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Artikel II.

Rücksichtlich des Anschlusses der im Artikel I erwähnten Eisenbahnlinie an das sächsische Eisenbahnneß, und rücksichtlich des Betriebsdienstes in der gemeinschaftlichen Wechselstation, bleibt die Festseßung der dicßfälligen Bestimmungen dem Abschluffe des Staatsvertrages mit der königlich sächsischen Regierung vorbehalten, und sind die Concessionäre verpflichtet, sich den Bestimmungen dieses Staatsvertrages und den daraus für sie erwachsenden Obliegenheiten zu unterwerfen.

Artikel IV.

Rücksichtlich der übrigen Conceffionsbedingungen ist auf die Bestimmungen der Con cessionsurkunde vom 25. Juni 1870 (R. G. Bl. Nr. 97) für die Eisenbahn von Prag nach Dug, mit einer Abzweigung nach Brür, thunlichst Rücksicht zu nehmen.

Artikel V.

Mit der Durchführung dieses Gesezes werden der Handels- nnd der Finanzminister beauftragt.

[blocks in formation]

betreffend die Herstellung einer Locomotiv-Eisenbahn von Tarnów an die ungarische Landesgränze bei Leluchów mit einer Abzweigung von Grybów nach Zagórz.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Artikel I

Die Regierung wird ermächtigt, die Ausführung von Locomotiv-Eisenbahnen

a) von Leluchów an der galizisch- ungarischen Gränze über Grybów nach Tarnów zur Verbindung mit der galizischen Carl Ludwigbahn,

b) von Grybów nach Zagórz zum Anschlusse an die erste ungarisch-galizische Eisenbahn, e) von einem geeigneten Puncte der Linie Leluchów-Tarnów über Saybusch nach Bieliz, d) von Saybusch an die ungarische Gränze in der Richtung nach Czacza zum Anschlusse an die Kaschau-Oderberger Bahn

im Ganzen oder nach den genannten einzelnen Strecken durch Concessionsertheilung unter den Bedingungen dieses Gesezes sicherzustellen.

Artikel II.

Für die im Artikel I bezeichneten Eisenbahnstrecken a), b), c), d) kann bei deren Vergebung im Ganzen die Befreiung von der Einkommensteuer und von der Entrichtung der Coupons-Stämpelgebühren, sowie von jeder neuen Steuer, welche etwa durch künftige Geseze eingeführt wird, während der Bauzeit und für die Dauer bis zu dreißig Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung jeder der im Artikel I genannten einzelnen Strecken, zugesichert werden.

Artikel III.

Sollte die Sicherstellung der Erbauung der im Artikel I, sub a) bezeichneten Strecke Leluchów-Grybów-Tarnów gegen die im Artikel II erwähnten Steuerbefreiungen als nicht erreichbar sich erweisen, so kann für diese Strecke die Garantie eines jährlichen Reinerträgnisses, mit Inbegriff der Tilgungsquote in der Maximalsumme von 43.870 fl. österr. Währung in Silber per Meile, für die Dauer der Concession zugesichert werden, so zwar, daß, wenn das jährliche Reinerträgniß den garantirten Betrag nicht erreichen sollte, das Fehlende von der Staatsverwaltung zu ergänzen sein wird.

Die auf Grund der nachgewiesenen wirklichen Bauauslagen, inclusive der Geldbeschaf= fungskosten und der Intercalarzinsen, festzusehende Garantie des Reinerträgnisses sammt Tilgungsquote von dem aufgewendeten Baucapitale hat mit dem Tage der Eröffnung der ganzen garantirten Eisenbahnstrecke in Wirksamkeit zu treten.

Artikel IV.

In Ausführung des Artikels III find folgende Bestimmungen zu treffen:

1. Von dem garantirten jährlichen Reinerträgnisse ist derjenige Betrag zur Capitalstilgung zu verwenden, welcher durch die Staatsverwaltung nach einem von ihr zu genehmigenden Amortisationsplane, demzufolge das emittirte Capital während der Dauer der Concession zu tilgen ist, bestimmt werden wird.

2. Der von der Staatsverwaltung aus Anlaß der übernommenen Garantie allenfalls zu zahlende Zuschuß ist über vorausgegangene Prüfung der vorzulegenden documentirten Jahresrechnung drei Monate nach deren Ueberreichung flüssig zu machen..

Das Aerar wird jedoch auch früher zur Einlösung der verfallenen Actien- und Obligationen-Coupons, nach Maßgabe des auf Grund des Ertrags-Präliminars richtig gestellten Erfordernisses, Theilzahlungen unter Vorbehalt der auf Grundlage der Jahresrechnung zu pflegenden Abrechnung leisten, wenn der Concessionär sechs Wochen vor der Verfallszeit das bezügliche Ansuchen gestellt hat.

