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C.

Für solche Gegenstände, deren Verladung oder Transport nach dem Ermessen der übernehmenden Verwaltung besondere Schwierigkeiten verursacht, kann die Beförderung von jedesmal zu vereinbarenden besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden.

D.

Welche Güter nur unter Begleitung angenommen werden, ist aus diesem Reglement zu ersehen.

Wer unter falscher oder ungenauer Declaration die vom Transport gänzlich ausgeschlossenen oder nur unter Beobachtung gewisser Bedingungen zugelassenen Gegenstände zur Beförderung aufgibt, hat neben den durch Polizeiverordnungen oder durch das Strafgesebbuch festgeseßten Strafen, auch wenn ein Schaden nicht geschehen ist, für jedes Pfund solcher Versandtstücke eine schon durch die Auflieferung verwirkte Conventionalstrafe von drei Gulden zu erlegen und haftet außerdem für allen etwa entstehenden Schaden. Die Conventionalstrafe kann nach Befinden der Umstände von dem Versender oder von dem Empfänger des Gutes eingezogen werden.

§. 4.

Abschluß des Frachtvertrages.

Der Frachtvertrag wird durch die Ausstellung des Frachtbriefes Seitens des Absenders und durch die zum Zeichen der Annahme erfolgende Aufdrückung des Expeditions. stämpels Seitens der Expedition der Absendestation geschlossen. Die Aufdrückung des Expeditionsstämpels erfolgt ohne Verzug nach geschehener vollständiger Auflieferung des in demselben Frachtbriefe declarirten Gutes. (cfr. §. 10 al. 2.) Mit diesem Zeitpunkte ist der Frachtvertrag als abgeschlossen zu betrachten und gilt die Uebergabe des Gutes als geschehen.

§. 5. Frachtbriefe.

Jede Sendung muß von dem vorgeschriebenen gedruckten, von der Eisenbahnverwaltung gestämpelten Frachtbriefe begleitet sein. Es gelten dafür folgende einzelne Bestimmungen:

1. Für die vom Versender und Empfänger auf- und abzuladenden Güter und für die unter Zoll- oder Steucrcontrole stehenden Waaren sind besondere, andere Gegenstände nicht umfassende Frachtbriefe beizugeben.

2. Der nach §. 4. abgestämpelte Frachtbrief gilt als Beweis über den Vertrag zwischen der Eisenbahnverwaltung und dem Absender; jedoch macht bei Gütern, deren Auf- und Abladen, nach Bestimmung des Tarifes oder besonderer Vereinbarung mit dem Absender, von diesem oder dem Empfänger besorgt wird, die Angabe des Gewichtes oder der Menge des Gutes in dem Frachtbriefe keinen Beweis gegen die Eisenbahn. Auf Verlangen des Absenders ist der Stämpel der Expedition der Absendestation (§. 4.), welcher für das Datum der Aufgabe des Gutes allein maßgebend ist, in seiner Gegenwart dem Frachtbriefe aufzudrücken.

Die Annahme von Frachtbriefen, welche von den Bestimmungen dieses Reglements abweichende Vorschriften enthalten, kann verweigert werden. Frachtbriefe, mit welchen das Gut vor der Aufgabe zur Eisenbahn durch andere Frachtführer befördert worden,

3. In dem Frachtbriefe sind die Güter, nachdem Ort und Datum der FrachtbriefAusstellung angegeben worden, nach Zeichen, Nummern, Anzahl, Verpackungsart, Inhalt und Bruttogewicht der Frachtstücke (Colli), die Güter aber, welche nach den besonderen Vorschriften der annehmenden Eisenbahn nicht nach Gewicht angenommen werden, nach dem Inhalte dieser Vorschriften deutlich und richtig zu bezeichnen.

Der Frachtbrief muß die Unterschrift des Absenders oder eine gedruckte, beziehungsweise gestämpelte Zeichnung seines Namens, sowie die deutliche und genaue Bezeichnung des Empfängers und des Bestimmungsortes enthalten.

Führen vom Absendungs. nach dem Bestimmungsorte verschiedene Wege, so soll die Adresse im Frachtbriefe den Transportweg bestimmt angeben, welcher von Seiten der Bahn eingehalten werden muß. Ist dieß nicht der Fall, so wählt die Versandt-Expedition auf Gefahr des Versenders denjenigen Weg, der ihr am zweckmäßigsten erscheint.

Die sorgfältig und deutlich zu gebenden äußeren Bezeichnungen der einzelnen Colli müssen mit den desfallsigen Angaben im Frachtbriefe genau übereinstimmen.

4. Der Versender bürgt für die Richtigkeit der Angaben des Frachtbriefes und trägt alle Folgen, welche aus unrichtigen, undeutlichen oder ungenauen Angaben im Frachtbriefe entspringen.

