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Im Verhinderungsfalle wird der Director im Vorsitze durch das älteste beigeordnete Mitglied vertreten.

§. 7.

Die Vorbereitung der Vorlagen für die Berathung der Plenarversammlung und die Ausführung der Beschlüsse derselben, sowie die Vornahme aller der letteren im §. 5 nicht vorbehaltenen Geschäfte der Normal-Aichungs-Commission erfolgt unter Verantwortlichkeit des Directors, welcher sämmtliche Ausfertigungen der Normal-Aichungs-Commission zu unterzeichnen hat.

Der Director ist unter eigener Verantwortung ermächtigt, die Besorgung einzelner Geschäfte oder ganze Geschäftszweige technischer Natur den in Wien wohnhaften Mitgliedern zu übertragen, welche für ihre Verwendung ein entsprechendes Entgelt beziehen.

Im Falle dauernder Verhinderung des Directors bestimmt der Handelsminister über dessen Vorschlag seinen Stellvertreter aus der Zahl der in Wien wohnhaften beigeordneten Mitglieder.

§. 8.

Dem Director ist zur Besorgung der Geschäfte der Normal-Aichungs-Commission das erforderliche Beamtenpersonale beigegeben. Dasselbe besteht theils aus bleibend angestellten Beamten, theils aus vorübergehend verwendeten Personen, welch' lcßtere vom Director je nach Bedarf und auf Widerruf zur Dienstleistung aufgenommen werden.

S. 9.

Die ständigen Beamten sind ein Ministerialsecretär und ein Ministerialconcipist, zwei technische Beamte mit dem Titel eines Oberinspectors und Inspectors, ein Rechnungs- und cin Kanzleiofficial.

Die ständigen Beamten, mit Ausnahme der beiden Techniker, gehören in den Concretalstatus des Handelsministeriums und werden der Normal-Aichungs-Commission vom Handelsminister zugewiesen. Die zwei technischen Beamten werden vom Handelsminister ernannt.

§. 10.

Der Director hat alljährlich in der ihm vom Handelsminister vorgeschriebenen Frist einen Voranschlag der im nächsten Jahre zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu entwerfen und denselben dem Handelsminister zur Genehmigung und Einbeziehung in das Budget vorzulegen. Deßgleichen hat derselbe alljährlich die Jahresrechnung unter Beifügung einer Ueber sicht des Materialvorrathes, des Zu- und Abganges der Vorräthe famint den bezüglichen Revisionsprotokollen dem Handelsminister längstens bis Ende Februar cinzureichen.

§. 11.

Innerhalb der auf Grundlage des bewilligten Voranschlages und unter Einhaltung der einzelnen Rubriken desselben jeweilig eröffneten Monatscredite hat der Director das volle Anweisungsrecht. Das Ministerialzahlamt, das mit dem monatlichen Dotationsbetrage versehen wird, hat über schriftliche Anweisung des Directors die Zahlungen zu leisten, die Empfänge zu übernehmen und beide zu verrechnen.

§. 12.

Die Normal-Aichungs-Commission steht mit den technischen Aufsichtsorganen in unmittelbarein Verkehre und ist befugt, an dieselben im Bereiche der Gegenstände ihres Wirkungskreises die nöthigen Verfügungen zu erlassen.

§. 13.

Die Normal-Aichungs-Commission hat alljährlich auf Grund der von den Aufsichtsorganen gelieferten Geschäftsübersichten einen Generalbericht über den Stand des Aichwesens, sowie über ihre eigene Thätigkeit dem Handelsminister zu erstatten.

Banhans m. p.

Jahrgang 1872.

Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

VII. Stück. Ausgegeben und versendet am 7. März 1872.

18.

