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Die Bezirke-Feldwebel werden in erster Reihe aus solchen Unterofficieren des stehenden Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr ernannt, welche den im §. 38 des Wehrgefeßes festgestellten Bedingungen entsprechen und auch die sonstige Eignung für diesen Dienst besitzen; im Falle aber keine solchen Bewerber vorhanden sind, haben zunächst jene Unterofficiere auf Berücksichtigung Anspruch, welche ihre 12-, beziehungsweise 10jährige Dienstpflicht im stehenden Heere, in der Kriegsmarine oder Landwehr activ vollstreckten.

Die Stellen der Büchsenmacher werden durch Freiwillige beseßt, welche entweder bereits der Landwehr angehören, oder welche ihre Dienstpflicht im Heere erfüllt haben, und zu diesem Zwecke in die Landwehr eingetreten find, insoferne fie fich dazu qualificiren; sind aber keine Freiwilligen vorhanden, so kann die Aufnahme der Büchsenmacher im Contractswege erfolgen. S. 14.

Die zur Landwehr eingereihten Recruten [§. 4 b), c)] werden in der Regel bei den Cadres (§. 10) ausgebildet, und zwar jene der Infanterie durch 8 Wochen, jene der berit tenen Schüßen durch 3 Monate. Ebendaselbst findet auch die weitere Heranbildung zu Unter officieren, Spielleuten u. s. w. statt. Wenn die Umstände ein anderes Verfahren bedingen, werden die entsprechenden Verfügungen im Verordnungswege getroffen.

Zum Zwecke der Ausbildung jener Landwehr-Personen, welche die Officiers-Charge anstreben, werden entsprechende Schulen errichtet.

S. 15.

Die Waffenübungen der Landwehr-Fußtruppen finden nach der Ernte statt, und befteben: a) jedes zweite Jahr in Bataillons-Uebungen in der Dauer von 3 Wochen, während wel cher die Bataillone abwechselnd an den größeren Waffenübungen der Heereskörper theilnehmen;

b) in jenen Jahren, in welchen die Bataillonsübungen entfallen, in Uebungen der Compagnien in der Dauer von 14 Tagen.

Zu den Uebungen ad a) können alle im Stande der Landwehr-Fußtruppen befindlichen Personen, zu den Uebungen ad b) die unmittelbar in die Landwehr Eingereihten während der ersten sechs Jahre ihrer Dienstzeit, nebst den erforderlichen Chargen aller Grade und der nöthigen Anzahl Spielleute, einberufen werden.

Die zur Aus- und Abrüstung erforderliche Zeit von je Einem Lage ist in die Uebungszeit nicht einzurechnen.

Die zu den berittenen Schüßen unmittelbar Eingereihten können gleichfalls während der ersten 6 Jahre ihrer Dienstzeit zu Waffenübungen bis zur Dauer von 3 Wochen eins berufen werden.

Deßgleichen kann die Heranziehung der Landwehr-Cavallerie-Officiere zur Waffenübung in der Dauer von 3 Wochen jedes zweite Jahr stattfinden.

Neber Ansuchen der Landwehr-Commandanten können ausnahmsweise auch Instructionsofficiere und Unterofficiere des Heeres zu den Waffenübungen der Landwehr entsendet werden.

Artikel I.

Mit der Durchführung dieses Geseßes wird der Landesvertheidigungsminister betraut.
Lazenburg, am 1. Juli 1872.

Franz Joseph m. p.
Auersperg m. p.

Horst m. p.,

Oberft.

[blocks in formation]

enthaltend einige Aenderungen der auf Notariatsacte bezüglichen Gebührenvorschriften. Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich in Abänderung der Absäße 5 d) und 7 der Verordnung vom 27. November 1858 (R. G. Bl. Nr. 223) anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Scalagebühr von Notariatsacten ist auch dann, wenn mehrere Ausfertigungen von dem Acte erfolgen sollen, nur im einfachen Betrage zu entrichten.

§. 2.

Unterliegt die Urschrift eines Notariatsactes vom ersten Bogen einer Stämpelgebühr, welche den Betrag von fünfzig Kreuzern nicht erreicht, so unterliegen die Ausfertigungen (§§. 93 und 94 des Gesezes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75) eines solchen Actes für jeden Bogen demselben Stämpel, wie der erste Bogen der Urschrift.

