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Jahrgang 1872.

Reichsgesehblatt

für die

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betreffend die Zugeständnisse und Begünstigungen zum Behufe der Sicherstellung einer Locomotiv-Eisenbahn von Pilsen über Klattau an die böhmisch-bayerische Gränze bei Eisenstein.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Die Regierung wird ermächtigt, bei Concessionirung einer Locomotiv-Eisenbahn von Pilsen über Dobřan und Přestiß nach Klattau und von da an die böhmisch-bayerische Gränze bei Eisenstein die nachstehenden Begünstigungen zu gewähren :

a) Die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für alle Verträge, Eingaben und sonstige Urkunden zum Zwecke der Capitalsbeschaffung, sowie des Baues und der Instruirung der Bahn bis zum Zeitpuncte der Betriebseröffnung;

b) die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für die erste Ausgabe der Actien und Prioritätsobligationen, mit Einschluß der Interimsscheine, sowie der bei der GrundeinLösung auflaufenden Uebertragungsgebühr;

e) ie Befreiung von der Einkommensteuer, von der Entrichtung der Coupons-Stämpelgebühren, sowie von jeder neuen Steuer, welche etwa durch künftige Gefeße eingeführt werden sollte, auf die Dauer von zehn Jahren, vom Tage der Concessionsertheilung.

Artikel II.

Rücksichtlich der übrigen Concessionsbedingungen ist auf die Anordnungen des Gesetzes vom 1. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 36) für die österreichische Nordwestbahn thunlichst Bedacht zu nehmen.

Artikel III.

Rücksichtlich des Anschlusses der im Artikel I erwähnten Eisenbahnlinie an das bayerische Eisenbahnnetz und rücksichtlich des Betriebsdienstes in der gemeinschaftlichen Wechselstation bleibt die Festschung der dicßfälligen Bestimmungen dem Abschlusse des Staatsvertrages mit der königlich bayerisa en Regierung vorbehalten, und sind die Concessionäre verpflichtet, sich den Bestimmungen dieses Staatsvertrages und den daraus für sie erwachsenden Obliegenheiten zu unterwerfen.

Artikel IV.

Der Handels- und der Finanzminister sind mit der Durchführung dieses Gescßes

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in Betreff der Herstellung einer von der Hauptlinie der privilegirten Buschtěhrader Eisenbahn bei Krima abzweigenden, an die böhmisch-sächsische Gränze bei Naizenhain führenden Eisenbahnlinie.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich zu verördnen, wie folgt:

Artikel I.

Die Regierung wird ermächtigt, bei Ertheilung der Conceffion für eine Zweigbahn von Krima an die böhmisch-sächsische Gränze bei Raizenhain der Actiengesellschaft der privilegirten Buschtěhrader Eisenbahn die im §. 17 der Concessionsurkunde vom 1. Juli 1868 (R. G. Bl. Nr. 138) gewährten Steuer- und Gebührenbefreiungen auch für diese Linie unter der Be dingung auszudehnen, daß dieselbe gleichzeitig mit der an die Chemniß- Freiberger Bahn profectirten sächsischen Anschlußlinie dem öffentlichen Verkehre übergeben und bezüglich der Tarifirung und aller sonstigen concessionsmäßigen Bedingungen als ein integrirender Bestand, theil der bereits conceffionirten Linien der Buschtěhrader Eisenbahngesellschaft betrachtet und behandelt werde.

Die Befreiung von der Einkommensteuer soll dieser Zweigbahn nur für dieselbe Zeit, als fie für die übrigen Linien der Buschtěhrader Eisenbahn in der obigen Concessionsurkunde zur Gänze oder zur Hälfte noch derzeit gewährt ist, zukommen, dergestalt, daß mit dem Erlöschen der Einkommensteuerbefreiung auf diesen übrigen, in der obigen Concessionsurkunde erwähnten Linien, sei es zur Gänze oder zur Hälfte, diese Befreiung auch für diese Zweig, bahn zur Gänze oder zur Hälfte aufzuhören habe.

Artikel II.

Rücksichtlich des Anschlusses der im Artikel I erwähnten Zweigbahn an das sächsische Eisenbahnnez und rücksichtlich des Betriebsdienstes in der gemeinschaftlichen Wechselstation bleibt die Festsetzung der dießfälligen Bestimmungen dem Abschlusse des Staatsvertrages mit der königlich sächsischen Regierung vorbehalten, und sind die Concessionäre verpflichtet, fich den Bestimmungen dieses Staatsvertrages und den daraus für sie erwachsenden Obliegenheiten zu unterweifen.

Artikel II.

Der Handels- und der Finanzminister sind mit der Durchführung dieses Gesezcs beauftragt.

Laxenburg, am 28. Juni 1872.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p.

Banhans m. p.

Pretis m. p.

101.

