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Benützung der im Disciplinarwege zu pflegenden Erhebungen für die Entscheidung des Processes voraussichtlich von Einfluß ist.

Gegen die über ein solches Begehren erfolgte Entscheidung des Proceßgerichtes ist der Recurs zulässig.

§. 15.

Ist die Klage gegen den Staat erhoben worden, so kann derselbe denjenigen richterlichen Beamten, welche er für die den Ersazanspruch begründende Rechtsverletzung haftend erachtet, und welche nicht als Mitbeklagte belangt worden sind, den Streit verkünden.

Wird der Ersatzanspruch aus dem Beschlusse eines Collegialgerichtes abgeleitet, so findet die Streitverkündigung an die stimmführenden richterlichen Beamten nur dann statt, wenn dieselben im Wege eines strafgerichtlichen Verfahrens bekannt geworden sind, oder wenn dieselben in einer gegen sie abgeführten Disciplinaruntersuchung wegen ihrer diesen Beschluß betreffenden Abstimmung oder Berichterstattung endgiltig schuldig erkannt worden sind.

Die Streitverkündigung erfolgt durch Zustellung beglaubigter Abschriften der bis zu dem Zeitpuncte der Streitverkündigung gepflogenen Procesverhandlung.

Auf Grund der Streitverkündigung kann der richterliche Beamte dem geklagten Staate als Vertretungsleister beitreten.

§. 16.

Ueber Thatsachen, bezüglich welcher den richterlichen Beamten die amtliche Pflicht der Verschwiegenheit obliegt, ist der Beweis durch den Eid dieser Beamten unzulässig, es mögen dieselben als Beklagte oder als Vertretungsleister in dem Proceffe auftreten.

§. 17.

Gegen die in dem Proceffe gefällten Urtheile und gegen die im Laufe des Verfahrens getroffenen Entscheidungen und Verfügungen sind, insoferne in diesem Geseße nichts Anderes bestimmt ist, die Rechtsmittel zulässig, welche nach den Bestimmungen der Civilproceßordnung gegen Urtheile, Entscheidungen und Verfügungen eines Gerichtes der ersten Instanz ergriffen werden können.

Ueber diese Rechtsmittel entscheidet der Oberste Gerichtshof endgiltig.

§. 18.

Insoferne es nach der geltenden Proceßordnung zur Vornahme einzelner Executions schritte einer gerichtlichen Bewilligung bedarf, ist dieselbe bei dem Gerichte anzusuchen, in dessen Sprengel die Execution stattfinden soll.

Mit dem Gesuche ist, wenn nicht ein Urtheil des Obersten Gerichtshofes vorliegt, die Bestätigung des Erkenntnißgerichtes über die Rechtskraft des Urtheiles beizubringen.

Wenn nach der geltenden Proceßordnung die Execution nur auf Grund eines mit der Executionsclausel versehenen Urtheiles stattfindet, so ist das Gericht, welches in der Sache in erfster Instanz erkannt hat, zur Ertheilung der Executionsclausel berufen.

§. 19.

Hat der Staat in Folge einer nach diesem Geseze gegen ihn erhobenen Klage Ersat geleistet, so kann er bei dem Proceßgerichte beantragen, daß denjenigen richterlichen Beamten, deren Verschulden durch ein gegen sie ergangenes straf- oder disciplinargerichtliches Erkennt. nik festgestellt ist, die Leistung des Rückersages mittelst Zahlungsbefehles aufgetragen werde.

War die Klage gegen den Staat und die richterlichen Beamten erhoben worden, so kann der Zahlungsbefehl zur Leistung des Rückersaßes nicht erlassen werden, wenn das im Ersazprocesse gegen die mitgeklagten Beamten ergangene Urtheil, sei es in Ansehung der als haftungspflichtig erklärten Personen, sei es in Ansehung der Art oder des Quotenverhältnisses ihrer Haftung, mit dem straf- oder disciplinargerichtlichen Erkenntnisse nicht im Einflange steht.