§. 3.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes, welches mit dem dreißigsten Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten hat, ist Mein Finanzminister beauftragt.

Wien, am 28. Juni 1872.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p.

95.

Pretis m. p.

Verordnung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 28. Juni 1872,

wirksam für die Markgrafschaft Mähren,

womit zur Durchführung des Landesgeseßes über die Aufhebung und Ablösung der Propinationsrechte das Verfahren über die Ausfolgung der ermittelten Entschädigungsbeträge näher geregelt wird.

Zur Durchführung der §§. 13 und 29 des Landesgeseßes für die Markgrafschaft Mähren vom 29. April 1869, L. G. Bl. Nr. 23, und um dem hervorgetretenen dringen

4. Verfassung und Einsendung der Qualifications-Eingaben über die Bewerber.

(SS. 1, 2 und 12 des Gefeßes.)

Die betreffenden Commanden, Militärbehörden oder Anstalten, haben über die sich meldenden Bewerber, wenn sie den in den §§. 1 oder 2 des Gesezes enthaltenen Bedingungen entsprechen und die hinlängliche körperliche Eignung für Civildienste im Allgemeinen besißen, Formulare B. Qualifications-Eingaben nach Formulare B zu verfassen, und mit denjenigen Beilagen versehen, welche von den auf diesem Formulare angeführten hiezu erforderlich sind, dem Reichs-Kriegsministerium (Ministerium für Landesvertheidigung) einzusenden.

Formulare C,
D und E.

Bewerber, welchen die vorerwähnten Bedingungen mangeln, sind gleich von den betref. fenden Commanden (Militärbehörden, Anstalten) unter Bekanntgabe der Gründe zurückzuweisen.

5. Evidenthaltung der vorgemerkten Bewerber und deren Betheiligung mit den

Certificaten.

(SS. 7 und 17 des Gesezes.)

Ueber diejenigen Unterofficiere, welchen der Anspruch auf eine Anstellung zuerkannt wird, ist von der zu diesem Behufe beim Reichs-Kriegsministerium (Ministerium für Landesvertheidigung) aufgestellten Evidenzhaltung ein Verzeichniß (Register) zu führen.

Die Zuerkennung jenes Anspruches hat durch commissionellen Beschluß der Evidenzhaltung, bestehend aus dem zu deren Führung bestellten Organe, dem betreffenden Abtheilungsoder Departements-Vorstande und dem Sections-Chef, stattzufinden und ist dieser Commissionebeschluß unter Fertigung der Berufenen auf der Qualifications-Eingabe ersichtlich zu machen.

Sollte eine Qualifications-Eingabe bei dem Ministerium einlangen, aus welcher hervorgeht, daß dem Bewerber die Anspruchsberechtigung überhaupt nicht zustehe, oder daß er für die angestrebte Anstellung als Beamter nicht geeignet sei, so ist auch dieses, beziehungsweise die Zurückweisung durch gleichen Commissionsbeschluß auszusprechen, die dießfällige Verständigung aber unter Bekanntgabe der Abweisungsgründe zu veranlassen.

Die in das Evidenthaltungsverzeichniß Aufgenommenen sind mit dem im Puncte 1 er wähnten Certificate zu betheilen, bei dessen Ausfolgung dasselbe an der darauf bezeichneten Stelle mit der eigenhändigen Namensfertigung des Anspruchsberechtigten versehen zu lassen ist.

6. Einbringung der Gesuche der mit Certificaten bereits betheilten Unterofficiere um Verleihung von Dienstposten.

(SS. 8, 9 und 12 des Gesezes.)

Die Competenzgesuche der mit Certificaten bereits betheilten Unterofficiere um Verlei hung eines bestimmten erledigten Dienstpostens, oder um die vorläufige Vormerkung für einen solchen, sind bei den zur Verleihung berufenen Behörden, Aemtern, Anstalten oder Unternehmungen, und zwar von denjenigen Bewerbern, welche nicht mehr dem Militärverbande angehören, unmittelbar, von den noch in activer Dienstleistung Stehenden aber im Wege ihres vorgesezten Commando (Militärbehörde oder Anstalt) einzubringen.

