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8. Bedeutung des Knall-Signales.

§. 9. Verantwortung für die Anwendung und Instandhaltung der Signalmittel.

s. 10. Verpflichtung zur Befolgung der Signale.

B. Ausführung der Signale.

§. 11. Signalifirung für Locomotivfahrten.

1. Signale des Streckenpersonales.

§. 12. Allgemeine Andeutungen.

§. 13. Halt-Signale.

3. 14. Anwendung der Halt-Signale.

§. 15. Langsamfahr Signale.

§. 16. Anwendung der Langsamfahr Signale.

§. 17. Signale für: „Bahn frei.“

11. Signale auf den Stationen und bei Bahnabzweigungen.

§. 18. Obliegenheiten des Stationspersonales

1. Feststehende Stationdedungs-Signale.

§. 19. Anwendung der Stationdeckungs-Signale. §. 20. Situirung der Stationdeckungs-Signale.

§. 21. Stellung der Stationdeckungs-Signale.

§. 22. Control-Klingelwerke.

§. 23. Bedeutung des unbeleuchteten Stationdeckungs-Sig

nales.

§. 24. Vorkehrungen bei gehemmter Fernsicht.

§. 25. Vorkehrungen beim Unbrauchbarmerden des Station. deckungs-Signales.

§. 26. Verhalten beim Signale: „Verbot der Einfahrt.“ §. 27. Deckung der angehaltenen Büge.

2. Weichen Signale.

§. 28. Signal für die Stellung der Weiche in das Hauptgeleise.

§. 29. Signale für die Stellung der Weiche in das Nebengeleife, in die Abzweigung oder Curve.

§. 30. Signal bei dreitheiligen Weichen.

§. 31. Befahrung der Weichen.'

3. Signale an den Wasserkranichen.

§. 32. Stellung der Signale.

4. Signale mit der Stations. Glode.

§. 33. Bedeutung der Signale.

§. 34. Beitpunkte für die Signale mit der Stations Glode. 5. Signale bei Wagen-Verschiebungen.

§. 35. Verständigung bei Wagen- oder Bugs-Verschiebungen. §. 36. Bedeutung der Verschub-Signale.

III. Signale auf den Zügen.

§. 37. Signale am Zuge bei Tage.

§. 38. Signale am Zuge bei Nacht.

§. 39. Nacht-Signal am leßten Wagen nach Vorne.

§. 40. Signale auf leer verkehrenden Locomotiven.

§. 41. Signale beim Verkehre auf dem unrichtigen Geleise.

§. 42. Signale bei geänderter Fahrtrichtung.

§. 43. Signale für einen in gleicher Richtung nachfolgen,

den Bug.

§. 44. Signale für einen in entgegengeseßter Richtung jahrenden Bug.

§. 45. Signale an einer Hilfs. oder Vorspann Maschine.

IV. Signale mit der Dampfpfeife.

§. 46. Bedeutung der Signale.

§. 47. Anwendung der Dampfpfeife.

§. 48. Signal bei Ingangseßung der Locomotive.

§. 49. Anwendung der Signalleine.

V. Signale des Zugspersonales.

§. 50. Bedeutung der Signale.

§. 51. Grundsaß für die Anwendung der einzelnen Signalmittel.

§. 52. Gleichzeitige Anwendung der Signalleine und der übrigen Signalmittel.

S. 53. Vorkehrungen, wenn ein Bug auf offener Stređe stehen bleiben muß.

§. 54. Vorkehrungen, wenn ein Bug langsam fahren mans. §. 55. Obliegenheiten des Maschinen und des Zugsper,

sonales.

§. 56. Verhalten bei abweichenden Signalen.

VI. Durchlaufende Linien-Signale.

§. 57. Electrische Glockenschlagwerke.

§. 58. Anfangs- und Endpunkte der Bahnlinien.
§. 59. Signale mit electrischen Glockenschlagwerken.

§. 60. Quittirung von Glocken-Signalen.

§. 61. Pausen zwischen den einzelnen Glockenschlägen.
§. 62. Beendigung eines begonnenen Glocken-Signales.
§. 63. Unterscheidung verschiedener Glocken-Signal-Linien.
VII. Quittirungs-Signale.

§. 64. Signalmaste mit beweglichen Armen und mit färbi ̧
Lichtern.

§. 65. Signale mit den Armen der Signalmaste.

§ 66. Nacht-Signale in der Richtung der Fahrt.

3. 67. Anwendung der Quittirungs-Signale.