Die Eisenbahn-Expedition ist befugt, die Uebereinstimmung des Frachtbriefes mit den betreffenden Gütern auch nach dem Inhalte in Gegenwart des Absenders oder Empfängers oder deren Bevollmächtigten, oder nöthigenfalls in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu prüfen und verificiren zu lassen.

Bei unrichtiger Angabe des Gewichtes oder Inhaltes kann eine jede Eisenbahn. außer der Nachzahlung der etwa verkürzten Fracht vom Abgangs- bis zum Bestimmungsorte eine Conventionalstrafe nach Maßgabe ihrer besonderen Vorschriften von dem Versender oder Empfänger erheben.

5. Wünscht der Absender eine Bescheinigung der erfolgten Uebergabe von Gütern an die Eisenbahn, so hat derselbe, sofern ihm nicht die Ausstellung eines eigenen Aufnahmsscheines genügend erscheint, zwei gleichlautende Exemplare des Frachtbriefes einzureichen, deren eins ihm von der Eisenbahn-Expedition mit der Bezeichnung Duplicat" vollzogen zurückgegeben wird.

"

Dieses Duplicat hat nicht die Wirkung des das Gut begleitenden Frachtbriefes oder eines Ladescheines.

6. Bei Versendung von Gütern nach Orten, welche an einer Eisenbahn nicht gele gen, oder nach Eisenbahnstationen, welche für den Güterverkehr nicht eingerichtet sind, soll der Versender wegen des Weitertransportes auf dem Frachtbriefe die Eisenbahnstation bezeichnen, von welcher der Adressat den Weitertransport zu besorgen hat (cfr. §§. 16. und 20.).

7. Das Formular zum Frachtbriefe ist in den Anlagen B. und C. vorgeschrieben und auf allen Stationen zu den in den Tarifen angezeigten Preisen käuflich zu haben.

8. An Orten, wo mehrere Verwaltungen Gütererpeditionen haben, sind die von der einen Verwaltung gestämpelten Frachtbriefe auch von der andern als giltig anzuerkennen.

§. 6.

Zoll- und Steuervorschriften.

Der Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor der Ablieferung an den Empfänger einer zoll- oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, die Eisenbahn in den Besiß der deßhalb erforderlichen Begleitpapiere bei Uebergabe des Frachtbriefes zu seßen. Der Eisenbahn liegt eine Prüfung der Nothwendigkeit oder Richtigkeit, oder Zulänglichkeit

der Begleitpapiere nicht ob, und sie, beziehungsweise ihre Nachfolger im Transporte sind für ein bei Annahme von Gut ohne Begleitpapiere oder mit unzulänglichen Papieren etwa vorgekommenes Verschulden nicht verantwortlich. Dagegen haftet der Absender der Eisenbahn für alle Strafen und Schäden, welche dieselbe wegen Unrichtigkeit oder Unzu. länglichkeit oder Mangels der Begleitpapiere treffen.

Würde auf ausdrücklichen, im Frachtbriefe gestellten Antrag der Versender die Eisenbahn, wenn die vorschriftsmäßigen Declarationen und Legitimationspapiere beigefügt sind, die zoll- und steueramtliche Behandlung der Güter vermitteln und Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben, sowie andere öffentliche Abgaben und Gebühren, soweit fie vorschriftsmäßig und nicht am Abgangs- oder Bestimmungsorte zu entrichten sind, vorschießen, so übernimmt sie dadurch keine Verantwortlichkeit. Die Eisenbahn ist durch einen solchergestalt gestellten Antrag nicht verpflichtet, die Vermittlung zu übernehmen, und ist befugt, dieselbe einem Spediteur zu übertragen, wenn keine Mittelsperson im Frachtbriefe genannt ist.

Sollte der Absender eine solche Abfertigung der Güter beantragt haben, wie sie in dem gegebenen Falle geseßlich nicht zulässig ist, so wird angenommen, daß er damit einverstanden sei, wenn die Eisenbahn diejenige Abfertigung veranlaßt, welche sie nach ihrem Ermessen für sein Interesse am vortheilhaftesten erachtet. Würde die Eisenbahn die mittelst Frachtbriefes an den Gränzen des betreffenden Zollgebietes ihr übergebenen Güter ohne von dem Versender extrahirte zollamtliche Begleitpapiere zur Beförderung an den Bestimmungsort oder an die für die Abgabe der Zolldeclaration zulässige Zollstelle übernehmen, so ist beziehungsweise Absender und Empfänger für alle Schäden und Nachtheile gegen die Eisenbahn verantwortlich und regreßpflichtig, welche aus Unrichtigkeiten, Fehlern und Versäumnissen der Frachtbrief-Declaration des Versenders der Eisenbahn als Frachtführerin bei der ihr obliegenden Abgabe einer nach Maßgabe der Declaration im Frachtbriefe auszufertigenden und zu vollziehenden Zolldeclaration erwachsen möchten.

