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Kundmachung des Finanzministeriums vom 15. Jänner 1872, in Betreff der künftigen Besorgung der Punzirungsgeschäfte in Pilsen durch das Steueramt daselbst als Punzirungsstätte.

Die Geschäfte der bisher mit der Berghauptmannschaft vereinigten Punzirungsstätte in Pilsen (R. G. Bl. Nr. 149 vom Jahre 1866) wird vom 1. Februar 1872 angefangen das Steueramt daselbst besorgen.

Holzgethan m. p.

7.

Kundmachung des Handelsministeriums vom 21. Jänner 1872,

betreffend die Uebertragung der Concession für die Bielathalbahn an die AusfigTeplißer Eisenbahn-Gesellschaft.

Die zufolge der Concessionsurkunde vom 25. Juni 1870, R. G. Bl. Nr. 98, dem Großhandlungshause Johann Liebig & Comp. ertheilte Concession zum Bau und Betrieb einer Locomotiv-Eisenbahn von Bilin im Anschlusse an die Prag-Durer Eisenbahn durch das Bielathal nach Aussig zur Verbindung mit der nördlichen Staatsbahn, dann an die Elbe mittelst einer Schleppbahn und eventuell zum Anschlusse an die auf dem rechten Elbeufer concessionirte Eisenbahn, wurde von den Concessionären auf Grund der Allerhöchsten Entschließung vom 20. November 1871 an die f. k. priv. Auffig-Teplißer EisenbahnGesellschaft mit der Abänderung übertragen, daß die Einmündung der Bielathalbahn in die Ausfig-Tepliger Bahn statt in Aussig bei Türmiß zu erfolgen hat, und die neue Eisenbahn von Bilin durch das Bielathal nach Türmig spätestens gleichzeitig mit der in Aussig anschließenden Strecke der österreichischen Nordwestbahn dem öffentlichen Verkehre zu übergeben ist.

Banhans m. p.

Erlaß des Finanzministeriums vom 24. Jänner 1872,

betreffend die Aenderung des Verzollungsbefugnisses des k. k. Nebenzollamtes I. Classe Dziediß zu Preußisch-Goczałkowiz.

Das bisherige Nebenzollamt 1. Classe Dziediß zu Preußisch-Goczalkowiß wird mit 1. Februar 1872 in die Kategorie der Nebenzollämter II. Classe herabgeseßt.

Pretis m. p.

Verordnung des Finanzministeriums vom 31. Jänner 1872,

betreffend die Behandlung der zu Geschäftscautionen gewidmeten Staatsschuldver. schreibungen auf Ueberbringer, wenn sie für länger als auf die Dauer Eines Jahres erlegt werden.

Jim Vernehmen mit den Ministerien des Innern, der Justiz, des Handels, des Ackerbanes, für Cultus und Unterricht, dann für Landesvertheidigung wird verordnet:

Auf Ueberbringer lautende Staatsschuldverschreibungen, welche als Cautionen für vertragsmäßige Lieferungen und Leistungen an die Staatsverwaltung (Geschäftscautionen) gewidmet werden, fönnen, wenn die bezüglichen Verträge auch auf länger als auf die Dauer Eines Jahres abgeschlossen werden, von nun an auch für die ganze Dauer des Vertrages ohne förmliche Vinculirung bei den betheiligten Caffen aufbewahrt werden.

Hiemit wird das Hofkammer-Decret vom 13. August 1830 (niederösterreichische Provinzial - Geseßsammlung, Band 12, Seite 533) aufgehoben und das Hofkammer-Decret vom 20. Februar 1836 (Politische Geseßsammlung, Band 64, Seite 395) abgeändert. Das für den einjährigen Cautionserlag bestehende Verfahren ist somit auch auf die Geschäftscautionen, die für länger als Ein Jahr erlegt werden, anzuwenden.

Pretis m. p.

10.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 4. Februar 1872,

wegen Errichtung eines Gebührenbemessungsamtes in Salzburg.

Auf Grund der Allerhöchsten Ermächtigung vom 20. October 1870 wurde auch für das Kronland Salzburz zur Besorgung der Stämpel- und Gebührenbemessungsgeschäfte ein selbständiges Gebührenbemessungsamt in Salzburg mit dem Wirkungskreise des daselbst bestandenen Hauptsteueramtes errichtet.

