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III.

Die Concessionäre find verpflichtet, den Bau der Eisenbahnlinie binnen sechs Monaten, vom heutigen Lage, zu beginnen und binnen einem weiteren Jahre zu vollenden und die fertige Bahn dem öffentlichen Verkehre zu übergeben, widrigenfalls diese Concession als erloschen zu betrachten sein würde.

Die Verpflichtung des Bahnbetriebes erstreckt sich nur auf den Zeitraum vom 15. April bis 15. October und auf die Einrichtung je eines in der Bergfahrt und in der Thalfahrt verkehrenden Zuges.

Es steht jedoch den Conceffionåren frei, nach dem jeweiligen Bedürfnisse und der Leiftungsfähigkeit der Bahn die Zahl der täglich fahrplanmäßig verkehrenden Züge zu vermehren und auch Separatzüge einzurichten.

Ueber den Beginn und Schluß des Betriebes ist dem Handelsministerium Anzeige zu erstatten; die Fahrpläne sind dem Handelsministerium vorzulegen und der öffentlichen Kundmachung zu unterziehen.

IV.

Der Betrieb der Bahn kann erst eröffnet werden, wenn das Handelsministerium auf Grund einer mit Rücksicht auf die vollkommene Sicherheit ihrer Benützung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in all ihren Bestandtheilen die Bewilligung hiezu ertheilt hat.

Auch nach Inbetriebseßung der Bahn ist die Regierung jederzeit befugt, eine solche Untersuchung anzuordnen.

Sollte die in Folge einer Untersuchung von der Regierung angeordnete Beseitigung von Mängeln nicht sofort erfolgen, so ist der Regierung vorbehalten, die geeigneten Maßregeln zur Abhilfe auf Kosten der Corceffionäre nach ihrer Wahl zu treffen und eventuell die Betriebseinstellung zu verfügen.

V.

Die Concessionäre haben die Verpflichtung:

aj Die Briefpoft und den dieselbe eventuell begleitenden Postbediensteten mit den pflichtmäßigen Zügen (2), sowie die Aufsichtsorgane der k. k. Generalinspection und die polizeilichen Sicherheitsorgane im Dienste mit allen fahrplanmäßigen Zügen unentgeltlich zu befördern;

b) längs der Bahn eine elektro-magnetische Telegraphenleitung für Betriebszwecke ent weder selbst herzustellen oder durch die Staatstelegraphen-Verwaltung gegen Vergütung der Kosten herstellen zu lassen.

Der Staatsverwaltung bleibt das Recht vorbehalten, längs der stehenden Säulen Staatstelegraphendrähte nach Bedarf anzubringen; es kann aber auch die Betriebstelegra phenleitung zur Beförderung von Staats- und Privatdepeschen benützt werden.

Die näheren Bestimmungen über die Herstellung und Instandhaltung der Leitung und die Benüßung des Betriebsdrahtes für andere als Betriebszwecke, bleiben einem speciellen llebereinkommen zwischen der Privattelegraphen-Verwaltung und den Concessionären vor behalten.

VI.

Den Concessionären wird gestattet, folgende Maximal-Tariffäße einzuheben : a) Bei Personen:

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Kinder unter zwei Jahren, die auf dem Schoße gehalten werden, find frei.

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Hierbei soll jedes Colli unter 50 Pfund mit einem halben Centner, jedes Colli über 30 Pfund, jedoch unter einem Centner, für einen ganzen Centner gerechnet werden. Für den Fall, als eine Waarenbeförderung eintreten würde, sollen für die Bergfahrt per Zollcentner höchstens

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eingehoben werden.

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25 tr., 171/2,

Die Tariffäße, sowie die Bestimmungen über die Aufnahme und Beförderung von Personen und Sachen, über die hieraus erwachsende Haftpflicht, dann über die Lieferungszeit, find dem Handelsministerium vorzulegen und öffentlich kundzumachen.

Bezüglich der Fahr- und Frachtpreise hat Niemand auf eine besondere Begünstigung Anspruch.