Kundmachung des Ministeriums des Innern vom 22. Februar 1872,

betreffend die Circular-Verordnung des k. und k. Reichs- Kriegsministeriums vom 1. Jänner 1872, hinsichtlich der provisorischen Errichtung von Hufbeschlags-Schulen. Die im Verordnungsblatte für das k. und k. Heer (1. Stück vom 7. Jänner 1872) veröffentlichte Circular-Verordnung des k. und k. Reichs-Kriegsministeriums vom 1. Jänner 1872, betreffend die provisorische Errichtung von Hufbeschlags-Schulen, wird im Nachstehenden kundgemacht.

Laffer m. p.

Circular-Verordnung vom 1. Jänner 1872, Abth. 3, Nr. 4133 (ex 1871).

Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit der Allerhöchsten Entschließung vom 16. December 1871 die provisorische Errichtung von 10 Hufbeschlags-Schulen nebst der für dieselben entworfenen mitfolgenden Instruction Allergnädigst zu genehmigen geruht.

Zur dießfälligen Durchführung findet das Reichs- Kriegsministerium Folgendes anzu

ordnen:

1. Die Hufbeschlags-Schulen werden mit 1. Jänner 1872 an folgenden Standorten provisorisch errichtet, und zwar in

Brünn, } für den Bereich des General-Commando zu Brünn;

Olmüş,

Prag, für den Bereich des General-Commando zu Prag;

Lemberg, für den Bereich des General-Commando zu Lemberg und jenen des Militär-Commando zu Krakau;

Graz, I für den Bereich der General-Commanden zu Graß und Agram, dann für Laibach, jenen der Militär-Commanden zu Innsbruck, Triest und Zara;

}

Besth, für den engeren Bereich des General-Commando zu Ofen und für den Bereich des Militär-Commando zu Kaschau;

Comorn, für den Bereich des Militär-Commando zu Preßburg;

Temesvár, für den Bereich des Militär-Commando zu Temesvár, und
Hermannstadt, für den Bereich des Militär-Commando zu Hermannstadt.

2. Die in den Standorten der Schulen befindlichen, mit Dienstpferden versehenen Truppenkörper haben, gemäß §. 8 der provisorischen Instruction für die Hufbeschlags-Schulen, den Letteren die zum Unterrichte der Schüler im praktischen Hufbeschlage erforderlichen Pferde zuführen zu lassen, und das zum Beschlagen derselben erforderliche Materiale (Hufeisen, Hufnägel und Kohlen) beizustellen.

Ueber den durch den Unterricht etwa entstehenden Mehraufwand an Beschlagsmateriale gegenüber dem normalen Erfordernisse sind von dem Lehrer genaue Aufschreibungen zu führen, damit auf Grund derselben ein jährliches Pauschale zur Bestreitung dieses Mehraufwandes ermittelt und festgesetzt werden kann.

Im Jahre 1872 ist der eventuelle Mehrbedarf an dem gedachten Materiale von jenen Militär-Abtheilungen anzusprechen, deren Pferde in der Lehrschmide beschlagen werden.

3. In den alljährig mit Ende März und September einzusendenden QualificationsEingaben über die Aspiranten für die Aufnahme in den am k. k. Militär-Thierarznei-Institute in Wien bestehenden Hufbeschlags-Curs find auch jene Soldaten namhaft zu machen, welche um die Aufnahme in die Hufbeschlags-Schule jenes General- (Militär-) Commandobereiches bitten, in welchem sie stationirt sind, und ist in der lezten Rubrik: „Besondere Bemerkungen" dieser Eingaben stets anzuführen, in welche der genannten Anstalten, nämlich ob in den Hufbeschlags-Curs am k. k. Militär-Thierarznei-Institute in Wien oder in die Hufbeschlags-Schule zu N. der betreffende Aspirant geeignet ist.

Es ist daher von den Truppenkörpern und Heeres-Anstalten sogleich eine Aufforderung an die unterstehende Mannschaft ergehen zu lassen, damit jene Soldaten, welche um die Aufnahme in die betreffenden Curse bitten, schon in die mit Ende März 1872 fällig werdenden Qualifications-Eingaben aufgenommen werden können.