Gesez vom 28. Juni 1872,

betreffend die Zugeständnisse und Begünstigungen zum Behufe der Sicherstellung einer Locomotiv - Eisenbahn von Liebenau über Böhmisch-Leipa, Leitmeriş, Postelberg, Rakonis, Beraun, Przibram und Brzesnis nach Pisek bis zum Anschlusse an die Kaiser Franz Josephsbahn nebst Flügelbahnen von Brzesniß über Strakoniß bis au die böhmisch-bayerische Gränze bei Kuschwarda mit der Richtung gegen Passau, von Postelberg nach Kommotau und von Neichstadt oder Böhmisch-Leipa in der Nichtung über Zwickau und Gabel gegen Zittau.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Die Regierung wird ermächtigt, bei Conceffionirung einer Locomotiv-Eisenbahn von Liebenau über Böhmisch-Leipa, Leitmeriß, Postelberg, Rakoniz, Beraun, Przibram, Brzesniß und nach Pisek zum Anschluffe an die Kaiser Franz Josephsbahn in Račie oder Protiwin, nebft Flügelbahnen von Postelberg nach Kommotau, von Reichstadt oder Böhmisch-Leipa in der Richtung über Zwickau und Gabel gegen Zittau und von Brzesnig über Strakoniß, Wollin und Winterberg bis an die böhmisch-bayerische Gränze bei Kuschwarda mit der Nich tung gegen Passau, die nachstehenden Begünstigungen zu gewähren:

a) Die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für alle Verträge, Eingaben und sonstige Urkunden zum Zwecke der Capitalsbeschaffung, sowie des Baues und der Instruirung der Bahn bis zum Zeitpuncte der Betriebseröffnung;

b) die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für die erste Ausgabe der Actien und Prioritätsobligationen, mit Einschluß der Interimsscheine, sowie der bei der Grundeinlösung auflaufenden Uebertragungsgebühr;

c) die Befreiung von der Einkommensteuer, von der Entrichtung der Coupons-Stämpelgebühren, sowie von jeder neuen Steuer, welche etwa durch künftige Geseße eingeführt werden sollte, auf die Dauer von höchstens zehn Jahren, vom Tage der Concessionsertheilung.

Artikel II.

Rücksichtlich der übrigen Concessionsbedingungen ist auf die Anordnungen des Geseßes vom 1. Juni 1868 (N. G. Bl. Nr. 56) für die österreichische Nordwestbahn thunlichst Bedacht zu nehmen.

Artikel II.

Die im Artikel I bezeichnete Eisenbahn muß binnen längstens fünf Jahren, vom Lage der Concessionsertheilung an gerechnet, im Bau vollendet und dem öffentlichen Verkehre übergeben werden. Für die Sicherstellung dieser Verpflichtung durch die Concessionäre hat die Staatsverwaltung die entsprechende Vorsorge zu treffen.

Artikel IV.

Rücksichtlich des Anschlusses der im Artikel I erwähnten Eisenbahnstrecken an das bayerische Eisenbahnnetz einerseits und an das sächsische Eisenbahnneß andererseits, und rücksichtlich des Betriebsdienstes in den gemeinschaftlichen Wechselstationen, bleibt die Festsetzung der dießfälligen Bestimmungen dem Abschlusse der Staatsverträge mit den betreffenden

Regierungen vorbehalten, und find die Concessionäre zu verpflichten, sich den Bestimmungen dieser Staatsverträge und den daraus für fie erwachsenden Obliegenheiten zu unterwerfen. Artikel V.

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind der Handelsminister und der Finanzminister beauftragt.

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betreffend die Begünstigungen der Sicherstellung einer Locomotiv-Eisenbahn von einem Puncte der Pilsen Priesener Bahn nächst Mlaş über Carlsbad an die böhmisch. sächsische Landesgränze nächst Johann-Georgenstadt.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Die Staatsverwaltung wird ermächtigt, bei Concessionirung einer Locomotiv-Eisenbahn von einem Puncte der Pilsen-Priesener Bahn nächst Mlaß über Carlsbad -wo möglich in der Richtung gegen Joachimsthal an die böhmisch-sächsische Landesgränze nächst JohannGeorgenstadt folgende Begünstigungen zu gewähren:

a) Die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für alle Verträge, Eingaben und sonstige Urkunden zum Zwecke der Capitalsbeschaffung, sowie des Baues und der Instruirung der Bahn bis zum Zeitpuncte der Betriebseröffnung;

b) die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für die erste Ausgabe der Action und Prioritätsobligationen, mit Einschluß der Interimsscheine, sowie der bei der Grundeinlösung auflaufenden Uebertragungsgebühr;

c) die Befreiung von der Einkommensteuer und der Entrichtung der Coupons-Stämpelgebühren, sowie von jeder neuen Steuer, welche etwa durch künftige Gescße eingeführt werden sollte, bis zur Maximaldauer von zehn Jahren, vom Tage der Concessions, ertheilung an gerechnet.

Artikel II.

Bei Verleihung der Concession, in welcher die Staatsverwaltung von der im Artikel I eingeräumten Ermächtigung Gebrauch macht, ist in Betreff der sonstigen Concessionsbestim mungen auf die Anordnungen des Gescßes vom 1. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 56) thunlichst Rücksicht zu nehmen.

Artikel III.

Die im Artikel I bezeichnete Bahnlinie muß binnen längstens vier Jahren, vom Tage der Concessionsertheilung an gerechnet, im Bau vollendet und dem öffentlichen Verkehre über geben werden; für die Sicherstellung dieser Verpflichtung durch die Concessionäre hat die Staatsverwaltung die entsprechende Vorsorge zu treffen.

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