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Gegenstand zu halten. Der Gegenstand ist dem Bewerber von dem Profefforencollegium zu bestimmen und in einer zur gründlichen Vorbereitung ausreichenden Frist vorher bekannt zu geben.

5. Auf Grundlage der Probevorlesung des Colloquiums, der vorgelegten wissenschaftlichen Arbeit und seiner sonstigen Kenntniß, von der Sittlichkeit und Ehrenhaftigkeit des Charakters des Bewerbers, gibt das Professorencollegium seine Entscheidung über die Zulaffung oder Nichtzulassung desselben zum Privatdociren; jene legt es dem Ministerium zur Bestätigung vor, diese theilt es dem Bewerber mit, welchem der Recurs dagegen an das Ministerium offen steht.

6. Von der Vorlegung des Doctordiploms kann das Professorencollegium Umgang nehmen bei Männern, die in Folge wissenschaftlicher Leistungen einen ausgezeichneten öffentlichen Ruf genießen, oder bei denen ein besonderes, auf andere Weise nicht leicht zu befriedigendes Bedürfniß der Hochschule dafür spricht.

7. Bei wissenschaftlichen Celebritäten kann das Profefforencollegium mit der Vorlegung wissenschaftlicher Werke sich begnügen, ohne das Colloquium und die Probevorlesung zu fordern. Die Probevorlesung kann überdieß überall nachgesehen werden, wo die Befähigung zum mündlichen Vortrage dem Professorencollegium schon genügend bekannt ist.

8. Das Professorencollegium hat zu entscheiden, ob es einem Privatdocenten, der sich an einer anderen Lehranstalt schon habilitirt hat, ohne neue Habilitirung zum Dociren zulassen wolle oder nicht.

B. Functionsnormen.

9. Jeder Privatdocent ist nur berechtigt, über dasjenige Fach Vorlesungen zu halten, für welches, und nur in derjenigen Section, in welcher er sich habilitirt hat.

10. Die Privatdocenten find zu den gleichen Bestätigungen des Besuches ihrer Vorträge seitens ihrer Hörer berechtigt, wie die Professoren; über den Fortgang können sie nur Privatzeugnisse ausstellen.

11. Die Privatdocenten sind berechtigt, von ihren Hörern Honorare zu fordern.

12. Die specielle, auf dem Wege der Wahl erfolgende Vertretung der Privatdocenten im Professorencollegium wird nach den erst zu sammelnden Erfahrungen, mit Rücksicht auf die übrigen Docirenden, normirt werden; vorläufig bilden sie im Sinne des §. 40 des Statutes mit allen übrigen Docenten, die weder ordentliche noch außerordentliche Professoren an der Hochschule für Bodencultur sind, Einen Wahlkörper, welcher Einen Vertreter in das Professorencollegium jährlich wählt. Dieser Vertreter hat im Professorencollegium berathende Stimme.

Die Privatdocenten werden übrigens zu jenen Sizungen des Professorencollegiums, in denen es sich um Angelegenheiten ihrer speciellen Fächer handelt, eingeladen und haben das Recht, Anträge in diesen Angelegenheiten zu stellen, worüber unter Zuzichung der Antragfteller im Collegium verhandelt wird.

13. Jeder Privatdocent, welcher durch Vier aufeinander folgende Semester an der Hochschule für Bodencultur keine Vorlesungen gehalten hat, wird seines Lehrbefugnisses verlustig und muß sich, um wieder als Privatdocent auftreten zu können, einem neuen Habilitationsacte unterziehen, von welchem zu dispenfiren nur dem Ministerium zusteht.

Chlumecky m. p.

122.

Verordnung des Ackerbauministeriums vom 1. August 1872, betreffend die Wirksamkeit der Immatriculation an der Hochschule für Bodencultur bezüglich der anderen Hochschulen Wiens.

Die Hörer an der Hochschule für Bodencultur werden zunächst nur an dieser Hochschule, und zwar nach ihrer Wahl entweder semesterweise oder für ein ganzes Jahr inscribirt.