VII.

Hinsichtlich des Betriebes und Bahndienstes sind von den Conceffiondren das Betriebs. Reglement und die verschiedenen Instruetionen für die Bahnbediensteten auszuarbeiten und dem Handelsministerium zur Genehmigung vorzulegen.

VIII.

Die Regierung wird zur Ueberwachung des Unternehmens einen Commissär bestellen, welchem im Falle der Bildung einer Actiengesellschaft auch das Recht zustehen wird, den Sizungen des Verwaltungsausschusses, sowie den Generalversammlungen, so oft er es für angemessen erachtet, beizuwohnen, und allfällige, dem Staatsintereffe zuwiderlaufende Verfügungen zu sistiren.

Für die mit dieser Ueberwachung verbundene Geschäftslast haben die Concessionäre eine jährliche Pauschalvergütung an den Staatsschaß zu leisten, deren Höhe das Handelsministerium bestimmen wird.

IX.

Den Concessionären wird ferner die Concession für eine von Unter-Döbling, und eventuell von Heiligenstadt über das Krapfenwäldchen, auf das Plateau des Kahlenberges führende Bergbahn mit Zahnradbetrieb unter der Bedingung ertheilt, daß sich bei der Prüfung des Detailprojectes keine Anstände gegen deffen Durchführung ergeben.

Die näheren Bedingungen rücksichtlich des Baues und Betriebes dieser Linie worden nachträglich festgestellt werden.

134.

Banhans m. p.

Conceffion vom 10. August 1872,

zum Ban und Betrieb einer Locomotiv-Eisenbahn mit Zahnradbetrieb von St, Wolf. gang auf die Spiße des Schafberges.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung ertheile ich dem Berthold Currant und Carl Peusens die Concession zum Bau und Betrieb einer Locomotiv-Eisenbahn mit Zahnradbetrieb von St. Wolfgang auf die Spiße des Schafberges auf die Dauer von vierzig Jahren unter nachstehenden Bedingungen:

1. Die Concessionäre sind verpflichtet, den Bau und die Betriebseinrichtung der Bahn vollkommen kunstgerecht, nach Maßgabe der von dem Handelsministerium zu genehmigenden Pläne, herzustellen und einzurichten.

Allfällige, von den Concessionären als wünschenswerth erachtete Aenderungen in den Projecten bleiben der Genehmigung des Handelsministeriums vorbehalten.

Die Concessionäre sind verpflichtet, beim Bau sich nicht nur nach den bestehenden allgemeinen Bau- und polizeilichen Vorschriften zu benehmen, sondern vielmehr allen nach dem Resultate der politischen Begehung oder auch später im Intereffe des öffentlichen Verkehres und der öffentlichen Sicherheit nothwendig befundenen Anordnungen des Handelsministeriums bezüglich der Ausführung des Baues, der Betriebseinrichtung und der Betriebsführung in jeder Richtung zu entsprechen.

Die Concessionäre sind nur zur Herstellung eines Geleises verpflichtet, haben aber das Recht, die Bahn jederzeit zweifpurig anzulegen. Alle Unterbauobjecte und Kunstbauten find definitiv aus Eisen und Stein herzustellen.

2. Die Conceffionäre sind verpflichtet, während des Baues Vorkehrungen zu treffen, daß der Verkehr auf den bestehenden Wegen und Verbindungsmitteln nicht unterbrochen, noch an Grundstücken und Gebäuden Schaden zugefügt werde.

3. Die Concessionäre sind verpflichtet, den Bau der Eisenbahnlinie binnen neun Monaten, vom heutigen Tage, zu beginnen und spätestens bis 1. Juni 1874 zu vollenden und die fertige Bahn dem öffentlichen Verkehre zu übergeben, widrigenfalls diese Concession als erloschen zu betrachten sein würde.

