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Kundmachung des Finanzministeriums vom 10. August 1872,

über die Ermächtigung des Nebenzollamtes I. Classe zu Zuryn in der Bukowina zur Austrittsbehandlung von Bier.

Das k. k. Nebenzollamt I. Claffe zu Zuryn in der Bukowina wird zur Austrittsbehandlung des mit dem Vorbehalte der Verzehrungssteuer-Rückvergütung über die Zoll-Linie austretenden Bieres im Sinne der hierüber bestehenden Vorschriften ermächtigt.

Laffer m. p.

130.

Kundmachung des Finanzminifteriums vom 11. Auguft 1872,

wegen Aufstellung eines österreichischen Nebenzollamtes I. Claffe im Bahnhofe zu Weipert in Böhmen und Umwandlung des an der Zollstraße daselbst bestandenen Nebenzollamtes I. Classe in ein Nebenzollamt II. Classe.

In Vollziehung des Staatsvertrages vom 29. September 1869 zwischen OesterreichUngarn und Sachsen über die Eisenbahnanschlüsse an der böhmisch-sächsischen Gränze bei Weipert, Georgswalde und Warnsdorf (R. G. Bl. Nr. 61 ex 1871) ist anläßlich der Betriebseröffnung der Eisenbahnstrecke Kommotau-Weipert-Annaberg am 3. Auguft 1872 im Bahnhofe zu Weipert ein k. k. Nebenzollamt I. Classe mit den Befugnissen eines k. k. Hauptzollamtes II. Classe aufgestellt und dasselbe überdieß zur unbeschränkten Abfertigung des Appretursverkehres, dann zur Anwendung des abgekürzten Zollverfahrens (Ansageverfahrens) im Eisenbahnverkehre nach der Vorschrift vom 18. September 1857 (R. G. Bl. Nr. 175) ermächtigt worden.

Zugleich ist das an der Zollstraße zu Weipert aufgestellte k. k. Nebenzollamt 1. Claffe in ein Nebenzollamt II. Classe umgewandelt worden.

Diese Zollämter haben am 3. August 1872 ihre Wirksamkeit begonnen.

Am selben Tage ist auch das mit dem österreichischen Zollamte im Bahnhofe zu Weipert zusammengelegte königlich sächsische Gränzzollamt unter der Bezeichnung: „Königlich sächsisches Nebenzollamt I. Claffe Beerenstein-Weipert am Bahnhofe zu Weipert" mit unbeschränkter Verzollungs- und Abfertigungs-Competenz in Wirksamkeit getreten.

Laffer m. p.

131.

Verordnung des Justizministeriums vom 23. August 1872, betreffend die Vereinfachung der Correspondenz zwischen den k. k. österreichischen und den königlich italienischen Gerichtsbehörden.

Die f. f. Regierung der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder und die königlich italienische Regierung haben zur Vereinfachung und Erleichterung der Correspondenz zwischen den Gerichtsbehörden beider Theile, mittelst des Austausches gleichlautender Minifterial-Erklärungen, ein Uebereinkommen getroffen, auf Grund dessen Nachstehendes angeordnet wird:

Artikel 1.

Zwischen den k. k. österreichischen Gerichten der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder und den königlich italienischen Gerichtsbehörden findet die unmittelbare Correspondenz sowohl in Civil- und Handelssachen, als in Strafsachen in Betreff aller Ansuchen statt, welche Vorladungen, Erhebungen, Zustellungen gerichtlicher Actenstücke, Verhöre, Abnahme von Eiden, Entgegennahme von Erklärungen, Vernehmungen von Zeugen, Befunde von Sachverständigen oder andere Acte des Instructionsverfahrens zum Gegenstande haben.

Solche Ansuchen sind von dem Obergerichte (in Italien von der Corte d'Appello), welchem das ersuchende Gericht untersteht, an jenes Obergericht (in Italien an jene Corte d'Appello) zu leiten, welches zur Veranlassung ihrer Ausführung berufen ist.

Dieses Obergericht wird deren Vollzug anordnen und die bezüglichen Acten an jenes Obergericht zurückleiten, von dem das Ansuchen gestellt wurde.

Diese Art der Correspondenz ist auch bei Ersuchschreiben in dem Delibationsverfahren, welches der Execution von Erkenntnissen oder der Vollstreckung vorläufiger Sicherstellungsmittel voranzugehen hat, in Anwendung zu bringen.

Die k. k. österreichischen Obergerichte werden sich in allen Ersuch- oder Anwortschreiben entweder der deutschen oder der italienischen Sprache bedienen.

