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Die dießfällige Verhandlung soll mindestens drei Monate vor Inbetriebschung der betreffenden Eisenbahn eröffnet und vor der Eröffnung des Betriebes thunlichst vollständig zum Abschlusse gebracht werden.

Artikel XXI.

Die Regulirung des Post- und Telegraphenbetriebes auf den im Artikel I genannten Eisenbahnen bleibt der besonderen Verständigung zwischen den beiderseitigen Post- und Tele, graphenverwaltungen vorbehalten.

Bei der Regulirung des Postbetriebes wird davon ausgegangen werden, daß der Betriebswechsel an denselben Puncten stattfinden soll, welche nach Artikel XVI für den Eisenbahnbetriebswechsel und nach Artikel XVIII für die Zollabfertigung in Aussicht genommen sind, und daß die Kosten für die Beförderung der Postsendungen, vorbehaltlich etwaiger abweichender Verständigung bei den Specialverhandlungen, von einer jeden der beiderseitigen Postverwaltungen innerhalb der Gränzen ihres Gebietes getragen werden.

Artikel XXII.

Es werden die königlich preußische Regierung den von einer österreichischen Unternehmung auf preußischem Gebiete geleiteten Betrieb, und die kaiserlich-königlich österreichische Regierung den von einem preußischen Unternehmer auf österreichischem Gebiete geleiteten Betrieb der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahnen mit keinen anderen oder höheren Abgaben belegen, als solchen, welche in ihren respectiven Gebieten den Bahnbetrieb ausländischer Eisenbahn-Actiengesellschaften im Allgemeinen treffen.

Artikel XXIII.

Sollte in der Folge irgend eine Aenderung in den Eigenthumsverhältnissen der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahnstrecken eintreten, so werden beide hohe Regierungen sich wegen der ununterbrochenen Fortführung des Betriebes in einer dem Verkehre und den beiderseitigen Interessen entsprechenden Weise rechtzeitig verständigen.

Artikel XXIV.

Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseitig zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt und die Auswechslung der darüber auszufertigenden Ratificationsurkunden spätestens binnen vier Wochen in Wien bewirkt werden.

Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und besiegelt:

So geschehen Berlin, den 21. Mai Eintausend achthundert zweiundsiebenzig.

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So haben wir nach Prüfung sämmtlicher Artikel dieses Vertrages denselben gutgeheißen und genehmiat. und versprechen auch mit Unserem kaiserlichen

und königlichen Worte für Uns und Unsere Nachfolger, solchen seinem ganzen Inhalte nach getreu zu beobachten und beobachten zu lassen.

Zu dessen Bestätigung haben Wir gegenwärtige Urkunde eigenhändig unterzeichnet und selber Unser kaiserliches und königliches Insiegel beidrücken lassen.

So geschehen zu Wien den achtzehnten Juni im Jahre des Heiles Eintausend achthundert zweiundsiebenzig, Unserer Reiche im vierundzwanzigsten.

Franz Joseph m. p.

Andrássy m. p.

Auf Allerhöchst eigenen Befehl Seiner ĉaiserl. und königl. Apostolischen Majestät:
Wilhelm Freiherr von Konradsheim m. p.,

k. und k. Sectiongrath.

Vorstehender Staatsvertrag wird mit der Wirksamkeit für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder kundgemacht.

Wien, am 20. Juli 1872.

Auersperg m. p.

Banhans m. p.

Jahrgang 1872.

Reichsgesebblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

XLV. Stück. Ausgegeben und versendet am 21. August 1872.

119.

Verordnung des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums für Cultus und Unterricht und des Justizministeriums vom 14. Juli 1872, betreffend die Rechtsvertretung der staatlichen Schulbehörden durch die FinanzProcuraturen.

In Erläutet ng des §. 2, Absatz 3 der provisorischen Dienstes-Instruction für die Finanz-Procuraturen vom 16. Februar 1855 (R. G. Bl. Nr. 34) wird bestimmt, daß die Finanz-Procuraturen die Rechtsvertretung und Rechtsberathung auch den staatlichen Schulbehörden (Orts-, Bezirks- und Landesschulräthen), beziehungsweise den von diesen verwalteten Volksschulfonden, einschließlich der Volksschullehrer-Pensionsfonden, zu gewähren verpflichtet sind.

