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Conceffionsurkunde vom 4. September 1872,

für eine Locomotiv-Eisenbahn von Brüg an die böhmisch-fächsische Gränze bei Mulde.

Wir Franz Joseph der Joseph der Erfte,

von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, Apostolischer König von Ungarn, König von Böhmen, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Juhrien; Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Krakau, Herzog von Lothringen, Salzburg, Steher, Kärnthen, Krain, Bukowina, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol x. x. 2.

Nachdem die priv. Actiengesellschaft der Prag-Durer Eisenbahn die Bitte um Ertheilung der Concession zum Bau und Betrich einer Locomotiv-Eisenbahn von Brüg an die böhmischsächsische Gränze bei Mulde gestellt hat, so finden Wir Uns bewogen, in Erwägung der Gemeinnüßigkeit dieses Unternehmens, der genannten Gesellschaft diese Concession auf Grundlage des Gesetzes vom 28. Juni 1872 (R. G. Bl. Nr. 104), wie folgt, zu ertheilen:

§. 1. Wir verleihen der Actiengesellschaft der Prag-Durer Eisenbahn das Recht zum Bau und Betrieb einer Locomotiv - Eisenbahn von Brür über Oberleutensdorf, Ossegg, Klostergrab und Niklasberg an die böhmisch-sächsische Gränze bei Mulde.

Die Actiengesellschaft der priv. Prag-Durer Eisenbahn ist verpflichtet, über Verlangen der Staatsverwaltung und nach den von derselben festzustellenden Modalitäten eine Verbindungsbahn von Neustadt an die böhmisch-sächsische Gränze zum Anschlufse an die Müglikthalbahn herzustellen.

Rücksichtlich der Auschlüffe dieser Linien an das sächsische Eisenbahnnez und rücksichtlich des Betriebsdienstes in den bezüglichen gemeinschaftlichen Wechselstationen, bleibt die Festseßung der dießfälligen Bestimmungen dem Abschlusse des Staatsvertrages mit der königlich Sächsischen Regierung vorbehalten, und ist die Actiengesellschaft der Prag-Durer Eisenbahn

oder deren Rechtsnachfolger verpflichtet, sich den Bestimmungen dieses Staatsvertrages und den hieraus für sie erwachsenden Obliegenheiten zu unterwerfen.

§. 2. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahnstrecke von Brür über Oberleutensdorf und Offegg bis Klostergrab binnen zwei Jahren, vom heutigen Lage, die weitere Strecke bis zur sächsischen Gränze jedoch gleichzeitig mit der sächsischerseits von Freiberg bis an die böhmische Gränze zu führenden Linic, spätestens aber binnen drei Jahren, vom heutigen Tage, zu vollenden und die fertige Bahn dem Betriebe zu übergeben.

§. 3. Die Gesellschaft übernimmt die Verpflichtung, die für den Bahnbetrieb und die Signalisirung erforderlichen Telegraphenleitungen auf eigene Kosten, entweder nach Anordnung oder durch Vermittlung der Staatstelegraphen-Anstalt herzustellen, einzurichten und zu unterhalten.

Die Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, die Betriebsleitung auch für Staatsund Privat-Correspondenz verwenden zu lassen.

Der Staatsverwaltung steht es frei, die Drähte des Staatstelegraphen an den Stüßpuncten der Bahnbetriebsleitung anzubringen oder selbständige Leitungen auf dem gesellschaft. lichen Grund und Boden ohne jede Vergütung oder Entschädigung anzulegen. Zur Beaufsichtigung und Instandhaltung solcher Staatslinien hat die Gesellschaft durch das Bahnpersonale unentgeltlich mitzuwirken.

Die Gesellschaft ist ferner verpflichtet, auf ihren Bahnstrecken die Materialien und Requisiten der Staatstelegraphen-Anstalt nach den für Militär-Transporte giltigen Tarifsägen zu befördern und in ihren Bahnhöfen und Stationen unentgeltlich zu lagern und zu verwahren.

In allen vorerwähnten Beziehungen ist die Gesellschaft gehalten, mit der Staatstelegraphen-Anstalt rechtzeitig ein besonderes Uebereinkommen zu treffen.