Die Verpflichtung des Bahnbetriebes erstreckt sich nur auf die Bergtouristen-Saison und auf die Einrichtung je eines täglich in der Bergfahrt und in der Thalfahrt verkehrenden Zuges. Es steht jedoch den Concessionären frei, nach dem jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit der Bahn die Zahl der täglich fahrplanmäßig verkehrenden Züge zu vermehren und auch Separatzüge einzurichten.

Ueber den Beginn und den Schluß des Betriebes ist dem Handelsministerium Anzeige zu erstatten; die Fahrpläne sind dem Handelsministerium vorzulegen und stets öffentlich fundzumachen.

4. Der Betrieb der Bahn kann erst eröffnet werden, wenn das Handelsministerium auf Grund einer, mit Rücksicht auf die vollkommene Sicherheit ihrer Benüßung vorgenom menen Untersuchung und Erprobung derselben in all ihren Bestandtheilen die Bewilligung hiezu ertheilt hat.

Auch nach Inbetriebseßung der Bahn ist die Regierung jederzeit befugt, eine solche Untersuchung anzuordnen.

Sollte die in Folge einer solchen Untersuchung von der Regierung angeordnete Beseiti gung von Mängeln nicht sofort erfolgen, so ist der Regierung das Recht vorbehalten, die geeigneten Maßregeln nach ihrer Wahl zur Abhilfe auf Kosten der Concessionäre zu treffen, eventuell auch die Einstellung des Betriebes zu verfügen.

5. Die Concessionäre haben die Verpflichtung:

a) Die Briefpost und den dieselbe eventuell begleitenden Postbediensteten mit den pflicht mäßigen (2) Zügen, sowie auch die Aufsichtsorgane der f. f. Generalinspection der österreichischen Eisenbahnen und die polizeilichen Sicherheitsorgane im Dienste mit allen Zügen unentgeltlich zu befördern;

b) längs der Bahn eine elektro-magnetische Telegraphenleitung für Betriebszwecke entweder selbst herzustellen oder durch die Staatstelegraphen-Verwaltung gegen Vergütung der Kosten herstellen zu lassen.

Der Staatsverwaltung bleibt das Recht vorbehalten, längs der stehenden Säulen Staatstelegraphendrähte nach Bedarf anzubringen; es kann aber auch die Betriebstelegra phenleitung zur Beförderung von Staats- und Privatdepeschen benüßt werden.

Die näheren Bestimmungen über die Herstellung und Instandhaltung der Leitung und die Benüßung des Betriebsdrahtes für andere als Betriebszwecke bleiben einem speciellen Uebereinkommen zwischen der Staatstelegraphen-Verwaltung und den Concessionåren vorbehalten.

6. Den Concessionären wird gestattet, beim Transporte folgende Maximalbetråge einzuheben:

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Kinder unter zwei Jahren, welche auf dem Schoße gehalten werden, find von der Entrichtung einer Gebühr frei.

b) Bei Sachen, und zwar sowohl bei Gepäck der Reisenden, als auch bei anderen Waaren 50 kr. österr. Währung per Zollcentner.

Die Tariffäße, sowie die Bestimmungen über die Aufnahme von Personen und Sachen, über die hieraus erwachsende Haftungspflicht, dann über die Lieferungszeit, sind dem Handelsminifterium anzuzeigen und der öffentlichen Kundmachung zu unterziehen.

Bezüglich der Fahr- und Frachtpreise hat Niemand auf eine besondere Begünstigung Anspruch.

7. In Ansehung des Betriebes haben die Concessionäre das Betriebs-Reglement und die verschiedenen Dienstes-Instructionen auszuarbeiten und dem Handelsministerium zur Genehmigung vorzulegen.

8. Die Regierung wird zur Ueberwachung des Unternehmens einen Commissär bestellen, welchem im Falle der Bildung einer Actiengesellschaft auch das Recht zustehen wird, den Sizungen des Verwaltungsausschusses, sowie den Generalversammlungen, so oft er es für angemessen erachtet, beizuwohnen und allfällige, dem Staatsinteresse zuwiderlaufende Verfügungen zu sistiren.

