorschüsse übernehmen.

Die über diese Vorschüsse ausgestellten Urkunden sind stämpelfrei. Jusoweit es die Gemeinden für nothwendig erachten, für solche unter ihrer Haftung den Einzelnen gegebenen Vorschüsse die bücherliche Sicherstellung zu veranlassen, ist dafür keine Gebühr zu entrichten.

§. 2.

Die Regierung wird außerdem ermächtigt, einen Betrag bis 1 Million Gulden zur Unterstützung der Nothleidenden in den betroffenen Landestheilen zu verwenden.

§. 3.

Zur Beschaffung der für die im §. 1 erwähnten Vorschüsse erforderlichen Geldmittel können nöthigenfalls Obligationen der einheitlichen, in Noten verzinslichen Staatsschuld, und zwar in einer Höhe ausgegeben werden, welche unter Annahme des Courses von 65 für 100 zur Beschaffung des wirklich als Vorschuß gegebenen Betrages erforderlich ist.

§. 4.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes sind der Minister des Innern und der Finanzminister beauftragt.

Schönbrunn, am 10. Juni 1872.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p.

Laffer m. p.

Pretis m. p.

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über die Entlastung einiger, zur Veräußerung bestimmten Objecte des unbeweglichen Staatseigenthumes durch die Uebertragung der darauf haftenden Pfandrechte auf andere Objecte.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Die Bestimmung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 68), in Betreff der Uebertragung des für die Bodencreditanstalt haftenden Pfandrechtes von den daselbst zur Veräußerung bestimmten Staatsgütern auf andere Gegenstände des unbeweglichen Staatseigenthumes hat auch auf die im Gescße vom 28. Juni 1871 (R. G. Bl. Nr. 60, lit. b) und e) bezeichneten Objecte Anwendung.

Artikel II.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Finanzminister beauftragt.

Echönbrunn, am 4. Juni 1872.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p.

Pretis m. p.

...

Gesch vom 6. Juni 1872,

betreffend die Eröffnung von Nachtragscrediten für das Jahr 1871.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Artikel I.

Zur Vedeckung der gegenüber dem Finanzgeseße vom 14. Juli 1871 (N. G. Bl. Nr. 63) bei einigen Etats sich ergebenden Mehrauslagen werden folgende Nachtragscredite bewilligt:

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Für das Minifterium für Cultus und Unterricht.

Titel 9. Lehrerbildungsanstalten.

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Titel 11. Staatszuschuß zu Studienfonden:

17.040 fl.

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Ferner ein außerordentliches Erforderniß zum Ankaufe eines
Bundes für das Staatsgymnasium in Teschen von

Zitel 16. Desterreichisches Museum für Kunst und Industrie und
Kunstgewerbeschule:

Außerordentliches Erforderniß zur Deckung von Nachtragszah-
lungen für den Museumbau

7.200,

30.000,

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Außerordentliches Erforderniß für den Ert: æiterungsban der Tabak.

fabrik zu Sedlet

Capitel 25. Münzwesen

20.000 "

78.000

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