Für die Correspondenz derjenigen k. k. österreichischen Gerichte, welche den Obergerichten in Triest, Innsbruck und Zara unterstehen, mit den königlich italienischen Gerichten, welche den Appellhöfen in Mailand, Brescia und Venedig untergeordnet sind, wird insbesondere die weitere Erleichterung beibehalten, daß diese Gerichte in allen oben aufgezählten Civil- und Handelssachen unter einander direct, und ohne daß es einer Vermittlung durch die Obergerichte bedürfte, correspondiren können, sofern sie sich dabei der italienischen Sprache

bedienen.

Artikel 2.

Begehren um Auslieferung, sowie solche Ersuchen in Straffachen, die mit einem Auslieferungsbegehren im Zusammenhange stehen, sollen stets auf diplomatischem Wege angebracht werden.

In dringenden Fällen, insbesondere bei begründetem Fluchtverdachte, können jedoch auch die Gerichte erster Instanz, sowie die sonst zuständigen Behörden, sich unmittelbar an die zuständige Behörde des anderen Theiles wenden, um in Gemäßheit des Artikels X des Staatsvertrages vom 27. Februar 1869 zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Königreiche Italien, betreffend die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern, auf Grund eines Strafurtheiles, Anklageactes oder eines Verhaftsbefehles, die Verhaftung des Verurtheilten oder Beschuldigten zu begehren und zu erlangen.

Auch in solchen Fällen muß jedoch das Auslieferungsbegehren auf diplomatischem Wege ohne Verzug nachfolgen.

Artikel 3.

Die Kosten des Vollzuges der in Straffachen gestellten Ansuchen werden von jenem Theile, welchem das ersuchte Gericht angehört, getragen.

Die im Delibationsverfahren auflaufenden Kosten und diejenigen, welche der ersuchte Theil in Folge eines Begehrens in Civilsachen wegen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen oder wegen Vornahme von Augenscheinen vorgestreckt hat, fallen der betheiligten Partei zur Last.

Auersperg m. p.

132.

Glaser m. p.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 28. August 1872,

über die Erhebung der Nebenzollämter I. Classe zu Bazias und Pancsova zu Hauptzollämtern II. Classe.

Nach einer Mittheilung des königlich ungarischen Finanzministeriums wurden die ungarischen Nebenzollämter I. Claffe zu Bazias und Pancsova zu Hauptzollämtern II. Classe erhoben, in welcher Eigenschaft ihnen der weitere Wirkungskreis zukömmt.

Laffer m. p.

Jahrgang 1872.

Reichsgesetzblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

XLVIII. Stück. Ausgegeben und versendet am 10. September 1872

133.

Concession vom 10. August 1872,

zum Bau und Betrieb einer Locomotiv-Eisenbahn mit Zahnradbetrieb von Nußdorf auf das Plateau des Kahlenberges.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung ertheile ich der Union-Bank im Vereine mit den Herren Victor Ritter von Ofenheim und Dr. Joseph Ritter von Winiwagter die Concession zum Bau und Betrieb einer Locomotiv-Eisenbahn mit Zahnradbetrieb von-Nußdorf auf das Plateau des Kahlenberges bei Josephsdorf auf die Dauer von Vierzig Jahren unter nachstehenden Bedingungen:

I.

Die Conceffionäre find verpflichtet, den Bau und die Betriebseinrichtung der Bahn vollkommen kunstgerecht, nach Maßgabe der von dem Handelsministerium zu genehmigenden Pläne, herzustellen und einzurichten.

Allfällige, von den Concessionären als wünschenswerth erachtete Aenderungen in den Projecten bleiben der Genehmigung des Handelsministeriums vorbehalten.

Die Conceffionäre sind verpflichtet, beim Bau sich nicht nur nach den bestehenden allgemeinen Bau- und polizeilichen Vorschriften zu benehmen, sondern vielmehr allen nach dem Resultate der politischen Begehung oder auch später im Interesse des öffentlichen Verkehres und der öffentlichen Sicherheit nothwendig befundenen Anordnungen des Handelsministeriums bezüglich der Ausführung des Baues, der Betriebseinrichtung und der Betriebsführung in jeder Richtung zu entsprechen.

Die Conceffionäre sind nur zur Herstellung eines Geleises verpflichtet, haben aber das Recht, die Bahn jederzeit nach ihrem Ermessen zweispurig anzulegen.

Alle Unterbauobjecte und Kunstbauten sind sogleich definitiv aus Eisen und Stein herzustellen.

II.

Die Conceffionäre sind verpflichtet, während des Baues Vorkehrungen zu treffen, daß der Verkehr auf den bestehenden Wegen und Verbindungsmitteln nicht unterbrochen, noch an Grundstücken und Gebäuden Schaden zugefügt werde.

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