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und Menge abgefertigt werden können, welche nach den bestehenden oder später eintretenden Verkehrsverhältnissen vermittelst der Reichenberg-Görlizer Eisenbahn über die Gränze einoder auszuführen im Bedürfnisse liegt. Es herrscht jedoch darüber Einverständniß, daß durch diese Einrichtung dem durchgehenden Verkehre keinerlei Aufenthalt oder sonstige Hemmnisse auferlegt werden sollen.

Vorstehende Zusicherung wird jedoch österreichischerseits an die Bedingung geknüpft, daß die in Görlig für die österreichische Zollabfertigung erforderlichen Diensträume von der betheiligten Eisenbahngesellschaft oder der Stadt Görlig, sowie die für die anständige Unterkunft der österreichischen Zollbeamten daselbst benöthigten Wohnungen von der Stadt Görlig der bereits ertheilten Zusicherung gemäß beschafft und erhalten werden, so daß der kaiserlichköniglich österreichischen Regierung in beiden genannten Beziehungen keine Kosten zur Last fallen dürfen. Auch soll für die Benüßung der dem kaiserlich-königlich österreichischen Zollamte von Seiten der Stadt Görlig zu überweisenden Waaren-Niederlagsräume eine Lagergebühr nicht erhoben werden.

Zum Zwecke der Regelung dieser, sowie aller sonstigen Verhältnisse des künftigen österreichischen Zollamtes in Görliß und wegen der im beiderseitigen Zollinteresse daselbst zu treffenden Einrichtungen sollen nach Ratification des gegenwärtigen Vertrages besondere Specialverhandlungen, unter Zuziehung von Commissarien der beiderseitigen Zollverwal tungen, eingeleitet werden.

Artikel XVI.

In Betreff der durch beiderseitige Commissäre seinerzeit noch näher zu verabredenden Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Abfertigung des Passagiergepäckes und der ein und ausgehenden Güter, sowie der Paßrevision, ertheilen beide Regierungen sich die Zusiche rung, daß die Görlig-Reichenberger Eisenbahn nicht minder günstig, als irgend eine andere in das Ausland übergehende Eisenbahnroute behandelt werden soll, und daß im Interesse der Förderung des Verkehres dabei jede, nach den in beiden Reichen bestehenden Geseßen zulässige Erleichterung und Vereinfachung eintreten soll.

Artikel XVII.

Die wegen der Handhabung der Paß- und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisenbahn unter beiden Regierungen schon bestehenden oder noch zu verabredenden Bestimmungen sollen auch auf die in Rede stehende Eisenbahnverbindung Anwendung finden.

Ueber die den kaiserlich-königlich österreichischen Polizeibeamten, welche auf dem Bahnhofe Seidenberg stationirt werden möchten, beizulegenden Amtsbefugnisse bleibt eine besondere Verständigung unter den beiden hohen Regierungen vorbehalten. Die dießfällige Verhandlung soll mindestens drei Monate vor Inbetriebseßung der Görlig-Reichenberger Eisenbahn beginnen und vor Eröffnung des Betriebes thunlichst vollständig zum Abschlusse gebracht

werden.

Artikel XVIII.

Die Regulirung des Post- und Telegraphenbetriebes auf der Görliß-Reichenberger Eisenbahn bleibt der besonderen Verständigung zwischen den beiderseitigen Post- und Telegraphenverwaltungen vorbehalten.

Bei der Regulirung des Postbetriebes wird davon ausgegangen werden, daß der Betriebswechsel an demselben Puncte stattfinden soll, welcher nach Artikel XIII für den Eisenbahnbetriebswechsel und nach Artikel XV für die Zollabfertigung in Aussicht genommen ist, und daß die Kosten für die Beförderung der Postsendungen von einer jeden der beiderseitigen Poftverwaltungen innerhalb der Gränzen ihres Gebietes getragen werden.

Artikel XIX.

