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Als in Verlust gerathen ist das Gut erst vier Wochen nach Ablauf der Lieferungszeit zu betrachten. Durch Annahme des Gutes Seitens des im Frachtbriefe bezeichneten Empfängers oder seiner Leute oder derjenigen Personen, an welche die Ablieferung nach Vorstehendem giltig erfolgen kann, und durch Bezahlung der Fracht erlischt jeder Anspruch gegen die Eisenbahn. Nur wegen Verlustes oder Beschädigungen, welche bei der Ablieferung äußerlich nicht erkennbar waren, kann die Eisenbahn auch nach der Annahme und nach Bezahlung der Fracht in Anspruch genommen werden, jedoch nur, wenn die Feststellung des Verlustes oder der Beschädigung ohne Verzug nach der Entdeckung nachgesucht und der Anspruch spätestens innerhalb 4 Wochen bei der Eisenbahnverwaltung schriftlich angemeldet worden ist, und wenn bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädigung während der Zeit seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist.

Außerdem erlöschen alle Ansprüche wegen gänzlichen Verlustes, wegen Verminderung und Beschädigung des Gutes nach Einem Jahre, von dem Ablaufe des Tages an gerechnet, an welchem die Ablieferung hätte bewirkt sein müssen, und, sofern das Gut angenommen, die Fracht aber nicht bezahlt ist, alle Ansprüche wegen Verminderung oder Beschädigung des Gutes nach Einem Jahre von dem Ablaufe des Tages an, an welchem die Ablieferung geschehen ist.

In allen Verlust- und Beschädigungsfällen haben die Eisenbahnverwaltungen die eingehendsten Recherchen anzustellen und auf Erfordern den Berechtigten actenmäßige und genaue Mittheilungen über das Resultat der Nachforschungen zu geben.

Bei Empfangnahme der Entschädigung kann der Entschädigungsberechtigte begehren, daß er, falls das in Verlnst gerathene Gut später gefunden wird, hievon benachrichtigt werde. Ueber das gestellte Begehren ist ihm eine Bescheinigung zu ertheilen.

Innerhalb vier Wochen nach erhaltener Nachricht kann der Berechtigte gegen Rückerstattung des erhaltenen Entschädigungsbetrages verlangen, daß das wiedergefundene Gut von dem Orte, wo dasselbe gefunden wurde, bis zu dem im Frachtbriefe angegebe nen ursprünglichen Bestimmungsorte kostenfrei geliefert werde.

Ift an einem Gute ein Abgang oder eine Beschädigung eingetreten, so wird die Eisenbahn in Gegenwart von unparteiischen Zeugen und wo möglich in Gegenwart des Reclamationsberechtigten den Gewichts- und Thatbestand und nach Umständen unter Beiziehung von Sachverständigen den an dem Gute eingetretenen Schaden feststellen lassen.

Will der Reclamationsberechtigte sich mit der Eisenbahn über die von lezterer zu leistende Entschädigung im außergerichtlichen Wege ausgleichen, so hat er noch vor dem Bezuge, beziehungsweise vor der Zurücknahme des Gutes, den Thatbestand anzuerkennen und seinen Ersaßanspruch anzumelden.

Stellt er sich hiebei mit dem Ausspruche der von der Eisenbahn beigezogenen Sachverständigen nicht zufrieden, so steht es ihm frei, den Schaden durch vom Handelsgerichte oder in dessen Ermanglung vom Richter des Ortes ernannte oder durch bei dem Gerichte bereits ständig bestellte Sachverständige feststellen zu lassen.

Eine angemeldete Reclamation ist mit einem den Werth des Gutes nachweisenden Documente, und wenn das Gut bezogen wurde, auch mit dem Frachtbriefe belegt binnen der geseßlichen Verjährungsfrist wirklich einzubringen, und muß mit thunlichster Beschleunigung nach Ueberreichung von der betreffenden Eisenbahn beantwortet

§. 20.

Beschränkung der Haftpflicht für Güter, welche nicht nach Eisenbahn-Stationen bestimmt sind.

