Obrázky stránek
PDF
ePub
[blocks in formation]

Ueberdieß wird zum Zwecke der Evidenthaltung des Aufenthaltes der Landwehrmänner jeder Bezirks-Hauptmannschaft ein Bezirks-Feldwebel zugewiesen, welcher auch die dieser Behörde obliegenden Geschäfte bezüglich der Evidenzhaltung der Urlauber und Reservemänner des stehenden Heeres zu besorgen hat.

Ob und inwieweit in Städten mit eigenen Gemeindeftatuten eine derartige Zuweisung von Bezirks-Feldwebeln zu den Magistraten zu erfolgen hat, wird im Verordnungswege festgeseßt.

Die Bezirks-Feldwebel gehören zu dem Stande des Cadres jenes Bataillons, in dessen Bereich sie sich befinden.

Der bei dem Bataillons-Cadre aufgeführte Evidenz. und Verwaltungs-Officier und die Bezirks-Feldwebel bleiben auch bei einem Ausmarsche des Bataillons im Standorte zurück.

§. 13.

Im Frieden können alle dem Landwehrverbande angehörigen Personen, mit Ausnahme der bei den Landwehr-Behörden und Landwehr-Cadres (§. 10) in activer Dienstleistung fiehenden, außer der Zeit, in welcher fie on der Ausbildung und an den periodischen Waffenübungen (§§. 14 und 15) theilzunehmen haben, ihren bürgerlichen Beschäftigungen nachgehen.

Der im §. 10 aufgeführte Mannschaftsstand ist, mit Ausnahme der Bezirks-Feldwebeln und Büchsenmacher, in erster Linie durch freiwillig sich Meldende, welche die erforderliche Eignung befizen, zu decken; wenn deren Zahl für den Bedarf aber nicht ausreicht, durch Her, anziehung und Verwendung von unmittelbar in die Landwehr Eingereihten, jedoch nur innerhalb des ersten Dienstjahres und unter thunlichster Berücksichtigung der Familien- und Erwerbsverhältnisse, zu ergänzen.

In dem lezteren Falle sind die Betreffenden zum Aufschube ihrer Verwendung bis zum 25. Lebensjahre berechtigt.

[ocr errors]

Die von den Personen des Mannschaftsstandes auf solche Art bei dem Cadre zugebrachte Zeit wird ihnen auf ihre Landwehr-Dienstpflicht dreifach angerechnet. Unterofficiere, welche nach einjähriger actiper Dienstleistung bei dem Cadre oder nach zurückgelegter Heeres-Dienstpflicht sich noch zu einer activen Dienstleistung in der Landwehr freiwillig verpflichten, können auch, wenn sie es anstreben, nach den hierüber im Heere bestehenden Vorschriften mit der Dienstprämie betheilt werden; jedoch wird ihnen in diesem Falle die weitere, im activen

Die Bezirke-Feldwebel werden in erster Reihe aus solchen Unterofficieren des stehenden Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr ernannt, welche den im §. 38 des Wehrgefeßes festgestellten Bedingungen entsprechen und auch die sonstige Eignung für diesen Dienst besitzen; im Falle aber keine solchen Bewerber vorhanden sind, haben zunächst jene Unterofficiere auf Berücksichtigung Anspruch, welche ihre 12-, beziehungsweise 10jährige Dienstpflicht im stehenden Heere, in der Kriegsmarine oder Landwehr activ vollstreckten.

Die Stellen der Büchsenmacher werden durch Freiwillige beseßt, welche entweder bereits der Landwehr angehören, oder welche ihre Dienstpflicht im Heere erfüllt haben, und zu diesem Zwecke in die Landwehr eingetreten sind, insoferne fie fich dazu qualificiren; sind aber keine Freiwilligen vorhanden, so kann die Aufnahme der Büchsenmacher im Contractswege erfolgen. §. 14.

Die zur Landwehr eingereihten Recruten [§. 4 b), c)] werden in der Regel bei den Cadres (§. 10) ausgebildet, und zwar jene der Infanterie durch 8 Wochen, jene der berittenen Schüßen durch 3 Monate. Ebendaselbst findet auch die weitere Heranbildung zu Unterofficieren, Spielleuten u. s. w. statt. Wenn die Umstände ein anderes Verfahren bedingen, werden die entsprechenden Verfügungen im Verordnungswege getroffen.