4. Nach Beendigung des ersten halbjährigen Curses (Ende Juni 1872) ist mit den Prüfungs-Confignationen (§. 9 der Instruction) auch eine schriftliche Relation über die während des Curses gemachten Erfahrungen, unter Angabe der etwa als nothwendig sich ergebenden Aenderungen in der Einrichtung der Hufbeschlags-Schulen von den Lehrern dem Reichs-Kriegsministerium im Dienstwege vorzulegen.

Diese Relation ist von dem betreffenden Truppen-Commandanten und Truppen-Brigadier, welchem die Hufbeschlags-Schule laut §. 3 in ihrem Standorte zugewiesen ist, zu vidiren und mit den eigenen Bemerkungen zu versehen.

Am Schluffe des zweiten halbjährigen Curses (Ende December 1872) ist die Hauptrelation zu erstatten und derselben die Nachweisung des etwa entstandenen Mehraufwandes an Beschlagsmateriale, mit Angabe der Beköstigung, beizuschließen.

5. Wegen Ernennung der Lehrer, Einberufung der Schüler und Erfolgung der Lehrund Hilfsmittel für den Unterricht in den Hufbeschlags-Schulen werden die erforderlichen Weisungen unter Einem hinausgegeben.

Nach definitiver Einführung der gedachten Schulen werden die Lehrer nach §. 4 der Instruction über Antrag der betreffenden General- (Militär-) Commanden bestimmt werden.

Freiherr von Kuhn m. p.
Feldmarschall-Lieutenant.

Provisorische Inftruction

für die

H u fb e schlags - Schulen des k. k. Heeres.

§. 1.

Die Hufbeschlags-Schulen des k. k. Heeres haben den Zweck, die im Präsenzstande der Truppenkörper und Heeres-Anstalten dienenden, des Schmidehandwerks kundigen Soldaten behufs ihrer Verwendung als Beschlagsschmide in der Theorie und Praxis des Hufbeschlages auszubilden und Jene, welche die Aufnahme in den zweijährigen Curs für Curschmide am t. t. Militär-Thierarznei-Institute in Wien anstreben, für diese Aufnahme entsprechend vorzubereiten.

§. 2.

Die Hufbeschlags-Schulen haben folgende Standorte:

Brünn,

Olmüz,

für den Bereich des General-Commando zu Brünn, Prag, für den Bereich des General-Commando zu Prag,

Lemberg, für den Bereich des General-Commando zur Lemberg und jenen des Militär-Commando zu Krakau,

Graz,

für den Bereich der General-Commanden zu Graß und Agram, dann für
Laibach, jenen der Militär-Commanden zu Innsbruck, Triest und Zara,
Pefth, für den engeren Bereich des General-Commando zu Ofen und jenen des
Militär-Commando zu Kaschau,

Comorn, für den Bereich des Militär-Commando zu Preßburg,

Temesvár, für den Bereich des Militär-Commando zu Temesvár, und

Hermannstadt, für den Bereich des Militär-Commando zu Hermannstadt.

(Nach Maßgabe der disponiblen Geldmittel können auch in anderen Garnisonen derlei Hufbeschlags-Schulen errichtet werden.)

§. 3.

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Die Hufbeschlags-Schulen unterstehen den in ihrem Standorte befindlichen Landes- Unterordnung. Fuhrwesens- oder Fuhrwesens-Abtheilungs-Commandanten (Prag, Graz, Lemberg, Pesth, Hermannstadt, Brünn, Olmüş, Comorn) oder, wo solche nicht bestehen, den betreffenden Feldartillerie-Regiments-Commanden (Laibach, Temesvár); denselben obliegt die Sorge für die Unterkunft, Verpflegung und Beaufsichtigung der Hufbeschlags-Schüler, sowie für die Verwaltung und Verrechnung der für die Hufbeschlags-Schulen erforderlichen Geldmittel und Requisiten.

Lehrer.

chüler.

Dauer des Unterrichtcs.