Der Absender hat die zur zoll- und steueramtlichen Behandlung beigefügten Begleitpapiere auch im Frachtbriefe zu verzeichnen. Für Begleitpapiere, welche im Frachtbriefe nicht verzeichnet sind, wird von der Eisenbahn keine Haftung übernommen.

§. 7.

Berechnung der Frachtgelder.

So lange und soweit keine gemeinschaftlichen Frachttarife publicirt sind, wird die Fracht nach den aus den publicirten Tarifen der einzelnen Bahnen, beziehungsweise der Verbände zusammenzustoßenden Beträgen berechnet. Außer den in den Tarifen angegebenen Säßen an Frachtvergütung, für Ueberlieferung, Umexpedition und etwaige Umladung darf nichts erhoben werden. Baare Auslagen der Eisenbahnen (z. B. Transit, Ein- und Ausgangs-Abgaben, Kosten für Ueberführung, nöthig werdende Reparaturkosten an den Gütern, welche diese in Folge ihrer eigenen äußeren und inneren Beschaffenheit und Natur zu ihrer Erhaltung während des Transportes bedingen) sind zu erseßen.

Wenn einzelne Eisenbahnen die Güter von der Behausung des Absenders abholen, aus Schiffen löschen lassen, sowie an die Behausung des Empfängers oder an irgend einen anderen Ort, z. B. nach Packhöfen, Lagerhäusern, Revisionsschuppen, in Schiffe u. s. w., bringen lassen, so sind auch die aus den Tarifen zu ersehenden Vergütungen hiefür zu erseßen.

Die Fracht wird nach Zollgewicht (den Centner zu 100 Pfund gleich 50 Kilo. gramm), bei denjenigen Gütern aber, welche ohne Gewichtsermittlung übernommen

nen Eisenbahnen enthaltenen Bestimmungen, nach Tragkraft der Wagen oder nach Rauminhalt oder Raummaß berechnet. Die Ermittlung des Gewichtes geschieht entweder durch wirkliche Verwicgung auf den Bahnhöfen oder durch Berechnung nach den in den Tarifen angegebenen Normalsäßen. Bei Collogütern hat dieselbe stets auf der Aufgabestation stattzufinden. Sendungen unter 1/2 Centner werden höchstens für 1/2 Centner, das darüber hinausgehende Gewicht wird nach Zehntelcentnern berechnet, so daß jedes angefangene Zehntel für ein volles Zehntel gilt. Durch diese Gewichtsberechnung soll jedoch die Erhebung der in den Tarifen einzelner Eisenbahnen vorgeschriebenen Minimalbeträge des Frachtgeldes nicht ausgeschlossen werden.

Dem Aufgeber wird überlassen, bei der Feststellung des Gewichtes gegenwärtig zu sein. Verlangt derselbe, nachdem diese Feststellung Seitens der Eisenbahnverwaltung bereits crfolgt ist und vor der Verladung der Güter eine anderweitige Ermittlung des Gewichtes in seiner oder seines Beauftragten Gegenwart, so ist die Eisenbahnverwaltung berechtigt, dafür ein im Tarife bestimmtes Waggeld zu erheben.

Dieses Waggeld wird überdieß auch dann erhoben, wenn ausnahmsweise der Versender von gewöhnlichem Frachtgut das Gewicht im Frachtbriefe anzuseßen unterlassen hat und die Ergänzung des Frachtbriefes in dieser Richtung der Eisenbahn überläßt. Für Eilgut wird in solchen Fällen ein Waggeld nicht erhoben.

Alle in einem Frachtbriefe enthaltenen Gegenstände desselben Frachtsaßes bilden Eine Abfertigungsposition zur Berechnung des Frachtgeldes.

Die zu erhebende Fracht wird mit ganzen Kreuzern abgerundet, so daß Bruchkreuzer für volle Kreuzer gerechnet werden.

Wenn nach den besonderen Vorschriften der einzelnen Eisenbahnen Güter von den Versendern selbst zu verladen sind, so dürfen die Versender die Wagen nur bis zu der an denselben vermerkten Tragfähigkeit beladen. Für Ucberladung kann die Eisenbahn, vorbehaltlich sonstiger Entschädigung, eine in den besonderen Vorschriften festzustellende Conventionalstrafe erheben.

§. 8. Zahlung der Fracht.