§. 4. Sowohl die Eisenbahnlinie von Brüg nach Mulde, als auch eventuell die Verbindungsbahn von Neustadt zum Anschlusse an die Müglißthalbahn, ist als ein integrirender Bestandtheil der bereits concessionirten Linien der Prag-Durer Eisenbahngesellschaft zu betrachten und zu behandeln, und es haben für dieselbe bezüglich der Tarifirung die Bestimmungen der Concession vom 25. Juni 1870 (R. 6. Bl. Nr. 97) zur Anwendung zu kommen.

Es wird jedoch für die im §. 1 der gegenwärtigen Concessionsurkunde erwähnten Linien bei Bemessung der Frachtpreise für Strecken mit einer Steigung von 1:60 und darüber die Berechnung mit der ein und einhalbfachen Länge gestattet.

Der Regierung bleibt übrigens das Recht vorbehalten, nach Ablauf der ersten neun Betriebsjahre nach Eröffnung der Eisenbahnlinie von Brüg an die Gränze bei Mulde sowohl für die im §. 1 erwähnten Linien, als auch für die bereits mit der Concessionsurkunde vom 25. Juni 1870 conceffionirten Linien, nach Einvernehmen der Prag-Duxer Eisenbahngesellschaft oder deren Rechtsnachfolger, eine entsprechende Herabsezung der Tarife anzuordnen.

§. 5. Die Actiengesellschaft der Prag-Durer Eisenbahn ist verpflichtet, die im §. 10 der Concessionsurkunde vom 25. Juni 1870 enthaltenen Bestimmungen bezüglich der MilitärTransporte und hinsichtlich der Begünstigungen reisender Militärs sowohl für die bereits conceffionirten, als für die im §. 1 erwähnten Linien auch auf die Landwehr beider Reichshälften, auf die Landesschüßen Tirols, und zwar nicht nur bei Reisen auf Rechnung des Aerars, sondern auch bei dienstlichen Reisen auf eigene Rechnung zu den Waffenübungen und Controlsversammlungen, ferner auf das Militär-Wacheorps für die Givilgerichte Wiens und die t. f. Gendarmerie auszudehnen.

Die Gesellschaft ist in demselben Umfange auch verpflichtet, dem mit 1. Juni 1871 in Wirksamkeit getretenen Nachtrags-Uebereinkommen *) bezüglich des Transportes der im

• Normal-Verordnungen des k. E. Armee-Verordnungsblattes vom Jahre 1871, 22. Stück, Nr. 79.

liegenden Zustande auf Rechnung des Militär-Aerars zur Beförderung gelangenden Kranken und Verwundeten, ferner dem Uebereinkommen wegen gegenseitiger Aushilfe an Personale bei Durchführung großer Militär-Transporte und der Vorschrift für den Militär-Transport auf Eisenbahnen, sowie dem Uebereinkommen über die Anschaffung und Bereithaltung von Ausrüstungsgegenständen für Militär-Transporte beizutreten.

Deßgleichen ist die Gesellschaft verpflichtet, sich hinsichtlich der Anstellung gedienter Unterofficiere des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr den Bestimmungen des §. 38 des Wehrgesezes vom Jahre 1868*) und des Gesetzes vom 19. April 1872 (R. G. Bl. Nr. 60) zu unterwerfen.

§. 6. Für die im §. 1 erwähnten Eisenbahnlinien werden nachstehende Begünstigungen ertheilt:

a) Die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für alle Verträge, Eingaben und sonstige Urkunden zum Zwecke der Geldbeschaffung, sowie des Baues und der Instruirung der Bahu bis zu dem Zeitpuncte der Betriebseröffnung;

b) die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für die erste Ausgabe der Actien und Prioritätsobligationen, mit Einschluß der Interimsscheine, sowie von der bei der Grundeinlösung auflaufenden Uebertragungsgebühr;

e) die Befreiung von der Einkommensteuer und der Entrichtung der Coupons-Stämpelgebühren, sowie von jeder Steuer, welche etwa durch künftige Geseße eingeführt werden sollte, auf die Dauer von zehn Jahren, vom heutigen Lage an gerechnet.

Die nach Absatz e) gewährte Befreiung von der Einkommensteuer kann in der Weise ausgeführt werden, daß die Entrichtung der Einkommensteuer für die Prag-Durer Eisenbahngesellschaft nach Maßgabe des Verhältnisses der Meilenlänge der bereits conceffionirten Linic zu der neuen Strecke stattfindet.