Die Hufbeschlags-Schulen sind sowohl durch die Truppen-Brigadiere, beziehungsweise Artillerie-Directoren oder Artillerie-Chefs als auch durch den General-Fuhrwesens-Inspector zu inspiciren, und ist in den jährlichen Truppen-Relationen der Ersteren als auch in den Inspicirungsberichten der Letteren über den Zustand dieser Schulen zu berichten.

§. 4.

Als Lehrer hat ein in dem betreffenden Standorte befindlicher Chef- oder sonstiger Militär-Thierarzt eines Cavallerie- oder Feldartillerie-Regiments, beziehungsweise LandesFuhrwesens-Commando, unbeschadet seines sonstigen Dienstes, zu fungiren und es sind hiezu vorzugsweise solche fürzuwählen, welche nebst eigener Fachtüchtigkeit Vorliebe für das Lehrfach besißen und außer der deutschen noch einer zweiten Landessprache der österreichisch-ungarischen Monarchie kundig sind, damit selbe in die Lage versezt werden, den der deutschen Sprache unkundigen Schülern den Unterricht in ihrer Muttersprache zu ertheilen.

Jeder Lehrer erhält eine jährliche Remuneration von 120 fl., welche demselben in monatlichen Raten von 10 fl., und zwar am Schlusse des Monates auszuzahlen kommt.

Die Lehrer werden über Antrag des betreffenden General- (Militär-) Commando durch das Reichs-Kriegsministerium bestimmt.

Zur Aushilfe im Unterrichte und in der Beaufsichtigung beim Hufbeschlage kann nach Bedarf ein Militär-Curschmid zugewiesen werden.

Mit Rücksicht auf den Unterricht in den Hufbeschlags-Schulen ist die im Puncte 2 der Circular-Verordnung vom 8. Juni 1870, Praes. Nr. 1775 (Normal-Verordnungsblatt, 33. Stück) erwähnte Verpflichtung der Militär-Thierärzte und diplomirten Militär-Curschmide zur Versehung des militär-thierärztlichen Dienstes und Unterrichtes bei allen in der Garnison befindlichen Truppen und Heeres-Anstalten durch die General- (Militär-) Commanden entsprechend zu regeln.

§. 5.

Als Schüler werden nur solche Soldaten aufgenommen, welche im Besiße eines Lehrbriefes über das ordnungsmäßig erlernte Schmidehandwerk find, die zur Ausübung des Hufbeschlages nöthigen physischen Kräfte und eine hinlängliche Fertigkeit im Lesen und Schreiben haben; dieselben find verpflichtet, die in der Schule zugebrachte Zeit, ohne Unterschied ob sie den Curs wirklich absolvirt haben oder nicht, über die geseßliche dreijährige Linien-Dienstzeit im Präsenzstande nachzudienen.

Die Auswahl der Schüler geschieht durch das Reichs-Kriegsministerium, und zwar aus jenen Aspiranten, welche von den Truppenkörpern und Heeres-Anstalten in den mit Ende September und Ende März jeden Jahres dem Reichs - Kriegsministerium vorzulegenden Qualifications-Eingaben über die Aspiranten für den Hufbeschlags-Curs am k. k. MilitärThierarznei-Institute in Wien namhaft gemacht werden.

Zur Beaufsichtigung der Hufbeschlags-Schüler ist ein Unterofficier zu bestimmen.

Jene Schüler, welche von den außerhalb der Standorte der Hufbeschlags-Schulen dislocirten Truppenkörpern (Heeres - Anstalten) zur Frequentirung dieser Schulen bestimmt werden, haben bei einem im Standorte der Schule befindlichen Truppenkörper in Verpflegszutheilung zu treten. Dieselben sind von Seite des betreffenden Truppenkörpers (HeeresAnstalt) complet zu bekleiden, dann mit Rüstung und dem Seitengewehre zu versehen. Auch ist ihnen eine zweite Tuchhose und ein zweites Paar Fußbekleidung mitzugeben.

§. 6.

Der Unterricht wird in einem halbjährigen Curse ertheilt.
Jährlich werden zwei Curse abgehalten.

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