Die königlich preußische Regierung wird den Betrieb der auf preußischem Gebite belegenen Bahnstrecke, soweit derselbe von der österreichischen Actiengesellschaft geleitet wird, mit keiner anderen oder höheren Abgabe belegen, als derjenigen, welche den Bahnbetrieb ausländischer Eisenbahn-Actiengesellschaften im preußischen Staate im Allgemeinen trifft.

Deßgleichen wird die kaiserlich-königlich österreichische Regierung für den Fall, daß der Betrieb der auf österreichischem Gebiete belegenen Bahnstrecke künftig von einer preußischen Actiengesellschaft geleitet werden sollte, von derselben keine anderen oder höheren Abgaben erheben, als diejenigen, welche den Bahnbetrieb der betreffenden Eisenbahn-Actiengesellschaften Im österreichischen Staate im Allgemeinen treffen.

Artikel XX.

Für den Fall, daß die in Preußen belegene Strecke der Görliß-Reichenberger Eisenbahn seinerzeit von der königlich preußischen Regierung angekauft werden möchte, und ebenso nach dem Ablaufe der für die österreichische Strecke der Görlig-Reichenberger Bahn bestimmten Concessionsfrist soll zwischen den beiden hohen Regierungen über die Fortführung des Betriebes auf der Görlig-Reichenberger Bahn ein dem Verkehre und den beiderseitigen Interessen entsprechendes besonderes Uebereinkommen getroffen werden.

Artikel XXI.

Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseitig zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt und die Auswechslung der darüber auszufertigenden Ratificationsurkunden spätestens binnen vier Wochen in Wien bewirkt werden.

Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und befiegelt.

So geschehen Berlin, den 21. Mai Eintausend achthundert zweiundfiebenzig.

(L. S.) Carl Ritter von Pußwald m. p.

(L. S.) Ferdinand Buchaczek m. p.

(L. S.) Theodor Weishaupt m. p.

(L. S.) Wilhelm Jordan m. p.

(L. S.) Ernst Hißigrath m. p.

So haben wir nach Prüfung sämmtlicher Artikel dieses Vertrages denfelben gutgeheißen und genehmigt, und versprechen auch mit Unserem kaiserlichen und königlichen Worte für uns und Unsere Nachfolger, solchen seinem ganzen Inhalte nach getreu zu beobachten und beobachten zu lassen.

Zu deffen Bestätigung haben Wir gegenwärtige Urkunde eigenhändig unterzeichnet und selber Unser kaiserliches und königliches Insiegel beidrücken

So geschehen zu Wien den achtzehnten Juni im Jahre des Heiles Eintausend achthundert zweiundsiebenzig, Unserer Reiche im vierundzwanzigsten.

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Auf Allerhöchst eigenen Befehl Seiner kaiserl. und königl. Apostolischen Majestät:
Wilhelm Freiherr von Konradsheim m. p.,

k. und k. Sectionsrath.

Vorstehender Staatsvertrag wird mit der Wirksamkeit für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder kundgemacht.

Wien, am 20. Juli 1872.

Auersperg m. p.

Banhans m. p.

117.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 25. Juli 1872,

über die Aenderung des Verzollungsbefugnisses des Nebenzollamtes 1. Classe zu Fußach.

Das bisherige Nebenzollamt 1. Claffe zu Fußach in Vorarlberg, Amtsbezirk Bregenz, wird mit 31. Juli 1872 in ein Nebenzollamt II. Claffe umgewandelt und in die Kategorie der Unterämter III. Classe eingereiht.

Pretis m. p.

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Staatsvertrag vom 21. Mai 1872,

zwischen Oesterreich-Ungarn und dem deutschen Reiche, betreffend die Herstellung der Eisenbahnverbindungen Jägerndorf, Leobschüß und Olbersdorf-Neisse. (Abgeschlossen zu Berlin am 21. Mai 1872, von Seiner k. und k. Apostolischen Majestät ratificirt zu Wien am 18. Juni 1872, die Ratificationen ausgewechselt zu Wien am 22. Juni 1872.)