§. 7. Die gegenwärtige Conceffion erlischt gleichzeitig mit der Concession vom 25. Juni 1870 (R. 6. Vl. Nr. 97).

§. 8. Insoferne in dieser Concession nicht etwas Anderes bestimmt wird, haben die in der Concessionsurkunde vom 25. Juni 1870 (R. 6. Bl. Nr. 97) für die Prag-Duger Eisenbahn festgesezten Bedingungen auch für die im §. 1 bezeichneten Fortseßungslinien zu gelten.

Indem Wir Jedermann ernstlich verwarnen, den Bestimmungen dieser Concession entgegen zu handeln, und der Gesellschaft das Recht einräumen, wegen des erweislichen Schadens vor Unseren Gerichten auf Erfaß zu dringen, ertheilen Wir sämmtlichen Behörden, die es betrifft, den gemessenen Befehl, über die Concession und alle darin enthaltenen Bestimmungen strenge und sorgfältig zu wachen.

Zu Urkund dessen erlassen Wir diesen Brief, besiegelt mit Unserem größeren Instegel, in Unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien, am Vierten Tage des Monates September im Jahre des Heils Eintausend Achthundert Siebzig und Zwei, Unserer Reiche im Vierundzwanzigsten.

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143.

Concessionsurkunde vom 14. September 1872,

für die Locomotiv-Eisenbahn Bozen-Meran.

Wir Franz Joseph der Erfte,

von Gottes Gnaden Kaiser von Desterreich, Apoftolischer König von Ungarn, König von Böhmen, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; Erzherzog von Defterreich; Großherzog von Krakau, Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Bukowina, Ober- und Nieder-Schlesten; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürfteter Graf von Habsburg und Tirol 2. 2. 2.

Nachdem Carl Freiherr von Schwarz, Johann von Pußer-Reibegg und Eduard von Weinhart die Bitte um Ertheilung der Concession zum Bau und Betrieb einer an die Südbahn anschließenden Locomotiv-Eisenbahn von Bozen nach Meran gestellt haben, so finden Wir uns bewogen, in Erwägung der Gemeinnüßigkeit des Unternehmens, den genannten Bittstellern diese Concession auf Grund des Eisenbahn-Concessionsgefeßes vom 14. Septem ber 1854 (R. G. Bl. Nr. 238), sowie des Gesetzes vom 28. Juni 1872 (N. G. Bl. Nr. 103), wie folgt, zu ertheilen:

§. 1. Wir verleihen den Concessionären das Recht zum Bau und Betrieb einer an die Südbahn anschließenden Locomotiv-Eisenbahn von Bozen nach Meran.

§. 2. Die Ausführung des Baues und der Betriebseinrichtungen der Bahn hat nach Maßgabe der von dem Handelsministerium zu genehmigenden Detail-Bauprojecte stattzufinden. Insbesondere ist sich beim Bau auch nach den vom Handelsministerium zu stellenden Anforderungen und nach den bestehenden allgemeinen Bau- und polizeilichen Vorschriften zu benehmen.

Die Vergebung der Bauarbeiten hat im Offertwege stattzufinden.

Für Aenderungen in den Bauobjecten bleibt die Genehmigung der Staatsverwaltung vorbehalten, insoferne solche nach Maßgabe des Resultates der militärisch-technischen Revision und der nach Vorschrift des §. 6 des Eisenbahnconcessionsgefeßes vorzunehmenden politischen Begehung der Trace, im Interesse des öffentlichen Verkehres und zur Sicherstellung des Bestandes der Bahn, dann zur Erfüllung der geseglichen Bestimmungen sich als erforderlich darstellen werden.

Sollte sich bei der Bauausführung aus bauökonomischen oder Betriebsrücksichten eine Abänderung der Bahntrace oder der Detailpläne als nothwendig oder wünschenswerth dar stellen, wodurch jedoch die im §. 1 bestimmte Bahnrichtung nicht verändert wird, und gegenüber der genehmigten Trace im Allgemeinen eine wesentliche Verschlechterung der Niveauund der Richtungsverhältnisse nicht stattfinden darf, so muß zu einer solchen Abänderung die Genehmigung der Staatsverwaltung eingeholt werden.