Ein nicht mehr im Militärverbande stehender Bewerber hat seinem Gesuche nebst dem Certificate über den erlangten Anspruch auch ein von dem Gemeindevorsteher seines dauernden Aufenthaltsortes ausgefertigtes Wohlverhaltungszeugniß, und bezüglich seiner körperlichen Eignung für die angestrebte Stelle ein von einem ämtlich bestellten Arzte ausgefertigtes Zeugniß, eventuell auch die Nachweise über den Befiß der allfälligen besonderen Erforderniffe für den angestrebten Dienstposten, anzuschließen.

Bezüglich der noch in activer Dienstleistung Stehenden haben die Commanden (Militärbehörden oder Anstalten) den mit den Certificaten und den Nachweisen über den Besit etwaiger besonderer Erfordernisse zu versehenden Gesuchen der ihnen unterstehenden Bewerber die betref= fenden Conduitelisten, Strafextracte und ärztlichen Zeugnisse beizulegen und selbe an die erwähnten Behörden, Anstalten und Unternehmungen unmittelbar zu übersenden.

Um den Anspruchsberechtigten die Möglichkeit mehrseitiger gleichzeitiger Bewerbung zu erleichtern, können sämmtliche Beilagen ihrer Gesuche in gerichtlich oder notariell beglaubigten Abschriften beigebracht werden, bezüglich des Anspruchsberechtigungs-Certificates ist jedoch zu beobachten, daß auch jede beglaubigte Abschrift desseben mit der eigenhändigen Namensfertigung des Anspruchsberechtigten versehen werde.

Uebrigens haben die Commanden (Militärbehörden oder Anstalten) den zur Verleihung von Anstellungen an ausgediente Unterofficiere berufenen Behörden (Anstalten, Unternehmungen) auf deren jeweiliges Verlangen auch alle erforderlichen Auskünfte über Competenten, welche zu ihrem eigenen Stande gehören oder früher gehört haben, directe und schleunigst zu ertheilen.

7. Vormerkung der Militär-Aspiranten für Anstellungen.
(S. 11 des Gesezes.)

Bei der nach §. 11 des Gesetzes zu bewirkenden Vormerkung für eine Anstellung, bezichungsweise bei Ausfertigung der Bestätigung über die eingebrachte Bewerbung, ist dem Bittsteller jedesmal das Certificat, wenn er es aber ausdrücklich verlangt hätte, auch die sonstigen Gesuch beilagen, jedoch mit Ausnahme der ausschließlich zum Zwecke der Bewerbung militärischerseits ausgefertigten Documente, zurückzustellen.

8. Verleihung von Dienstposten.

(§. 14 des Gesetzes.)

Die Anordnung des §. 14 des Gesetzes bezeichnet es nur als die Regel, daß die vorbe, haltenen Dienstposten in der untersten Stufe zu verleihen sind. Da fonach Ausnahmen von dieser Bestimmung zulässig erscheinen, so wird es Sache der verleihenden Behörden, Aemter, Anstalten und Unternehmungen sein, insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß solche Bewerber, welche durch ausgezeichnete Militärdienste oder durch vorzügliche Conduite und Eigenschaften einer besonderen Rücksicht würdig sind, gleich mit besser dotirten Dienstposten betheilt, beziehungsweise hiefür auch in Vormerkung genommen werden.

9. Kundmachung der erledigten Dienstposten.
(S. 10 des Gefeßes.)

Wenn im Sinne des §. 10 des Geseßes die Ausschreibung eines vorbehaltenen Dienstpostens oder einer Beamtenstelle, rücksichtlich welcher den Unterofficieren der Vorzug eingeräumt ist, dem Kriegsministerium oder jenem für Landesvertheidigung zur Kenntniß gebracht wird, welches stets unmittelbar, in deutscher Sprache und in tabellarischer Form nach dem beiliegenden Formulare G zu geschehen hat, ist sich seitens der anzeigenden Behörde (Anstalt, Formulare G. Unternehmung) zugleich auszusprechen, ob dortselbst anspruchsberechtigte und für den betreffenden Posten geeignete Bewerber und in welcher Anzahl vorgemerkt sind oder nicht.