Dieses Gebührenbemessungsamt hat mit 31. Jänner 1872 seine Functionen begonnen. Hierüber erfolgt mit Beziehung auf die Erlässe des Finanzministeriums vom 10. Seps tember 1868, R. G. Bl. Nr. 129, und vom 16. März 1871, R. G. Bl. Nr. 21, die Verlautbarung.

Pretis m. p.

1.1.

Kundmachung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 4. Februar 1872,

über die den Zollämtern ertheilten Weisungen aus Anlaß des Eintrittes von ElsaßLothringen in das deutsche Zoll- und Handelsgebiet.

Nachdem Elsaß-Lothringen mit dem 1. Jänner 1872 in das deutsche Zoll- und Handelsgebiet und hiemit auch in jene Verträge eingetreten ist, welche zwischen den, dieses Zollund Handelsgebiet bildenden Staaten und anderen Staaten bestehen, so sind die Zollämter angewiesen worden, bei den Amtshandlungen, welche den Handelsverkehr mit Elsaß-Lothringen betreffen, sich die Bestimmungen des Handels- und Zollvertrages vom 9. März 1868, R. G. Bl. Nr. 52, gegenwärtig zu halten.

Pretis m. p.

Banhans m. p.

12.

Verordnung des Justizministeriums vom 14. Februar 1872,

wodurch die Errichtung eines Gewerbegerichtes in Bielig für die Textil - Industrie und die damit in Verbindung stehenden Fabricationszweige verfügt wird.

Auf Grund des Gesezes vom 14. Mai 1869 (R. G. Bl. Nr. 63) findet das Justizminifterium über Antrag der Handels- und Gewerbekammer für Schlesien und über das von dem schlesischen Landtage in der Sizung vom 11. October 1871 abgegebene Gutachten, im Einvernehmen mit dem Handelsministerium zu verordnen, wie folgt:

§. 1.

Für die in den Gemeindegebieten der Stadt Bieliz, Altbieliz mit Alexanderfeld, Bistray, Kamiß und Bazdorf fabriksmäßig betriebenen Gewerbe der Textil-Industrie, der Spinnerei, Weberei, Färberei, Walkerei, Appretur und der hiemit in Verbindung stehenden Gewerbszweige der Maschinen-Werkzeug- und Kraßenfabrication wird ein Gewerbegerich errichtet.

§. 2.

Das Gewerbegericht hat seinen Siß in der Stadt Bielig.

Dasselbe hat aus 12 Mitgliedern zu bestehen, von welchen in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 23 des Gesetzes vom 14. Mai 1869 alljährlich 4 Mitglieder, und zwar 2 von den durch den Wahlkörper der Arbeitgeber und 2 von den durch den Wahlkörper der Arbeiter gewählten Mitgliedern auszuscheiden haben und durch Neuwahl zu erseßen sein

werden.

§. 3.

Das den Mitgliedern aus dem Stande der Arbeiter nach dem Geseze gebührende Präsenzgeld wird auf 60 kr. für den halben und auf 30 kr. für den Vierteltag festgesetzt.

Der Bemessung des Präsenzgeldes ist die Zeit zu Grunde zu legen, während welcher

Erlaß des Finanzminifteriums vom 24. Jänner 1872,

betreffend die Aenderung des Verzollungsbefugnisses des k. k. Nebenzollamtes I. Classe Dziediß zu Preußisch-Goczałkowiz.

Das bisherige Nebenzollamt I. Classe Dziediß zu Preußisch-Goczalkowitz wird mit 1. Februar 1872 in die Kategorie der Nebenzollämter II. Classe herabgesetzt.

Pretis m. p.

Verordnung des Finanzministeriums vom 31. Jänner 1872,

betreffend die Behandlung der zu Geschäftscautionen gewidmeten Staatsschuldverschreibungen auf Ueberbringer, wenn sie für länger als auf die Dauer Eines Jahres erlegt werden.

Jm Vernehmen mit den Ministerien des Innern, der Justiz, des Handels, des Ackerbanes, für Cultus und Unterricht, dann für Landessertheidigung wird verordnet:

Auf Ueberbringer lautende Staatsschuldverschreibungen, welche als Cautionen für vertragsmäßige Lieferungen und Leistungen an die Staatsverwaltung (Geschäftscautionen) gewidmet werden, können, wenn die bezüglichen Verträge auch auf länger als auf die Dauer Eines Jahres abgeschlossen werden, von nun an auch für die ganze Dauer des Vertrages ohne förmliche Vinculirung bei den betheiligten Caffen aufbewahrt werden.