Der über die erfolgte Inscription und die Erlegung der Matrikelgebühr und des linterrichtshonorars ausgefolgte Schein gibt den ordentlichen Hörern dieser Hochschule den Anspruch, am f. f. polytechnischen Institute, und zwar für die allgemeine Abtheilung ohne weitere Nachweise und ohne Zahlung einer Matrikel- oder Unterrichtsgebühr und an der f. f. Universität ohne Zahlung einer Matrikelgebühr, jedoch gegen Entrichtung der normirten Collegiengelder, ebenfalls als ordentliche Hörer aufgenommen und immatriculirt zu werden, und für die dort zu hörenden Vorträge alle Rechte der dortigen ordentlichen Hörer zu genießen, womit aber auch die Verpflichtung zur Beobachtung der dortselbst geltenden Normen verbunden ist.

Die außerordentlichen Hörer erlangen durch die Immatriculation an der Hochschule für Bodencultur denselben Anspruch auf Immatriculation an den beiden anderen Hochschulen Wiens; bezüglich des Unterrichtshonorars jedoch haben sie dasselbe an jeder Anstalt nach den dort geltenden Normen besonders zu erlegen.

Chlumecky m. p.

· 123.

Verordnung des Ackerbauministeriums vom 1. August 1872, vetreffend die Matrikelgebühr und das Unterrichtshonorar, welche an der Hochschule für Bodencultur in Wien zu erlegen sind.

1. Die Hörer der Hochschule für Bodencultur in Wien haben eine Matrikelgebühr und ein Unterrichtshonorar zu entrichten.

2. Die Matrikelgebühr ist bei der Aufnahme, sowie bei dem Wiedereintritte nach ein jähriger oder längerer Unterbrechung der Studien, zu entrichten und beträgt fünf Gulden österr. Währung.

Eine Befreiung von dieser Gebühr findet nicht statt.

3. Die ordentlichen Hörer dieser Hochschule haben ohne Unterschied der Section und ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen gewählten Gegenstände, ein Unterrichtshonorar zu erlegen, welches entweder mit 50 fl. für das ganze Jahr sogleich bei der Aufnahme, oder mit je 25 fl. für ein Semester beim Beginne eines solchen an die Caffe der Hochschule zu zahlen ist.

4. Das von den außerordentlichen Hörern zu entrichtende Unterrichtshonorar wird in der Weise bemessen, daß für jede Lehrstunde in der Woche für ein Semester 1 fl. 50 kr. österr. Währung zu erlegen sind, wobei zwei Uebungsstunden als eine Lehrstunde gerechnet werden.

5. Bei nachgewiesener Mittellosigkeit und einem guten, durch Fortgangszeugnisse erwiesenen Studienerfolge können ordentliche Hörer von der Entrichtung des Unterrichtshonorars ganz oder zur Hälfte befreit werden.

Die Entscheidung hierüber steht dem Profefforencollegium zu.

6. Die außerordentlichen Vorlesungen der Profefforen, die Vorlesungen der Privatdocenten und der vom Staate nicht besoldeten Lehrer sind in dem von denselben festgesezten Betrage zu honoriren.

Chlumecky m. p.

124.

Verordnung des Ackerbauminißteriums vom 1. August 1872,

betreffend die Bestellung von honorirten Docenten an der Hochschule für Bodencultur in Wien.

1. Honorirte Docenten werden bestellt für jene Fächer, für welche ordentliche oder außerordentliche Professoren nach Maßgabe des Gesezes, des Statutes und der verfügbaren Mittel nicht ernannt werden können und für welche Privatdocenten sich nicht habilitirt haben, denen jedoch eine solche Bedeutung für die Zwecke der Hochschule zukommt, daß sie nicht unvertreten bleiben dürfen.

2. Das Ministerium bestellt honorirte Docenten entweder auf Antrag des Profefforencollegiums oder aus eigener Initiative, in lezterem Falle jedoch nach vorheriger Anhörung des Professorencollegiums.

3. Die Verwendung eines honorirten Docenten ist nicht einer fixen Anstellung gleich zu achten und kann auf demselben Wege, wie sie eingeleitet wurde (2), überdieß auch durch Kündigung des Docenten selbst, gelöst werden. Die Kündigung von einer oder der anderen Seite hat schon zu Beginn desjenigen Semesters zu erfolgen, nach dessen Beendigung der betreffende Docirende seine Vorträge nicht wieder aufnehmen soll oder will.