Diese Ministerien werden hierauf nach Umständen eine erweiterte Kundmachung ungesäumt ämtlich veranlassen und haben die unterstehenden Commanden (Behörden oder Anstalten), sobald ihnen diese Kundmachung zukömmt, dieselbe ohne Verzug mittelst Tagsbefehl zu verlautbaren.

Der Bewerbungstermin ist nicht unter vier Wochen festzuseßen, damit innerhalb desselben sowohl die eben erwähnte Verlautbarung, als auch die durch sie veranlaßte Einbringung der Gesuche möglich gemacht sei.

In besonders dringlichen, durch unabweisliche Dienstesrücksichten gebotenen Fällen kann ausnahmsweise auch ein kürzerer Bewerbungstermin, jedoch niemals unter 14 Tagen festgesezt werden, und ist dieß jedesmal sowohl dem vorgeseßten Ministerium als auch gelegenheitlich der oben vorgeschriebenen unmittelbaren Mittheilung dem Reichs-Kriegsministerium und dem Ministerium für Landesvertheidigung begründet zur Kenntniß zu bringen.

10. Einberufung der Ernannten und Zustellung der Ernennungsdecrete.

Die Einberufung eines noch im Militär- (Landwehr-) Verbande stehenden Unterofficiers in eine Bedienstung, sowie die Zustellung des betreffenden Ernennungsdecretes hat im unmittelbaren Correspondenzwege durch Vermittlung desjenigen Commandos (Militärbehörde oder Anstalt) zu geschehen, durch welches das Competenzgesuch eingebracht worden ist.

Dieses Commando (Militärbehörde oder Anstalt) hat den ernannten Unterofficier, wenn er den ihm verliehenen Dienstposten annimmt und sonst kein geseßlicher Anstand obwaltet, ohne Verzug an seine neue Bestimmung abgehen zu machen.

Der in eine erhaltene Bedienstung übertretende, noch im Stande eines Trupp enkörpers oder einer Anstalt befindliche Unterofficier ist, falls ihm eine bleibende Anstellung verliehen wurde und er seiner Wehrpflicht vollkommen Genüge geleistet hat, aus dem Militär- (Landwehr-) Verbande mit Abschied zu entlassen, im entgegengesetzten Falle bis zur seinerzeitigen bleibenden Unterbringung, eventuell Vollstreckung der Wehrpflicht, ohne Gebühr zu beurlauben.

Wegen der geeigneten Standesbehandlung solcher Unterofficiere haben sich die Civilbehörden und Militär- (Landwehr-) Körper in das Einvernehmen zu seßen.

Wird in eine Anstellung ein solcher ehemaliger Unterofficier einberufen, welcher nicht mehr im Militär- (Landwehr-) Verbande steht, so ist die Intervenirung der Militär- (Landwehr-) Organe nicht erforderlich, wenn jedoch die Dienstverleihung einen Unterofficier betrifft, welcher im Genusse eines Militär-Invalidengehaltes steht, so hat die den Dienstposten verleihende Behörde (Amt, Anstalt, Unternehmung) hievon den betreffenden InvalidenhausCommando zur eventuellen Einstellung der Invalidenbezüge die Mittheilung zu machen.

11. Probeweise Dienstleistung.

Die auf eine Anstellung aspirirenden Unterofficiere können, wenn es in Bezug auf die besondere Beschaffenheit des zu beseßenden Postens unbedingt nothwendig ist, einer probeweisen Verwendung oder Praxis unterzogen werden, zu welchem Behufe den im activen Dienste befindlichen Bewerbern ein angemessener Urlaub bis zu sechs Monaten, und wenn die Probedienstleistung oder Praxis eine unentgeltliche wäre, mit dem Bezuge der Militärgebühren im Sinne des §. 49, Punct 2 c) der Vorschrift über die Gebühren des Heeres zu ertheilen ist.

Den activ dienenden mit einem Certificate noch nicht betheilten Unterofficieren, welche auf einen Dienstesposten aspiriren, zu dessen Erlangung die Ablegung einer Prüfung vorgeschrieben ist, kann auf ihr Ansuchen auch behufs ihrer dießfälligen Vorbereitung ein Urlaub unter den vorgedachten Modalitäten, jedoch nur im leßten Jahre ihrer (zwölfjährigen) Dienstzeit bewilligt werden.

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