Zum Zwecke der Ausbildung jener Landwehr-Personen, welche die Officiers-Charge anstreben, werden entsprechende Schulen errichtet.

§. 15.

Die Waffenübungen der Landwehr-Fußtruppen finden nach der Ernte statt, und besteben: a) jedes zweite Jahr in Bataillons-Uebungen in der Dauer von 3 Wochen, während welcher die Bataillone abwechselnd an den größeren Waffenübungen der Heeresförper theilnehmen;

b) in jenen Jahren, in welchen die Bataillonsübungen entfallen, in Uebungen der Compagnien in der Dauer von 14 Tagen.

Zu den Uebungen ad a) können alle im Stande der Landwehr-Fußtruppen befindlichen Personen, zu den lebungen ad b) die unmittelbar in die Landwehr Eingereihten während der ersten sechs Jahre ihrer Dienstzeit, nebst den erforderlichen Chargen aller Grade und der nöthigen Anzahl Spielleute, einberufen werden.

Die zur Aus- und Abrüftung erforderliche Zeit von je Einem Tage ist in die Uebungszeit nicht einzurechnen.

Die zu den berittenen Schüßen unmittelbar Eingereihten können gleichfalls während der ersten 6 Jahre ihrer Dienstzeit zu Waffenübungen bis zur Dauer von 3 Wochen einberufen werden.

Deßgleichen kann die Heranziehung der Landwehr-Cavallerie-Officiere zur Waffenübung in der Dauer von 3 Wochen jedes zweite Jahr stattfinden.

Ueber Ansuchen der Landwehr-Commandanten können ausnahmsweise auch Instructionsofficiere und Unterofficiere des Heeres zu den Waffenübungen der Landwehr entsendet werden.

Artikel II.

Mit der Durchführung dieses Gesezes wird der Landesvertheidigungsminister betraut.
Lazenburg, am 1. Juli 1872.

Franz Joseph m. p.
Auersperg m. p.

Horst m. p.,

Oberst.

Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

XXXVIII. Stück. Ausgegeben und versendet am 11. Juli 1872.

94.

Gesetz vom 28. Juni 1872,

enthaltend einige Aenderungen der auf Notariatsacte bezüglichen Gebührenvorschriften. Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich in Abänderung der Absäße 5 d) und 7 der Verordnung vom 27. November 1858 (R. G. Bl. Nr. 223) anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Scalagebühr von Notariatsacten ist auch dann, wenn mehrere Ausfertigungen von dem Acte erfolgen sollen, nur im einfachen Betrage zu entrichten.

§. 2.

Unterliegt die Urschrift eines Notariatsactes vom ersten Bogen einer Stämpelgebühr, welche den Betrag von fünfzig Kreuzern nicht erreicht, so unterliegen die Ausfertigungen (SS. 93 und 94 des Gesezes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75) eines solchen Actes für jeden Bogen demselben Stämpel, wie der erste Bogen der Urschrift.

§. 3.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes, welches mit dem dreißigsten Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten hat, ist Mein Finanzminister beauftragt.

Wien, am 28. Juni 1872.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p.

95.

Pretis m. p.

Verordnung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 28. Juni 1872,

wirksam für die Markgrafschaft Mähren,

womit zur Durchführung des Landesgeseßes über die Aufhebung und Ablösung der Propinationsrechte das Verfahren über die Ausfolgung der ermittelten Entschädigungsbeträge näher geregelt wird.

Zur Durchführung der §§. 13 und 29 des Landesgeseßes für die Markgrafschaft Mähren vom 29. April 1869, L. G. Bl. Nr. 23, und um dem hervorgetretenen dringen

den Bedürfnisse nach einer rascheren Abwicklung des Verfahrens bei Ausfolgung der für die Propinationsberechtigten ermittelten Entschädigungsbeträge im Sinne der bestehenden Geseße abzuhelfen, finden die Ministerien der Justiz und des Innern anzuordnen, daß bei diesem Verfahren die Bestimmungen der Verordnung vom 28. Juli 1859, R. G. Bl. Nr. 142, zur Anwendung zu bringen sind.

Laffer m. p.

Glafer m. p.

96.