4. Als honorirte Docenten können auch solche Fachmänner ohne Rücksicht auf ihren Stand bestellt werden, die den Bedingungen der Habilitation als Privatdocenten nicht entsprechen, jedoch nur dann, wenn Fachmänner mit dieser Qualification nicht gewonnen werden können.

5. Die honorirten Docenten sind zu den gleichen Bestätigungen des Besuches und, bezüglich der bei ihnen gehörten Vorträge, auch des Fortganges berechtigt, wie die Profefforen.

6. Der honorirte Docent ist zu jeder Sißung des Professorencollegiums einzuladen, bei welcher es sich um Angelegenheiten seines speciellen Lehrfaches handelt; er hat mit berathender Stimme an den bezüglichen Verhandlungen theilzunehmen und insbesondere das Recht, in Angelegenheit seines Faches in der Sizung Anträge zu stellen, über welche sodann im Collegium unter Zuziehung des betreffenden honorirten Docenten zu verhandeln ift.

7. Die formelle, im Wege der Wahl erfolgende Vertretung der honorirten Docenten im Professorencollegium bleibt einer besonderen Verfügung vorbehalten.

Vorläufig bilden fie im Sinne des §. 40 des Statutes mit allen anderen Docenten, die weder ordentliche noch außerordentliche Professoren sind, Einen Wahlkörper, der nur Einen Vertreter ins Professorencollegium wählt.

125.

Verordnung des Ackerbauministeriums vom 1. August 1872,

womit Uebergangsbestimmungen zur Verordnung vom 31. Juli 1872 (N. G. BI. Nr. 121), betreffend die Habilitirung von Privatdocenten an der Hochschnle für Bodencultur, getroffen werden.

1. Für das Eröffnungs-Semester 1872/3 der Hochschule für Bodencultur ist die provisorische Zulassung von Privatdocenten dem Ministerium vorbehalten; die Zulassung solcher ohne Intervention des Profefforencollegiums eingetretenen Privatdocenten ist jedoch nur als eine provisorische zu betrachten und wird erst durch die nachträgliche Erfüllung der in der bezogenen Verordnung vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten definitiv giltig.

2. Für die Dauer der ersten drei Jahre, von der Eröffnung der Hochschule für Boden. ultur angefangen, können vom Professorencollegium provisorisch für die Privatdocentur auch Candidaten zugelassen werden, welche nicht allen in der Verordnung vom 31. Juli 1872 (R. G. Bl. Nr. 121) vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen, woferne sie in speciellen Zweigen der Bodencultur eine besondere Eignung zur wissenschaftlichen Behandlung und zum Lehrfache documentiren und innerhalb der oben bezeichneten drei Jahre die ihnen noch fehlen. den Bedingungen vollständig zu erfüllen geloben.

Erst im Falle dieser Erfüllung geht die provisorische Zulaffung in eine definitive über, im entgegengesetzten Falle erlischt die Docentur mit dem dritten Jahre nach Eröffnung dieser Hochschule.

126.

Chlumecky m. p.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 4. August 1872,

über die Errichtung einer Expositur des Hauptzollamtes in Prag am Bahnhofe der Buschtěhrader Eisenbahn zu Smichow.

Am Bahnhofe der Buschtěhrader Eisenbahn zu Smichow bei Prag ist am 20. Juli 1872 eine Expositur des k. k. Hauptzollamtes in Prag mit den Verzollungsbefugnissen eines Hauptzollamtes 1. Classe ins Leben getreten, welche auch zur Anwendung des mit dem Erlaffe vom 18. September 1857 (R. G. Bl. Nr. 175) normirten abgekürzten Zoll- (Anfage-) Verfahrens im Eisenbahnverkehre ermächtigt wird.

Laffer m. p.

127.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 9. August 1872,

in Betreff der Zoll- und Verzehrungssteuerbehandlung der zur Wiener Weltausstellung im Jahre 1873 einlangenden Gegenstände.