Wir Franz Joseph der Erste,

von Gottes Gnaden Kaiser von Desterreich; Apoftolischer König von Ungarn, König von Böhmen, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; Erzherzog von Desterreich; Großherzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, der Bukowina, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol 2. 2. 2.

thun kund und bekennen hiemit:

Nachdem zwischen Unseren Bevollmächtigten und jenen Seiner Majestät des Kaisers von Deutschland und Königs von Preußen, wegen Herstellung der Eisenbahnverbindungen Jägerndorf, Leobschüß und Olbersdorf-Neisse in Berlin am 21. Mai 1872 ein Vertrag unterzeichnet worden ist, welcher von Wort zu Wort lautet, wie folgt:

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und Aposto lischer König von Ungarn, und

Seine Majestät der deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des deutschen Reiches,

von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahnverbindungen zwischen den beiderseitigen Reichsgebieten zu erweitern, haben zur Vereinbarung eines hierüber abzuschließenden Vertrages zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn:

Allerhöchstihren Sectionsrath im k. k. Handelsministerium, Carl Ritter von Pußwald,
Allerhöchstihren Sectionsrath im k. k. Finanzministerium, Ferdinand Buchaczek,
Seine Majestät der deutsche Kaiser, König von Preußen:

Allerhöchstihren Ministerialdirector der Eisenbahnverwaltung, Theodor Weishaupt,
Allerhöchstihren geheimen Legationsrath, Wilhelm Jordan,

Allerhöchftihren geheimen Ober-Finanzrath, Ernst Hißigrath,

welche nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten. unter dem Vorbehalte der Ratification, über folgende Puncte übereingekommen sind:

Artikel I

Die kaiserlich-königlich österreichische und die königlich preußische Regierung verpflichten fich, den Bau der Eisenbahnen:

1. von Jägerndorf nach Leobschüß, und

2. von Olbersdorf nach Neisse

zur Verbindung der mährisch-schlesischen Centralbahn mit den in Leobschüß und Neisse zu sammentreffenden preußischen Eisenbahnen zu gestatten und zu fördern.

Artikel II.

Für die auf österreichischem Gebiete gelegenen Strecken der im Artikel 1 unter 1 und 2 genannten Bahnen ist seitens der kaiserlich-königlich österreichischen Regierung bereits die Concession an die unter der Firma: Mährisch-schlesische Centralbahn bestehende Actiengesellschaft ertheilt.

Nachdem jedoch kraft §. 3 der Allerhöchsten Concessionsurkunde vom 21. April 1870*) diese Gesellschaft nicht verpflichtet ist, den Bau der Fortseßungen von Jägerndorf an die Reichsgränze gegen Leobschüß und von Olbersdorf an die Reichsgränze gegen Neisse früher auszuführen, als nicht die Hauptlinie Olmüß-Freudenthal-Jägerndorf vollendet ist, wird die kaiserlich-königlich österreichische Regierung dafür Sorge tragen, daß der Bau der Eisenbahnstrecke von Jägerndorf an die Reichsgränze gegen Leobschütz womöglich zugleich mit jenem der Hauptlinie Olmüß-Freudenthal-Jägerndorf, demnach spätestens bis zum 21. April 1873, als dem concessionsmäßigen Vollendungstermine dieser Hauptlinie, vollendet und die genannte Bahnstrecke zugleich mit der Hauptlinie dem Betriebe übergeben werde.

Bezüglich der Eisenbahnstrecke von Olbersdorf an die Reichsgränze gegen Neisse wird dahin gewirkt werden, daß dieselbe womöglich gleichzeitig mit der Flügelbahn JägerndorfOlbersdorf, und zwar spätestens bis 21. April 1873, ausgebaut und dem Betriebe übergeben werde.

Artikel III.

Die königlich preußische Regierung hat für die auf ihrem Gebiete gelegene Strecke der im Artikel I unter 1 genannten Bahn der in Breslau domicilirenden oberschlesischen Eisenbahngesellschaft die Conceffion ertheilt.

*) Reichsgesegblatt Nr. 77.

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