Der Unterbau der ganzen Eisenbahnlinie kann auf die Anlage Eines Geleises beschränkt werden; jedoch sind die etwa vorkommenden Tunnels sofort in der lichten Weite für zwei Geleise herzustellen, und sind die Concessionäre verpflichtet, die Brücke über den Eisac bei Bozen sofort zweigeleifig zu fundiren und die Pfeiler derselben in der Breite für zwei Geletse bis über die höchste Wasserhöhe auszuführen.

Die Staatsverwaltung ist berechtigt, auf die Herstellung des Unterbaues für das zweite Geleise, sowie auf deffen Legung an jenen Strecken, wo sie es für nothwendig findet, in dem Falle zu dringen, wenn der jährliche Rohertrag während zweier aufeinander folgender Jahre die Summe von 140.000 fl. in Silber per Meile überschreitet.

Alle Brücken, dann alle namhaften Objecte und Kunstbauten sind definitiv aus Eisen und Stein herzustellen.

Die Concessionäre verpflichten sich, wegen Benüßung des Bahnhofes der Südbahn in Bozen, sowie wegen Einrichtung des Betriebsdienstes beim Uebergangsverkehre mit der Südbahngesellschaft ein Abkommen zu treffen.

Die Kosten für die etwa erforderlichen Erweiterungsbauten auf dem Bozner Bahnhofe haben die Concessionäre zu tragen. Das betreffende Uebereinkommen ist der Staatsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen.

Der Staatsverwaltung bleibt das Recht vorbehalten, in Ermanglung eines Einverständnisses die Bedingungen für die gegenseitige Wagenbenüßung der inländischen Nachbarbahnen und für die Einmündung von Bergwerks- und Industriebahnen zu bestimmen.

§. 3. Die Concessionäre sind verpflichtet, den Bau der concessionirten Eisenbahn binnen sechs Monaten, vom heutigen Lage an gerechnet, zu beginnen und binnen längstens zwei Jahren zu vollenden und die fertige Bahn dem öffentlichen Verkehre zu übergeben.

Die Concessionäre haben für die Erfüllung dieser Verpflichtung, sowie der übrigen concessionsmäßigen Verbindlichkeiten durch den Erlag einer Caution im Betrage von 50.000 fl. österr. Währung, nach Maßgabe des besonders ausgefertigten Cautions-Instrumentes, Sicherstellung geleistet.

§. 4. Den Conceffionären wird zur Ausführung der conceffionirten Eisenbahn das Recht der Expropriation nach den Bestimmungen der dießfälligen gefeßlichen Vorschriften ertheilt.

Das gleiche Recht soll den Concessionären auch bezüglich jener zu einzelnen industriellen Etablissements etwa herzustellenden Flügelbahnen zugestanden werden, deren Errichtung von der Staatsverwaltung, als im öffentlichen Interesse gelegen, erkannt werden sollte.

§. 5. Die Concessionäre haben sich bei dem Bau und Betrieb der concessionirten Bahn nach dem Inhalte der gegenwärtigen Concessionsurkunde, sowie nach den dießfalls bestehenden Gefeßen und Verordnungen [namentlich nach dem Eisenbahn-Concessionsgefeße vom 14. September 1854*) und der Eisenbahn-Betriebsordnung vom 16. November 1851 **)], dann nach den etwa künftig zu erlassenden Gescßen und Verordnungen zu benehmen.

§. 6. Die Conceffionäre haben daher auch insbesondere die Post und Postbediensteten, nach Vorschrift des §. 68 der gedachten Eisenbahn-Betriebsordnung unentgeltlich zu befördern, wobei die Postverwaltung für einen von jeder Endstation täglich abgehenden Zug die Abfahrtsstunde und dessen Geschwindigkeit für jede Richtung zu bestimmen befugt ist.

So oft der Postdienst mehr als einen vierrädrigen Wagen erfordert, erhalten die Conceffionäre für jeden weiter beizustellenden Wagen eine zu vereinbarende billige Entschädigung per Meile.

Wenn die Postverwaltung auf der conceffionirten Bahn eine ambulante Post, wie sie auf anderen österreichischen Bahnen bereits besteht, einzuführen findet, so sind, anstatt der vierrädrigen gewöhnlichen Wägen, die hiezu erforderlichen, nach den Anforderungen der Postverwaltung eingerichteten Post-Ambulancewägen von den Concessionären ohne Entgelt herzustellen und zu erhalten.

*) Reichsgeseßblatt Nr. 238.

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