Ueber die Behandlung der zur Weltausstellung im Jahre 1873 nach Wien gelangenden Gegenstände werden den k. k. Zollämtern, beziehungsweise den k. k. VerzehrungssteuerLinienämtern in Wien nachstehende Bestimmungen zur Darnachachtung vorgezeichnet:

A. Vorschriften über die Behandlung der aus dem Auslande einlangenden Ausftellungsgegenstände.

1. Die Gränzzollämter haben die mit den Zulassungsscheinen der auswärtigen Ausstellungscommissionen einlangenden Ausstellungsgegenstände ohne frühere Eröffnung der Colli entweder unter Ladungsraum- oder Colliverschluß im Ansage- oder Begleitscheinverfahren direct an die Hauptzollamts-Expofitur am Weltausstellungsplaße anzuweisen.

Dem Ansage- oder Begleitscheine ist ein von den Ausstellern jeder Sendung beizugebendes Verzeichniß der in jedem Collo verpackten Gegenstände anzuschließen.

2. Die Hauptzollamts-Expofitur der Weltausstellung untersucht den Verschluß der an dieselbe angewiesenen Ausstellungsgegenstände und nimmt denselben ab.

Sie verbucht die mit dem Ansage- oder Begleitscheine einlangenden Verzeichnisse und übergibt die Ausstellungsgüter an die bezüglichen fremdländischen Commissionen, welche verpflichtet sind, über die ihnen übergebenen Güter genaue Aufschreibungen zu führen und der Zollbehörde auf Verlangen in dieselben Einsicht zu gewähren.

3. Das jedem Collo beizugebende Verzeichniß über den Inhalt desselben braucht nicht die tarifmäßige Bezeichnung der Waare zu enthalten; es genügt, daß die Waaren in demselben nach Gattung und Menge mit ihren kaufmännischen Benennungen aufgeführt werden.

Es ist Aufgabe der Hauptzollamts-Expofitur, die Verzeichnisse durch Beifügung der tarifmäßigen Benennung der Waare selbst zu ergänzen und darnach die Verbuchung im Vormerkregister vorzunehmen.

4. Ohne Passirschein darf keine Waare den Weltausstellungsraum verlassen. Der Passirschein ist von der Commission des Landes auszustellen, woher die betreffende Waare gekommen ist, und muß zu seiner Giltigkeit auch mit der Stampiglie der HauptzollamtsExpofitur zum Beweise der vollzogenen Amtshandlung versehen sein. Die Passirscheine für ausländische Waaren unterscheiden sich durch die Farbe von jenen für inländische Waaren.

5. Ausstellungsgegenstände, welche wieder in das Ausland zurückgesendet werden, sind von der Hauptzollamts-Expofitur mittelst Ansage- oder Begleitschein an das bezügliche Gränzzollamt an w sen.

6. Für Gegenstände, welche im Inlande und im Verzehrungssteuer-Rayon von Wien bleiben, ist der Eingangszoll und bezichungsweise die Verzehrungssteuer nach Maßgabe des von der Hauptzollamts-Expofitur aufzunehmenden Beschaubefundes zu entrichten.

7. Für die Gefällsgebühren haften zunächst die bezüglichen Ausstellungsgegenstände selbst und deren Eigenthümer, in zweiter Linie die fremdländischen Ausstellungscommissäre. Nach der Uebernahme der Güter durch eine Transportanstalt geht die Haftung auf diese über.

8. Die unaufgeklärte Nichtübereinstimmung des Inhaltes der Colli nach Gattung und Menge der Waare mit den Verzeichnissen, die unangemeldete Hinwegbringung von Waaren aus dem Ausstellungsraume und der unangemeldete Verschleiß von Waaren im Ausstellungsraume zieht die gesetzlichen Folgen nach sich.

9. Tabak und Tabakfabricate dürfen überhaupt im Ausstellungsraume nicht verkauft und auch nicht zu diesem Zwecke aus dem Ausstellungsraume hinweggebracht werden.

10. Ausländische Ausstellungsgegenstände, welche nicht binnen drei Monaten nach Schluß der Ausstellung zur Hauptzollamts-Expositur behufs der Anweisung zur Wiederausfuhr gestellt werden, sind der Eingangsverzollung, und wenn sie der Verzehrungssteuer unter

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