Soll der Zahlungsbefehl gegen mehrere richterliche Beamte erlassen werden, so ift denselben der Rückersaß, wenn sich aus dem im Hauptproceffe ergangenen Urtheile oder aus dem strafgerichtlichen Erkenntnisse nicht ein anderes Verhältniß ergibt, zu gleichen Theilen aufzuerlegen.

§. 20.

Einwendungen gegen den Zahlungsbefehl müssen binnen der Frist von zwei Wochen nach der Zustellung des Zahlungsbefehles bei dem Proceßgerichte überreicht werden. Verspätete Einwendungen sind von Amtswegen zurückzuweisen.

Ueber rechtzeitig angebrachte Einwendungen hat das Gericht, wie über Einwendungen gegen einen auf Grund öffentlicher Urkunden erlassenen Zahlungsbefehl zu verfahren und zu erkennen.

Ueber die gegen Entscheidungen des Gerichtes ergriffenen Rechtsmittel erkennt der Oberste Gerichtshof.

§. 21.

Wenn ein Zahlungsbefehl in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 19 nicht erlassen werden kann, so können die Rückersazansprüche des Staates gegen die richterlichen Beamten nur im ordentlichen Rechtswege vor dem nach allgemeinen Grundsäßen zuständigen Gerichte erfter Instanz geltend gemacht werden.

Die Hereinbringung des Rückersaßes im administrativen Wege ist ausgeschlossen.

§. 22.

Dem Rückersazanspruche des Staates, gleichviel ob derselbe im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht wird, oder ob über denselben ein Zahlungsbefehl erlassen worden ist, können die richterlichen Beamten solche Einwendungen nicht entgegenseßen, über welche in dem gegen fie als Mitbeklagte geführten Hauptprocesse verhandelt und entschieden worden ist, oder welche sie ungeachtet der an sie ergangenen Streitverkündigung in dem Hauptprocesse anzubringen versäumt haben.

§. 23.

Behufs der Geltendmachung der Rückersazansprüche kann die Finanzprocuratur, in Vertretung des Staates, in allen Fällen begehren, daß ihr von dem Disciplinar- oder Strafgerichte oder von dem Gerichte, von welchem oder von dessen Bestellten die Rechtsverlegung ausgegangen ist, diejenigen richterlichen Beamten, welche die den Schadenersaß begründende Amtshandlung ausgeübt oder bei derselben mitgewirkt haben, bekannt gegeben, sowie alle zum Nachweise dieser Ausübung oder Mitwirkung dienlichen Behelfe mitgetheilt werden.

§. 24.

Für die Vollstreckung der Zahlungsbefehle und der über Einwendungen gegen Zahlungs

Zur Hereinbringung des Rückersaßes können auch der Gehalt und die sonstigen Dienstesbezüge des richterlichen Beamten bis zu einem Drittel, jedoch mit der Beschränkung in Execution gezogen werden, daß ein jährlicher Betrag von 350 fl. von der Vollstreckung frei bleibe.

§. 25.

Zur Sicherstellung des Rückerfaßes sind dem geklagten Staate auf Anlangen während des Laufes des Hauptprocesses die nach der Civilproceßordnung zulässigen Sicherstellungsmittel gegen die richterlichen Beamten ohne Sicherheitsleistung für die Genugthuung wegen Schimpfes und Schadens zu bewilligen, wenn die Rückersaßpflicht dieser Beamten in glaubwürdiger Weise dargethan wird.

Werden gegen einen nach den Bestimmungen des §. 19 erlassenen Zahlungsbefehl Einwendungen erhoben, so ist auf Anlangen des Staates die Execution bis zur Sicherstellung zu bewilligen.

Die Gehalte und sonstigen Dienstesbezüge der richterlichen Beamten können zu diesem Behufe in dem im §. 24 bezeichneten Maße mit Verbot belegt oder in sicherstellungsweise Execution gezogen werden.

§. 26.

Wenn zur Zeit der Erhebung der Ersatzklage der schuldtragende richterliche Beamte bereits gestorben, oder wenn der Tod desselben im Laufe des Haupt- oder Rückersaßprocesses erfolgt ist, so kommen die Bestimmungen dieses Gesezes sowohl bezüglich des Haupt- als bezüglich des Rückersagprocesses auf die Verlafsenschaft oder die Erben dieses Beamten zur Anwendung.