§. 68. Verhalten beim Ausbleiben des Glocken-Signales.

§. 69. Verhalten beim Zusammentreffen von Glocken Sig. nalen auf eingeleisiger Bahn.

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betreffend die Gehalte der Professoren an den vom Staate erhaltenen Hebammen.

schulen.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Der systemmäßige Gehalt der Professoren an den vom Staate (beziehungsweise aus dem Studienfonde) erhaltenen Hebammenschulen wird mit Neunhundert (900) Gulden festgelegt.

§. 2.

Die Beiträge, welche zu den Gehalten dieser Profefforen an einzelnen solchen Lehranstalten aus Landes- oder Localmitteln dermalen geleistet werden, sind in den obigen Betrag von 900 Gulden einzurechnen.

§. 3.

Die fixen Remunerationen, auf welche die Profefforen an einigen Hebammenschulen nach den gegenwärtig bestehenden Bestimmungen Anspruch haben, sowie die Bezüge, welche denselben als Primar- oder Hausärzten an den betreffenden Gebäranstalten aus denjenigen Fonden, welche zur Erhaltung dieser Anstalten berufen find, zufließen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§. 4.

Dieses Gesez tritt mit 1. Jänner 1872 in Wirksamkeit.

§. 5.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird der Unterrichtsminister beauftragt.

Schönbrunn, am 6. Juni 1872.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p.

Stremayr m. p.

$2.

Verordnung des Justizminifteriums vom 12. Juni 1872,

womit bestimmt wird, daß das Gesez vom 1. April 1872, betreffend die Vollzie: bung der Freiheitsstrafen in Einzelhaft, in der Männer - Strafanstalt zu Graz in Ausführung zu bringen ist.

Auf Grund des §. 16 des Gesetzes vom 1. April 1872, R. G. Bl. Nr. 43, betreffend die Vollziehung der Freiheitsstrafen in Einzelhaft und die Bestellung von Strafvollzug8Commissionen, findet das Justizminifterium zu verordnen, daß die Bestimmungen dieses Geseßes fortan in der Männer-Strafanstalt zu Graß in Ausführung zu bringen seien. Glaser m. p.

83.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 13. Juni 1872,

über die Zurückversezung des königlich sächsischen Nebenzollamtes II. Classe Schön. berg von Voitersreith nach Schönberg.

Das bisher mit dem t. t. Nebenzollamte zu Voitersreith vereinigt gewesene sächsische Nebenzollamt II. Classe Schönberg wird mit 1. Juli 1872 auf seinen früheren Standort Schönberg zurückverseßt und in eine Zollreceptur mit Beibehaltung der von dem Nebenzoll. amte Schönberg zu Voitersreith innegehooten Abfertigungsbefugniffe für den Verkehr mit Desterreich umgewandelt.

Pretis m. p.

84.

Gesetz vom 16. Juni 1872,

betreffend die amtliche Stellung des zum Schuße einzelner Zweige der Landescultur aufgestellten Wachpersonales.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Wird zum Schuße einzelner Zweige der Landescultur, wie der Land- und Forstwirthschaft, des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei oder anderer Wasserberechtigungen, auf Grund von Landesgesetzen, ein besonderes Wachpersonale aufgestellt, so haben in Ansehung der amtlichen Stellung der zu demselben gehörigen Wachmänner (Aufseher, Hüter u. s. w.), wenn diese durch die politische Bezirksbehörde in ihrem Amte bestätigt und in Eid genommen find, ohne Unterschied, ob sie in öffentlichen oder in Privatdiensten stehen, die nachfolgenden Bestimmungen insoweit in Anwendung zu kommen, als die den Wirkungskreis der Wachmänner regelnden Anordnungen nicht einschränkende Verfügungen enthalten.

§. 2.

Die Wachmänner sind, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes handeln und hiebei das ihnen vorgeschriebene Dienstkleid oder Dienstzeichen tragen, als öffentliche Wachen anzusehen, und genießen die in den Geseßen gegründeten Rechte, welche den obrigkeitlichen Personen und Civilwachen zukommen.

Die gefeßlichen Bestimmungen über das von beeideten Staatsdienern in Bezug auf deren dienstliche Wahrnehmungen in Straffachen abgelegte Zeugniß finden auch auf die gleichartigen Zeugenaussagen der Wachmänner Anwendung.

§. 3.