Hiemit wird das Hofkammer-Decret vom 13. August 1830 (niederösterreichische Provinzial - Gesezsammlung, Band 12, Seite 533) aufgehoben und das Hofkammer-Decret vom 20. Februar 1836 (Politische Gesezsammlung, Vand 64, Seite 393) abgeändert.

Das für den einjährigen Cautionserlag bestehende Verfahren ist somit auch auf die Geschäftscautionen, die für länger als Ein Jahr erlegt werden, anzuwenden.

Pretis m. p.

10.

Erlaß des Finanzministeriums vom 4. Februar 1872,

wegen Errichtung eines Gebührenbemessungsamtes in Salzburg.

Auf Grund der Allerhöchsten Ermächtigung vom 20. October 1870 wurde auch für das Kronland Salzburz zur Besorgung der Stämpel- und Gebührenbemessungsgeschäfte ein selbständiges Gebührenbemessungsamt in Salzburg mit dem Wirkungskreise des daselbst bestandenen Hauptsteueramtes errichtet.

Dieses Gebührenbemessungsamt hat mit 31. Jänner 1872 seine Functionen begonnen. Hierüber erfolgt mit Beziehung auf die Erlässe des Finanzministeriums vom 10. September 1868, R. G. Bl. Nr. 129, und vom 16. März 1871, R. G. Bl. Nr. 21, die Verlautbarung.

Pretis m. p.

1.1.

Kundmachung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 4. Februar 1872,

über die den Zollämtern ertheilten Weisungen aus Anlaß des Eintrittes von ElsaßLothringen in das deutsche Zoll- und Handelsgebiet.

Nachdem Elsaß-Lothringen mit dem 1. Jänner 1872 in das deutsche Zoll- und Handelsgebiet und hiemit auch in jene Verträge eingetreten ist, welche zwischen den, dieses Zollund Handelsgebiet bildenden Staaten und anderen Staaten bestehen, so sind die Zollämter angewiesen worden, bei den Amtshandlungen, welche den Handelsverkehr mit Elsaß-Lothringen betreffen, sich die Bestimmungen des Handels- und Zollvertrages vom 9. März 1868, H. G. Bl. Nr. 52, gegenwärtig zu halten.

Pretis m. p.

Banhans m. p.

12.

Verordnung des Justizministeriums vom 14. Februar 1872,

wodurch die Errichtung eines Gewerbegerichtes in Bieliz für die Textil - Judustvie und die damit in Verbindung stehenden Fabricationszweige verfügt wird.

Auf Grund des Gesetzes vom 14. Mai 1869 (R. G. Bl. Nr. 63) findet das Justizministerium über Antrag der Handels- und Gewerbekammer für Schlesien und über das von dem schlesischen Landtage in der Sizung vom 11. October 1871 abgegebene Gutachten, im Einvernehmen mit dem Handelsministerium zu verordnen, wie folgt:

S. 1.

Für die in den Gemeindegebieten der Stadt Bieliz, Altbieliz mit Alexanderfeld, Bistray, Kamiz und Bazdorf fabriksmäßig betriebenen Gewerbe der Textil-Industrie, der Spinnerei, Weberei, Färberei, Walkerei, Appretur und der hiemit in Verbindung stehenden Gewerbszweige der Maschinen-Werkzeug- und Kraßenfabrication wird ein Gewerbegerich errichtet.

§. 2.

Das Gewerbegericht hat seinen Siß in der Stadt Bieliz.

Dasselbe hat aus 12 Mitgliedern zu bestehen, von welchen in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 23 des Gesetzes vom 14. Mai 1869 alljährlich 4 Mitglieder, und zwar 2 von den durch den Wahlkörper der Arbeitgeber und 2 von den durch den Wahlkörper der Arbeiter gewählten Mitgliedern auszuscheiden haben und durch Neuwahl zu erseßen sein

werden.

§. 3.

Das den Mitgliedern aus dem Stande der Arbeiter nach dem Gesetze gebührende Präsenzgeld wird auf 60 kr. für den halben und auf 30 kr. für den Vierteltag festgesetzt.

Der Bemessung des Präsenzgeldes ist die Zeit zu Grunde zu legen, während welcher

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