§. 27.

Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ist auch vorzugehen, wenn der Ersag auf Grund des Artikels 8 des Staatsgrundgefeßes vom 21. December 1867 (R. G. Bl. Nr. 142) wegen einer von einem richterlichen Beamten gesezwidrig verfügten oder verlängerten Verhaftung angesprochen wird.

§. 28.

Die kaiserliche Verordnung vom 12. März 1859 (R. G. Bl. Nr. 46) wird auf gehoben.

Die Bestimmungen der kaiserlichen Patente vom 10. Februar 1853 (R. G. Bl. Nr. 26) und vom 22. September 1857 (R. G. Bl. Nr. 179), betreffend die Ersatzansprüche aus der Gerichtsverwaltung der Dominien, sowie die Bestimmungen des §. 10 des Gesetzes vom 17. December 1862 (R. G. Bl. Nr. 7 des Jahres 1863), über das Strafverfahren in Preßsachen, bleiben durch dieses Gesez unberührt.

§. 29.

Ersatzansprüche, welche auf Grund einer der Wirksamkeit dieses Gesetzes vorhergegan genen Rechtsverletzung erhoben werden, sind nach den zur Zeit der erfolgten Rechtsverlegung in Wirksamkeit gestandenen gefeßlichen Bestimmungen zu beurtheilen.

Das Verfahren richtet sich in solchen Fällen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes; es sind jedoch die beim Eintritte der Wirksamkeit desselben bereits anhängigen Verhandlungen nach den Normen der kaiserlichen Verordnung vom 12. März 1859 zu Ende zu führen.

§. 30.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind die Minister der Justiz und der Finanzen beauftragt.

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Kundmachung des Finanzminifteriums vom 16. Juli 1872,

über die Errichtung einer hauptzollämtlichen Expositur am Bahnhofe der Dux-Boden: bacher Bahn in Teplig, und Ermächtigung derselben zur Anwendung des Unsage= verfahrens.

Am Bahnhofe der Dur-Bodenbacher Eisenbahn in Tepliß ist mit 24. Juni 1872 eine hauptzollämtliche Expofitur mit den Befugnissen eines Hauptzollamtes I. Classe ins Leben getreten, welche auch zur Anwendung des mit dem Finanzministerial-Erlasse vom 18. September 1857 (R. G. Bl. Nr. 175) für den Eisenbahnverkehr vorgezeichneten abgekürzten Zollverfahrens (Ansageverfahrens) ermächtigt wird.

Pretis m. p.

114.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 16. Juli 1872,

über die Errichtung einer hauptzollämtlichen Expositur am Bahnhofe der Franz Josephsbahn in Prag, und Ermächtigung derselben zur Anwendung des Ansage

verfahrens.

Am Bahnhofe der Franz Josephsbahn in Prag ist mit 1. Juni 1872 eine hauptzollämtliche Expositur mit den Befugnissen eines Hauptzollamtes I. Classe ins Leben getreten, welche zur Anwendung des mit dem hierortigen Erlasse vom 18. September 1857 (R. G. BI. Nr. 175) für den Eisenbahnverkehr vorgezeichneten abgekürzten Zollverfahrens (Ansage= verfahrens) ermächtigt wird.

115.

Kundmachung des Finanzminifteriums vom 22. Juli 1872,

über die Ermächtigung des Nebenzollamtes II. Classe zu Novi zur Verzollung von Wein aus Dalmatien.

Nach einer Mittheilung des königlich ungarischen Finanzminifteriums wurde das Neben, zolomt II. Claffe zu Novi zur Verzollung von Wein bis zur Menge von 50 Eimern in der Einfuhr aus Dalmatien zur See nach Tarif-Abtheilung 27, Anmerkung 1, des allgemeinen Zolltarifes vom Jahre 1853 auf die Dauer eines Jahres ermächtigt.

Pretis m. p.

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