Wenn nach endgiltiger Feststellung der Jahresrechnung, welche spätestens binnen drei Monaten nach Ablauf des Betriebsjahres vorzulegen sein wird, sich herausstellen sollte, daß die Vorschüsse zu hoch bemessen worden sind, so hat der Concessionär den erhaltenen Mehrbetrag, mit Zurechnung von sechs Percent Zinsen, sofort zu refundiren. Der Anspruch auf Leistung eines Zuschusses von Seite des Staates muß aber längstens innerhalb eines Jahres, nach Ablauf des betreffenden Betriebsjahres erhoben werden, widrigenfalls derselbe erloschen ist.

3. Der Betrag, welchen die Staatsverwaltung in Folge der übernommenen Garantie zahlt, ist lediglich als ein mit vier Percent jährlich verzinslicher Vorschuß zu behandeln.

Wenn der Reinertrag der Bahnstrecke die garantirte Jahressumme überschreitet, ist die Hälfte des dießfälligen Ueberschusses sogleich zur Zurückzahlung des geleisteten Vorschusses sammt Zinsen an die Staatsverwaltung bis zur gänzlichen Tilgung abzuführen. Von der crübrigenden anderen Hälfte ist ein von der Staatsverwaltung statutenmäßig zu bestimmender Theil in den Reservefond zu hinterlegen.

Die Berichtigung der fälligen Zinsen hat der Refundirung der Vorschüsse voranzugehen. Forderungen des Staates an solchen Vorschüssen oder Zinsen, welche bis zur Zeit des Erlöschens der Concession oder der Einlösung der Bahn noch nicht bezahlt wurden, sind aus dem noch erübrigenden Vermögen der Unternehmung zu berichtigen.

Artikel V.

Im Falle die Erbauang der im Artikel 1, sub a) bezeichneten Eisenbahnstrecke nur unter den Bedingungen der Artikel III und IV dieses Gesezes sichergestellt würde, ist die im Artikel II vorgesehene Steuerbefreiung für diese Strecke auf neun Jahre, für die übrigen im Artikel I genannten Strecken aber auf die Dauer bis zu zwanzig Jahren festzusehen.

Artikel VI.

Im Falle mit der Ausführung der im Artikel I genannten Eisenbahnen zugleich die Erbauung und Inbetriebseßung von Eisenbahnen von Tarnów nach Sandomir und von einem Puncte der Erzherzog Albrechtbahn nach Husiatyn sichergestellt werden kann, ist die Regierung ermächtigt, für diesen ganzen Eisenbahncomplex die Garantie eines jährlichen Reinerträgnisses, mit Inbegriff der Tilgungsquote in der Maximalsumme von 24.000 fl. österr. Währung in Silber per Meile, für die Dauer der Concession zu gewähren. Außerdem kann für diesen Complex die im Artikel II dieses Gesetzes vorgesehene Steuerbefreiung auf die Dauer bis zu zwanzig Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung jeder der im Artikel VII bezeichneten vier Strecken, gewährt werden.

Artikel VII.

Die im Artikel VI bezeichnete Garantie hat im Verhältnisse der Meilenzahl jeder der Strecken:

1. Von einem Puncte der Linie Leluchów-Tarnów nach Saybusch und Bielig und von Saybusch an die ungarische Gränze in der Richtung nach Czacza,

2. von Leluchów nach Tarnów und von Grybów nach Zagórz,

3. von Tarnów nach Sandomir,

4. von einem Puncte der Erzherzog Albrechtbahn nach Husiatyn für jede dieser Strecken mit dem Tage der Inbetriebseßung derselben und unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Artikel III und IV dieses Gesetzes in Wirksamkeit zu treten.

Artikel VIII.

Es wird gestattet, daß die erste Ausgabe der Actien und Prioritätsobligationen, mit Einschluß der Interimsscheine, stämpel- und gebührenfrei stattfinde.

Die Befreiung von der bei den Grundeinlösungen auflaufenden Uebertragungsgebühr wird zugestanden.

Zur Entrichtung der Stämpel und Gebühren für alle Verträge, Eingaben und sonstige Urkunden zum Zwecke der Capitalsbeschaffung, sowie des Baues und der Instruirung der Bahnstrecken wird eine Frist bis zur Eröffnung des Betriebes der einschlägigen Bahnstrecken bewilligt.

Bei den etwa garantirten Strecken dürfen die allfälligen Kosten der Notirung der Effecten an in- und ausländischen Börsen, sowie die nach Ablauf der steuerfreien Jahre von der Unternehmung zu leistenden Steuern in die Betriebsrechnungen als Ausgabeposten eingestellt werden, bezüglich der Coupons-Stämpelgebühren ist dieß nicht zulässig.

Für die Staatszuschüsse ist von der Unternehmung keine Einkommensteuer zu entrichten.

Artikel IX.

Der Bau der im Artikel I angeführten Eisenbahnen muß im Falle ihrer Vergebung im Einzelnen binnen längstens zwei und einem halben Jahre, vom Tage der Concessionsertheilung an gerechnet, ausgeführt und müssen die fertigen Bahnen bis zu diesem Zeitpuncte dem öffent lichen Verkehre übergeben werden.

Bei der Vergebung aller im Artikel I genannten Strecken im Ganzen kann diese Frist auf vier Jahre, bei der Vergebung des im Artikel VI bezeichneten Gesammtcomplexes aber bis auf sechs Jahre ausgedehnt werden.