Der Wachmann darf Verhaftungen nur zum Zwecke der Ablieferung an die zum weiteren Verfahren zuständige Behörde, und nur unter folgenden Vorausseßungen vornehmen:

1. wenn der bei Verübung einer strafbaren Handlung an den Gegenständen seiner Beaufsichtigung Betretene

a) dem Bachmanne unbekannt ist, oder innerhalb der Gemeinde oder der Gemeinden, in welchen sein Aufsichtsgebiet liegt, keinen festen Wohnsiz hat, oder

b) sich seiner dienstlichen Aufforderung widerseßt, ihn beschimpft, oder sich an ihm vergreift, oder

c) einen bedeutenden Schaden verursacht oder mit besonderer Bosheit gehandelt hat.

2. Wenn ein Unbekannter auf fremdem Grund und Boden oder in der Nähe von Gegenständen der Beaufsichtigung des Wachmannes unter Umständen getroffen wird, welche den dringenden Verdacht erregen, daß er eine strafbare Handlung an den erwähnten Gegenständen verübt oder zu verüben versucht habe.

§. 4.

Wenn eine Person, welche nach §. 3 in Verwahrung genommen werden darf, sich derselben durch die Flucht entzieht, so ist der Wachmann berechtigt, diese Person auch über sein Aufsichtsgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen.

§. 5.

Den auf frischer That betretenen Personen können die von der strafbaren Handlung herrührenden, sowie die zur Verübung derselben bestimmten Sachen abgenommen werden.

§. 6.

Auch außer dem Falle der Betretung auf frischer That ist der Bachmann berechtigt, solchen Personen, welche dringend verdächtig erscheinen, eine strafbare Handlung an den Gegenständen seiner Beaufsichtigung verübt zu haben oder vorzubereiten, diejenigen Sachen abzunehmen, welche allem Anscheine nach von Verübung einer solchen strafbaren Handlung herrühren, oder hiezu bestimmt sind, falls die Mitnahme dieser Gegenstände nicht gerechtfertigt wird.

§. 7.

Die durch einen Wachmann in Verwahrung genommenen Personen, sowie die abgenommenen Sachen, find sofort der zur Uebernahme derselben berufenen Behörde zu übergeben,

$2.

Verordnung des Juftizministeriums vom 12. Juni 1872,

womit bestimmt wird, daß das Gesez vom 1. April 1872, betreffend die Vollzie bung der Freiheitsstrafen in Einzelhaft, in der Männer - Strafanstalt zu Graz in Ausführung zu bringen ist.

Auf Grund des §. 16 des Gesetzes vom 1. April 1872, R. G. Bl. Nr. 43, betreffend die Vollziehung der Freiheitsstrafen in Einzelhaft und die Bestellung von StrafvollzugsCommissionen, findet das Justizminifterium zu verordnen, daß die Bestimmungen dieses Gefeßes fortan in der Männer-Strafanstalt zu Graz in Ausführung zu bringen feien. Glaser m. p.

83.

Kundmachung des Finanzminifteriums vom 13. Juni 1872,

über die Zurückversezung des königlich sächsischen Nebenzollamtes II. Classe Schön. berg von Voitersreith nach Schönberg.

Das bisher mit dem t. t. Nebenzollamte zu Voitersreith vereinigt gewesene sächsische Nebenzollamt II. Classe Schönberg wird mit 1. Juli 1872 auf seinen früheren Standort Schönberg zurückverseßt und in eine Zollreceptur mit Beibehaltung der von dem Nebenzollamte Schönberg zu Voitersreith innegehooten Abfertigungsbefugnisse für den Verkehr mit Desterreich umgewandelt.

Pretis m. p.

84.

Gefeh vom 16. Juni 1872,

betreffend die amtliche Stellung des zum Schuße einzelner Zweige der Landescultur aufgestellten Wachpersonales.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Wird zum Schuße einzelner Zweige der Landescultur, wie der Land- und Forstwirth schaft, des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei oder anderer Wasserberechtigungen, auf Grund von Landesgeseßen, ein besonderes Wachpersonale aufgestellt, so haben in Ansehung der amtlichen Stellung der zu demselben gehörigen Wachmänner (Aufseher, Hüter u. s. w.), wenn diese durch die politische Bezirksbehörde in ihrem Amte bestätigt und in Eid genommen find, ohne Unterschied, ob sie in öffentlichen oder in Privatdiensten stehen, die nachfolgenden Be stimmungen insoweit in Anwendung zu kommen, als die den Wirkungskreis der Wachmänner regelnden Anordnungen nicht einschränkende Verfügungen enthalten.

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