Verordnung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 28. Juni 1872,

wirksam für das Herzogthum Schleften,

womit zur Durchführung des Landesgeseßes über die Regelung der Propinations. rechte das Verfahren über die Ausfolgung der ermittelten Entschädigungsbeträge näher geregelt wird.

Zur Durchführung des §. 13 des Landesgeseßes für das Herzogthum Schlesien vom 23. Mai 1869, L. G. Bl. Nr. 18, und um eine raschere Abwicklung des Verfahrens bei Ausfolgung der für die Propinationsberechtigten ermittelten Entschädigungsbeträge zu ermöglichen, finden die Ministerien der Justiz und des Innern anzuordnen, daß bei diesem Verfahren die Bestimmungen der Verordnung vom 28. Juli 1859, R. G. Bl. Nr. 142, zur Anwendung zu bringen find.

Laffer m. p.

97.

Glaser m. p.

Verordnung des Justizminifteriums vom 3. Juli 1872,

über die Legalistrung von Urkunden, welche in den Sprengeln der Oberlandesgerichte in Triest und Zara ausgestellt sind und von welchen in Italien Gebrauch gemacht werden soll.

Da laut einer Mittheilung des Ministeriums des Aeußern das für die Gebiete von Triest, Görz, Gradiska, Istrien und Dalmatien eingeseßte, in Triest refidirende königlich italienische Consulat von seiner Regierung berufen ist, die in den erwähnten Ländern von öffentlichen Functionären auf Urkunden, von welchen in Italien Gebrauch gemacht werden soll, beigefügten Unterschriften zu beglaubigen, so wird die Verordnung des Justizministeriums vom 13. Februar 1854 (R. G. Bl. Nr. 40) über die Legalisirung der Urkunden, von welchen im Auslande Gebrauch gemacht werden soll, in Ansehung der Oberlandesgerichts, sprengel Triest und Zara, dahin abgeändert, daß die Unterschriften der Oderlandesgerichtspräfidien zu Triest und Zara, zum Behufe der Legalisirung für den Gebrauch im Königreiche Italien, nicht mehr an das Juftizminifterium, sondern unmittelbar an das königlich italienische Consulat in Triest zu leiten sind.

Glaser m. p.

Jahrgang 1872.

Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

XXXIX. Stück. Ausgegeben und versendet am 16. Juli 1872.

98.

Verordnung des Ministeriums für Landesvertheidigung im Einvernehmen mit den übrigen betheiligten Centralstellen vom 12. Juli 1872,

zur Ausführung des Geseßes vom 19. April 1872, über die Verleihung von Ans stellungen an ausgediente Unterofficiere.

1. Bestätigung (Certificat).

(SS. 4, 5 und 7 des Gesezes.)

Jeder Unterofficier, welcher sich um einen der vorbehaltenen Dienstposten oder um eine derjenigen Anstellungen, bezüglich deren den Anspruchsberechtigten der Vorzug vor Mitbewerbern eingeräumt ist, bewirbt, muß zu diesem Zwecke mit einer vom Reichs-Kriegsministerium, insoferne er aber der Landwehr, der Gendarmerie oder der Militär-Polizeiwache, solange lettere noch besteht, angehört, oder in derselben die Anspruchsberechtigung erworben hat, von dem Ministerium für Landesvertheidigung ausgestellten Bestätigung (Certificat) betheilt sein.

2. Verzeichnisse der den Unterofficieren ausschließlich vorbehaltenen Dienstposten, dann der Beamtens- und sonstigen Stellen, bezüglich deren den Anspruchsberechtigten ein Vorzug eingeräumt ist.

(SS. 4, 5, und 6 des Gesezes.)

Die bezüglichen Dienstposten sind aus dem hier beiliegenden Verzeichnisse A*) zu ersehen. Berzeichniß A.

3. Anmeldung der Bewerber um die Anerkennung ihrer Berechtigung.

Die Unterofficiere haben die Anerkennung ihrer Berechtigung und Erfolgung der Certifi cate, und zwar, die noch im Activitätsverbande befindlichen im vorgeschriebenen Dienstwege, die übrigen im Wege des ihrem Aufenthaltsorte nächstliegenden Ergänzungs-Bezirks-Commando (beziehungsweise Landwehr-Evidenzhaltung) zu erwirken.

*) Die Kundmachung dieses Verzeichnisses wird nachträglich erfolgen.

« PředchozíPokračovat »