Für die mit dieser Ueberwachung verbundene Geschäftslast haben die Concessionåre eine jährliche Pauschalvergütung an den Staatsschaß zu leisten, deren Höhe das Handelsminifterium bestimmen wird.

Banhans m. p.

135.

Kundmachung des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 25. August 1872,

betreffend das Organisations-Statut für die Akademie der bildenden Künste in Wien.

Seine . und . Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 15. Auguft 1872 dem nachfolgenden Statute für die Akademie der bildenden Künste in Wien die Allerhöchste Genehmigung Allergnädigst zu ertheilen geruht.

Statut

für die k. t. Akademie der bildenden Künste in Wien.

§. 1.

Die t. t. Akademie der bildenden Künste in Wien ist eine Hochschule und hat als solche die Aufgabe, die akademische Jugend zu selbständiger künstlerischer Thätigkeit in den großen Zweigen der bildenden Kunst heranzubilden und zugleich jene Hilfsfächer und Hilfswissenschaften zu lehren, welche geeignet sind, diesen Zweck zu fördern.

§. 2.

An dieser Hochschule werden demnach gelehrt, und zwar :

a) Als Hauptfächer: Architectur, Sculptur, Graveur- und Medailleurkunft, Malerei und Kupferstecherkunst;

b) als Hilfsfächer (in Verbindung mit praktischen Uebungen): Anatomie, Perspective und Styllehre;

e) als Hilfswissenschaften: Allgemeine Geschichte, mit besonderer Rücksicht auf Cultur geschichte, Alterthumskunde, Kunstgeschichte, Costümlehre, Kunstmythologie, Farben lehre und Farbenchemie 2.

§. 3.

An der Akademie bestehen für die im §. 2 a) angeführten Hauptfächer:
1. Eine allgemeine Maler- und eine allgemeine Bildhauerschule und

2. eine Reihe von Specialschulen, und zwar für: Historienmalerei, höhere Bildhauerei, Landschaftsmalerei, Kupferstecherei, Graveur- und Medailleurkunst und Architectur.

Die Einrichtung der allgemeinen Maler- und Bildhauerschule und der Specialschulen bleibt der Regelung durch besondere Bestimmungen vorbehalten.

Ueber die im §. 2, sub b) und c) aufgeführten Hilfsfächer und Hilfswissenschaften werden an der Akademie in angemessenen Zeiträumen besondere Vorträge abgehalten.

§. 4.

Aufgabe der allgemeinen Maler- und Bildhauerschule ist es, dem akademischen Zöglinge Gelegenheit zur Erlangung jenes Grades von künstlerischer, sowohl allgemeiner, als tech nischer Bildung zu geben, welche ihn zu selbständiger Uebung eines der Hauptzweige der bildenden Kunst genügend vorbereitet.

Zum Eintritte in die allgemeine Maler- und Bildhauerschule, welche in der Regel eine Lehrzeit von drei Jahren umfaßt, ist erforderlich:

a) Der Nachweis über die mit gutem Erfolge beendeten Studien des Unter-Gymnasiums, der Unter-Realschule oder einer mit diesen Anstalten gleichstehenden Schule, oder über ein Wissen, das dem an diesen Schulen Verlangten gleichkommt;

b) der Nachweis einer über die Elemente der bildenden Kunst hinausgehenden Ausbildung durch Vorlage von Proben und Ablegung einer Aufnahmsprüfung, aus welchen die Ueberzeugung gewonnen wird, daß der Candidat einen entschiedenen Beruf zum Studium eines der im §. 2 angeführten Hauptfächer der bildenden Kunst hat.

Hat der Candidat diese Nachweise geliefert, so erlangt er vorläufig die Zulassung zum Unterrichte für ein halbes Jahr. Die definitive Aufnahme erfolgt nur dann, wenn der Can didat in dieser Zeit Proben einer entschiedenen Fähigkeit zu künstlerischen Berufsstudien geliefert hat.

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