Wird Gut mit einem Frachtbriefe zum Transport übernommen, in welchem als Ort der Ablieferung ein nicht an einer anschließenden Eisenbahn liegender Ort bezeichnet ist, so besteht die Haftpflicht der Eisenbahnen als Frachtführer nicht für den ganzen Transport, sondern nur für den Transport bis zu dem Orte, wo der Transport mittelst Eisenbahn enden soll. In Bezug auf die Weiterbeförderung treten nur die Verpflichtungen des Spediteurs ein.

In Ansehung der von der Bahnverwaltung eingerichteten Rollfuhren nach seitwärts belegenen Orten (cfr. §. 14.) besteht die Haftpflicht der Eisenbahn als Frachtführer auch für den Transport bis zu dem Bestimmungsorte des Gutes.

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Beschränkung der Haftpflicht bei Angabe mehrerer Bestimmungsorte.

Ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe bestimmt, daß das Gut an einem an einer Eisenbahn, für welche dieses Reglement gilt, liegenden Orte abgegeben werden oder liegen bleiben soll, so gilt, ungeachtet im Frachtbriefe ein anderweiter Bestimmungsort angegeben ist, der Transport als nur bis zu jenem ersteren an der Bahn liegenden Orte übernommen, und die Eisenbahn ist nur bis zur Ablieferung an diesen Ort verantwortlich.

§. 22.

Besondere Beschränkung in der Haftpflicht.

1. Die Eisenbahn haftet in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthüm lichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesezt sind, gänzlichen oder theilweisen Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage, Selbstentzündung u. s. w., zu erleiden, nicht für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entstanden ist, insbesondere also nicht

a) überhaupt: bei gefährlichen Substanzen, als: Schwefelsäure, Scheidewasser und anderen äßenden, sowie bei leicht entzündlichen Gegenständen;

b) für den Bruch: bei leicht zerbrechlichen Sachen, als: Möbeln und Hausgeräth, Glas, Eisenguß, leeren oder gefüllten Krügen, Flaschen und Glasballons, Zucker in losen Broden u. s. w.;

e) für Leckage, d. h. Dringen der Flüssigkeiten durch die Fugen des Gebindes ohne äußerliche Beschädigung;

d) für das Verderben: bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, welche leicht in Gährung oder Fäulniß übergehen oder durch Frost oder Hize leiden;

e) für das Einrosten: bei Metallwaaren;

f) für Gewichtsverluste: bei frischen und gesalzenen Fischen, Austern und Südfrüchten.

2. Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, welche in unbedeckten Wagen transportirt werden, nicht für den Schaden, welcher aus der mit dieser Trans. portart verbundenen Gefahr entstanden ist. Welche Güter die Eisenbahn bei Anwendung einer ermäßigten Tarifclasse in unbedeckten Wagen zu transportiren befugt ist, bestimmt der Tarif, und gibt der Absender sein Einverständniß mit dieser Beförderungsart zu erkennen, als er nicht bei der Aufgabe durch schriftlichen Vermerk auf dem Frachtbriefe die Beförderung des betreffenden Gutes in gedeckten oder mit Decken versehenen Wagen aus

drücklich verlangt. Die Eisenbahn ist jedoch in diesem Falle berechtigt, einen Zuschlag zu der tarifmäßigen Fracht zu erheben.

Wenn in Folge besonderer Vereinbarung Güter, die sonst in gedeckten Wagen verladen werden, in ungedeckten Wagen befördert werden, so kann unter der mit die. ser Transportart verbundenen Gefahr auffallender Gewichtsabgang oder Abgang von ganzen Collien nicht verstanden werden.

3. Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, welche, ungeachtet ihre Natur eine Verpackung zum Schuße gegen Verluft oder Beschädigung auf dem Transporte erfordert, nach Erklärung des Absenders auf dem Frachtbriefe unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung aufgegeben sind, nicht für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel der Verpackung oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist.

4. Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, deren Auf- und Abladen nach Bestimmung des Tarifs oder nach Vereinbarung mit dem Absender von diesem oder dem Empfänger besorgt wird, nicht für den Schaden, welcher aus der mit dem Auf- und Abladen oder mit mangelhafter Verladung verbundenen Gefahr entstanden ist. Dagegen haften der Absender, bezichungsweise der Empfänger für den Schaden, welcher durch das Auf- und Abladen oder bei Gelegenheit desselben den Fahrzeugen der Eisenbahn zugefügt ist.

5. Die Eisenbahn haftet in Ansehung begleiteter Güter nicht für den Schaden, welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird.

6. In allen vorstehend unter 1. bis 5. gedachten Fällen wird bis zum Nachweise des Gegentheils vermuthet, daß ein eingetretener Schaden, wenn er aus der Seitens der Eisenbahn nicht übernommenen Gefahr entstehen konnte, aus derselben wirklich entstanden ist. 7. Die vorstehend unter 1. bis 5. bedungenen Befreiungen treten nicht ein, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch Schuld der Bahnverwaltung oder ihrer Leute entstanden ist.

8. Gewichtsmängel werden nicht vergütet, soweit für die ganze durchlaufene Strecke das Fehlende bei trockenen Gütern nicht mehr als Ein Procent, bei naffen Gütern, denen geraspelte und gemahlene Farbehölzer, Rinden, Wurzeln, Süßholz, geschnittener Tabak, Fettwaaren, Seifen und harte Dele, frische Früchte, frische Tabaks, blätter, Schafwolle, Häute, Felle, Leder, getrocknetes oder gebackenes Obst, Thierflechsen, Hörner und Klauen, Knochen (ganz und gemahlen), getrocknete Fische, Hopfen und frische Kitte (andere dahin zu rechnende Gegenstände müssen in den besonderen Vorschrif. ten namhaft gemacht sein) gleich behandelt werden sollen, nicht mehr als zwei Procent des im Frachtbriefe angegebenen, beziehungsweise durch die Absendestation festgestellten Gewichts beträgt. Dieser Procentsaß wird, im Falle mehrere Stücke zusammen auf einen Frachtbrief transportirt worden sind, für jedes Stück besonders berechnet, wenn das Gewicht oder das Maß der einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet oder sonst erweis lich ist.

Die vorstehend gedachte Befreiung von der Haftpflicht tritt nicht ein, wenn und soweit nachgewiesen wird, daß der Verlust nach den Umständen des Falles nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden ist, oder daß der angenommene Procentsaß dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen des Falles nicht entspricht. Es bleibt jedoch den einzelnen Verwaltungen vorbehalten, bei solchen Gütern, welche vom Versender selbst verladen oder vom Empfänger abgeladen werden, höhere Procentsäße als zwei Procent nach Maßgabe der Beschaffenheit der einzelnen Artikel festzuseßen, bis zu welchen eine Vergütung für Gewichtsmängel nicht stattfinden soll.

§. 23.

Geldwerth der Haftung.

Eine der Eisenbahn nach den Bestimmungen der vorstehenden Paragraphen zur Last fallende Entschädigung ist in ihrem Geldwerthe nach folgenden Grundsäßen zu bemessen:

1. Im Falle des gänzlichen oder theilweisen Verlustes wird bei der Schadenberechnung der von dem Beschädigten nachzuweisende gemeine Handelswerth und in Ermangelung eines solchen der gemeine Werth, welchen Güter gleicher Beschaffenheit zur Zeit und am Orte der bedungenen Ablieferung gehabt haben würden, nach Abzug der in Folge des Verlustes etwa ersparten Zölle, Frachten und Unkosten zum Grunde gelegt. 2. Zum Zwecke der Entschädigungsberechnung wird jedoch der gemeine Handelswerth, beziehungsweise der gemeine Werth nicht höher als 30 Gulden Silber pro Centner angenommen, insofern ein höherer Werth nicht ausdrücklich auf dem Fracht. briefe an der dazu bestimmten Stelle mit Buchstaben declarirt ist.