Für die Erfüllung dieser Verpflichtungen haben die Concessionäre der Staatsverwaltung in der von ihr zu bestimmenden Art und Weise entsprechende Sicherheit zu leisten. Im Falle der Nichterfüllung jener Verpflichtung kann die Caution als verfallen erklärt werden.

Die aus diesem Anlasse hervorgehenden Acte und Urkunden genießen die Gebühren- und Stämpelfreiheit.

Artikel X.

Bei Sicherstellung der im Artikel I, sub a) angeführten Strecke nach den Bestimmungen der Artikel III und IV hat die Vergebung der Bauarbeiten abgesondert von der Geldbeschaffung auf Grund des von der Regierung für diese Bahnstrecke festzustellenden Bedingnißheftes im Offertwege stattzufinden.

Die Geldbeschaffung hat in diesem Falle gleichfalls im Offertwege zu geschehen und wird für die auszugebenden Effecten der Minimal-Emissionscours von 87 fl. österr. Währung für 100 fl. Silber festgesezt.

Für alle Fälle der Vergebung der in diesem Geseße genannten Strecken sind alle Brücken, sowie alle anderen namhaften Bauobjecte und Kunstbauten aus Eisen und Stein herzustellen. Artikel XI.

Die Dauer der Concession wird auf neunzig Jahre, vom Tage der Eröffnung des Betriebes der conceffionirten Eisenbahnstrecken, festgesezt.

Ueber die Modalitäten der Garantieleistung und der sonstigen Concessionsbestimmungen kann bezüglich der im Artikel I, sub a) bezeichneten Eisenbahnstrecke mit der königlich ungarischen Regierung eine Vereinbarung getroffen werden. Hiebei, sowie bei Feststellung der Concessionsbestimmungen für alle in diesem Gesetze genannten Eisenbahnstrecken, ist auf die Anordnungen des Gesetzes vom 1. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 56), in Vetreff der Bedingungen und Zugeständnisse für die Unternehmung des unter dem Namen „Desterreichische Nordwestbahn" zu erbauenden Locomotiv-Eisenbahnneßes, thunlichst Rücksicht zu nehmen.

Artikel XII.

Die Regierung wird für den Fall, daß die sofortige Sicherstellung der im Artikel I, sub a) bezeichneten Eisenbahnstrecke im Wege der Concessionsertheilung nicht als den öffentlichen Interessen entsprechend erkannt werden sollte, ermächtigt, den Bau dieser Strecke auf Staatskosten in Angriff zu nehmen.

Zu diesem Zwecke wird der Regierung für das Jahr 1872 eine Baudotation von 2,000.000 fl. österr. Währung bewilligt, welcher Betrag mittelst Contrahirung einer schwebenden Schuld aufgebracht werden kann.

Artikel XIII.

Rücksichtlich des Anschlusses der im Artikel VI erwähnten Eisenbahnstrecken an das russische Eisenbahnnetz, und rücksichtlich des Betriebsdienstes in den gemeinschaftlichen Wechselstationen, bleibt die Festsetzung der dießfälligen Bestimmungen dem Abschlusse des Staatsvertrages mit der kaiserlich russischen Regierung vorbehalten, und sind die Concessionäre zu verpflichten, sich den Bestimmungen dieses Staatsvertrages und den daraus für sie erwachsenden Obliegenheiten zu unterwerfen.

Artikel XIV.

Der Handels- und der Finanzminister sind mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt.

Laxenburg, am 29. Juni 1872.

Franz Joseph m. p.

107.

Verordnung des Ackerbauministers vom 13. Juli 1872,

womit der Zeitpunct der Activirung der neu organisirten Berghauptmannschaften und Revierbergämter kundgemacht wird.

In Durchführung des §. 22 des Gesezes vom 21. Juli 1871 (R. G. Bl. Nr. 77) über die Einrichtung und den Wirkungskreis der Bergbehörden wird der Zeitpunct der Activirung der mit diesem Gesche eingeführten Berghauptmannschaften und Revierbergämter auf den 31. Juli 1872 festgesetzt.

Mit diesem Tage treten die mittelst der kaiserlichen Verordnung vom 13. September 1858 (R. G. Bl. Nr. 157) bestellten Ober-Bergbehörden und Bergbehörden außer Wirksamkeit.

Chlumecky m. p.

Berichtigungen.

In der, im XXXIX. Stücke des Reichsgeseßblattes vom Jahre 1872 unter Nr. 98 kundgemachten Verordnung des Ministeriums für Landesvertheidigung vom 12. Juli 1872, soll es, auf Seite 312 bei Punct 3, statt:

Formulare C, D und E,

heißen:

Formulare C, D, E und F;

ferner soll es, Seite 325 in der vierten Zeile, statt:

(Blauer Druck auf grauem Felde),

heißen:

(Blauer Druck auf blaugranem Felde);

dann, Seite 327 in der vierten Zeile, statt:

(Schwarzer Druck auf grauem Felde),
heißen:

(Schwarzer Druck auf blaugrauem Felde).

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