Die Frachtgelder werden bei der Aufgabe des Gutes berichtigt oder auf den Empfän ger zur Zahlung angewiesen. Die Eisenbahn kann jedoch eine sofortige Berichtigung der Frachtgebühren fordern, namentlich für Gegenstände, welche nach dem Ermessen der annehmenden Eisenbahn dem schnellen Verderben unterliegen oder die Fracht nicht sicher decken.

Die unrichtige Anwendung des Tarifes, sowie Rechnungsfehler bei der Gebührenberechnung haben weder der Eisenbahn, noch der Partei zum Nachtheile zu gereichen. Ueber die bestehenden Tariffäße etwa mehr eingehobene Beträge werden veröffentlicht und den Bezugsberechtigten nach Thunlichkeit avisirt.

§. 9.

Nachnahme und Provision.

Die auf Gütern bei ihrer Aufgabe auf die Bahn haftenden Spesen, deren Specifici rung verlangt werden kann, können nachgenommen werden. Solche Nachnahmen werden dem Aufgeber baar verabfolgt, wenn die Zahlung derselben von Seiten des Adressaten geschehen ist.

Auch Vorschüsse auf den Werth des Gutes werden bis auf Höhe von 150 Gulden unter denselben Bedingungen wie Spesennachnahmen zugelassen, wenn dieselben nach dem Ermeffen des expedirenden Beamten durch den Werth des Gutes sicher gedeckt werden.

Für jede aufgegebene Nachnahme, gleichviel ob dieselbe verabsolgt oder in Folge anderweitiger Disposition ganz oder theilweise zurückgezogen ist, wird die durch den Tarif der Aufgabestation bestimmte Provision berechnet. Von den Eisenbahnen im Falle des Weitertransports von einer Bahn auf die andere nachgenommene Frachtgelder sind jedoch provisionsfrei.

Für baare Auslagen (§. 7.), welche ebenfalls nachgenommen werden können, darf die im Tarife der die baaren Auslagen vorschießenden Eisenbahn bestimmte Provision für Nachnahme erhoben werden.

Als Bescheinigung über die Auflegung von Nachnahmen auf Güter dient in der Regel der abgestämpelte Frachtbrief oder die anderweit gestattete Form der Bescheinigung über Aufgabe von Gütern (cfr. §. 5. Nr. 5.), jedoch werden auf Verlangen noch besondere Nachnahmescheine und zwar gebührenfrei ertheilt.

Eingegangene Nachnahmen werden dem berechtigten Empfänger ohne Verzug avifirt und ausgezahlt.

§. 10. Annahme der Güter.

Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Güter zum Transporte eher anzunehmen, als bis die Beförderung geschehen kann, namentlich also nicht, in sofern die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausführung des nachgesuchten Transportes nicht genügen.

In solchen Fällen ist die Eisenbahn verpflichtet, die zugeführten Güter, soweit die disponiblen Räumlichkeiten zureichen, gegen Bestätigung mit dem Vorbehalte deponiren zu lassen, daß die Annahme zum Transporte erst dann erfolgt, wenn die Verladung des Gutes möglich geworden ist. Der Aufgeber hat dann am Frachtbriefe sein Einverständniß zu erklären, daß die Sendung bis zur thunlichen Verladung eingelagert bleibe.

§. 11.

Auflieferung der Güter und Beförderung.

Das Gut muß in den festgesezten Expeditionszeiten aufgeliefert, beziehungsweise von dem Absender verladen werden, und wird, je nach der Declaration des Absenders, in Eilfracht oder in gewöhnlicher Fracht befördert (§. 14.).

An Sonn- und Festtagen wird gewöhnliches Frachtgut nicht angenommen und am Bestimmungsorte dem Adressaten nicht verabfolgt.

Eilgut wird auch an Sonn- und Festtagen, aber nur in der ein für alle Mal bestimmten, durch Aushang in den Expeditionslocalen und beziehungsweise auch in einem Localblatte bekannt gemachten Tageszeiten angenommen und ausgeliefert.

Das Eilgut muß mit einem auf rothem Papier gedruckten Frachtbriefe (Anlage C.) aufgegeben werden und wird vorzugsweise und schleunig befördert.

Die gewöhnlichen Frachtgüter, welche mit einem Frachtbriefe nach Anlage B. aufzugeben sind, werden nach der Reihenfolge ihrer Auflieferung befördert.

In Ansehung der Zeit der Beförderung darf kein Absender vor dem andern ohne einen in den Einrichtungen der Bahn, in den Transportverhältnissen oder im öffentlichen Interesse liegenden Grund begünstigt werden. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, über die eingelieferten und respective nach §. 10. deponirten Güter solche Aufschreibungen zu führen, daß sich aus denselben die Reihenfolge bei der Güterabfertigung constatiren läßt.

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