3. Im Falle einer höheren Werthdeclaration bildet die declarirte Summe den Marimalsaß der zu gewährenden Entschädigung. In diesem Falle hat der Versender neben der tarifmäßigen Fracht einen Zuschlag zu entrichten, welcher 1/10 pro Mille der ganzen declarirten Summe für jede angefangenen 20 Meilen, welche das Gut innerhalb der einzelnen Bahn, respective des einzelnen Verbandes zu durchlaufen hat, mit einem Minimalbetrage von 5 Kreuzer und unter Abrundung des zu erhebenden Betrages auf ganze Kreuzer nicht übersteigen darf.

4. Bei Beschädigung von Gütern wird die durch die Beschädigung entstandene Werthverminderung nach Verhältniß des gemäß der Bestimmung ad 1. zu ermittelnden Werthes zu dem ad 2. und 3. erwähnten Maximalsage vergütet.

§. 24.

Haftpflicht für Versänmung der Lieferungszeit.

Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung der Lieferungszeit (§. 12.) entstanden ist, sofern sie nicht beweist, daß sie die Verspätung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können.

Durch Annahme des Gutes Seitens des im Frachtbriefe bezeichneten Empfängers oder seiner Leute, oder derjenigen Personen, an welche die Ablieferung nach §. 19. giltig erfolgen kann, und durch Bezahlung der Fracht erlöschen alle Ansprüche aus Versäumung der Lieferungszeit, insoferne solche nicht binnen 8 Tagen nach der Ablieferung, rücksichtlich nach Bezahlung der Fracht rechtswirksam erhoben worden sind. Ist das Gut nicht ange nommen, oder die Fracht nicht bezahlt, so erlöschen sie nach Einem Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung geschehen ist, und wenn fie überhaupt nicht erfolgt ist, mit dem Ablaufe der Lieferungszeit.

§. 25.

Geldwerth der Haftung für Versäumung der Lieferungszeit.

Der von der Eisenbahn zu leistende Ersaß des durch Versäumung der Lieferungszeit entstandenen, von dem Entschädigungsberechtigten nachzuweisenden Schadens wird, im Falle die Versäumniß nicht mehr als 24 Stunden beträgt, den Betrag der halben Fracht, und im Falle längerer Versäumniß als 24 Stunden den Betrag der ganzen Fracht nicht übersteigen.

Ohne den Beweis zu verlangen, daß durch die verspätete Ablieferung ein Schade entstanden ist, leistet die Eisenbahn folgende Vergütung:

a) bei Frachtgütern: Wenn die Verspätung mehr als 1 Tag beträgt, bis zu 3 Tagen 1/4, bis zu 8 Tagen 1/3, und wenn die Verspätung mehr als 8 Tage beträgt, die Hälfte der Fracht;

b) bei Eilgütern: Wenn die Verspätung mehr als 12 Stunden beträgt, bis zu 24 Stunden 1/4, bis 3 Tagen 1/3 und wenn die Verspätung mehr als 3 Tage beträgt, die Hälfte der Fracht.

Will der Versender einen darüber hinausgehenden Schadenersaz sich sichern, so hat er einen bestimmten Betrag als sein Interesse an der rechtzeitigen Lieferung durch Eintragung in die dazu bestimmte Rubrik des Frachtbriefes zu declariren. Diese Declaration muß behufs ihrer Giltigkeit in der gedachten Rubrik mit Buchstaben eingetragen und mit dem schriftlichen Visum der Versandtgüter-Expedition versehen sein.

Hat der Versender einen bestimmten Betrag als das Interesse der rechtzeitigen Lieferung in dieser Form ausdrücklich angegeben, so ist die Eisenbahn auch über den Betrag der Fracht hinaus bis höchstens zu dem Betrage der declarirten Summe den nachgewiesenen Schaden zu vergüten verpflichtet.

Es wird in diesem Falle jedoch ein Frachtzuschlag erhoben, welcher für je 4 fl. 50 kr. der declarirten Summe angefangene 4 fl. 50 kr. für voll gerechnet ersten 20 Meilen

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für die 1/2 fr. 1/4

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nicht übersteigen darf. Angefangene 20, resp. 30 und 50 Meilen werden für voll gerechnet.

Bruchtheile sind auf ganze Kreuzer abzurunden. Der geringste Frachtzuschlag beträgt 5 Kreuzer.

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