Hierdurch wird an den bezüglich der Einsendung der periodischen Verzeichnisse über die von Verlassenschaften bemessenen Schulgebühren seitens des Justizministeriums getroffenen Bestimmungen nichts geändert.

Stremayr m. p.

Glaser m. p.

Pretis m. p.

120.

Verordnung des Ackerbauminifteriums vom 30. Juli 1872,

betreffend die Anwendung der für die Hochschulen überhaupt geltenden Gesche und Verordnungen auf die Hochschule für Bodencultur in Wien.

Die administrativen Bestimmungen, welche im Wege der Gesetzgebung, sowie mittelst Verordnungen für die Hochschulen in Oesterreich festgesezt sind, finden, soweit nicht das Geseß über die Kostenbestreitung für die Hochschule für Bodencultur in Wien vom 3. April 1872 (R. G. Bl. Nr. 46), oder das unter dem 6. Juni 1872 Allerhöchst genehmigte Statut und die im Sinne desselben vom Ministerium erlassenen Specialverordnungen anders verfügen, auch für die Hochschule für Bodencultur in Wien analoge Anwendung.

In Fällen, wo derartige Bestimmungen nicht gleichförmig für die Universität und das polytechnische Institut bestehen, haben für die Hochschule für Bodencultur zunächst die an der technischen Hochschule in Wien geltenden Normen zur Richtschnur zu dienen, wo jedoch für diese lettere Bestimmungen über einzelne Gegenstände gar nicht bestehen, während solche an der Universität normirt sind, werden die an lezterer geltenden Vorschriften auch auf die Hochschule für Bodencultur angewendet.

Erweisen sich solche Normen im Geschäftsgange der Hochschule für Bodencultur nur unter der Voraussetzung wesentlicher und nicht selbstverständlicher Abänderungen anwendbar, so hat das Professorencollegium die Anträge hierüber an das Ministerium zu erstatten.

Chlumecky m. p.

121.

Provisorische Verordnung des Ackerbauministeriums vom 31. Juli 1872,

bezüglich der Habilitirung und Function von Privatdocenten an der Hochschule für Bodencultur in Wien.

A. Habilitirung.

1. Wer an der Hochschule für Bodencultur als Privatdocent aufzutreten wünscht, hat sich deßhalb an das Professorencollegium zu wenden, und

a) sein Doctorsdiplom oder das Diplom über die an der betreffenden Section der Hochschule für Bodencultur oder an einer Fachschule der technischen Hochschule bestandene strenge Prüfung;

b) eine biographische Skizze seines Lebens (curriculum vitae);

c) ein Programm seiner Vorlesungen, woraus Gegenstand und Behandlungsart derselben ersichtlich find;

d) eine gedruckte oder geschriebene Abhandlung, oder ein größeres Werk aus dem Gebiete der Wissenschaft, über welche er lehren will, vorzulegen.

2. Das Profefforencollegium untersucht nach dem vorgelegten Programme, ob die beabsichtigten Vorlesungen in Rücksicht ihrer Wissenschaftlichkeit der Hochschule als einer für Pflege der Wissenschaften bestimmten Lehranstalt, und nach ihrem Gegenstande der Section, bei welcher der Bewerber sich gemeldet hat, angehören.

Ebenso untersucht es den wissenschaftlichen Werth der vorgelegten Abhandlung oder des größeren Werkes.

Für Fächer, welche nicht Wissenschaft, sondern nur Kunstfertigkeiten zum Gegenstande haben, kann die Habilitirung nicht erfolgen.

3. Ergibt sich aus obigen Untersuchungen kein Grund der Abweisung des Bewerbers, so veranstaltet das Professorencollegium eine wissenschaftliche Besprechung (sogenanntes Colloquium) mit dem Bewerber, welche in Gegenwart der auf Einladung des Rectorates erschienenen Mitglieder des Profefforencollegiums durch, von diesem bestimmte Fachmänner vorgenommen wird, und den Inhalt der überreichten Abhandlung, welcher zugleich ganz oder zum Theile der Inhalt der beabsichtigten Vorlesungen ist, zum Gegenstande hat.

4. Fällt das Colloquium zur Befriedigung des Profefforen collegiums aus, so hat der Bewerber eine öffentliche Probevorlesung über einen in das betreffende Fach einschlagenden

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