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zusehen, welchen die Staatsverwaltung nach §. 18 für die Einlösung der Bahn zu zahlen haben würde.

§. 20. Bei dem Erlöschen der Concession und mit dem Tage des Erlöschens tritt der Staat ohne Entgelt in das lastenfreie Eigenthum und in den Genuß der concessionirten Bahn, namentlich des Grund und Bodens, der Erd- und Kunstarbeiten, des ganzen Unter- und Oberbaues der Bahn und des sämmtlichen unbeweglichen Zugehörs, als: Bahnhöfe, Auf- und Abladepläße, aller zum Bahnbetriebe erforderlichen Gebäude an den Abfahrts- und Ankunftspläßen, Wach- und Aufsichtshäuser, sammt allen Einrichtungen an stehenden Maschinen und allen unbeweglichen Sachen.

Was die beweglichen Sachen, als: Locomotive, Wägen, bewegliche Maschinen, Werkzeuge und andere Einrichtungen und Materialien, insoweit sie zur Fortsetzung des Betriebes erforderlich und hiezu geeignet sind, betrifft, so hat von diesen Gegenständen eine solche Quantität und bezüglich Werthsumme unentgeltlich an den Staat überzugehen, welche der in dem Anlagecapitale enthaltenen ersten Betriebseinrichtung entspricht.

Durch die erfolgte Einlösung der Bahn und vom Tage dieser Einlösung tritt der Staat, gegen Ausbezahlung des im §. 18 festgescßten Einlösungspreises, ohne weiteres Entgelt in das Eigenthum und in den Genuß der gegenwärtig concessionirten Bahnstrecke mit allen früher erwähnten, dazu gehörigen, sowohl beweglichen, als auch unbeweglichen Sachen.

Sowohl beim Erlöschen dieser Concession, als auch bei der Einlösung der Bahn, behalten die Concessionäre das Eigenthum des aus dem eigenen Erträgnisse der Unternehmung gebildeten Reservefondes und der ausstehenden Activen, dann auch jener aus dem eigenen Vermögen errichteten und rücksichtlich erworbenen besonderen Anlagen und Gebäude, als: Coaks- und Kalköfen, Gießereien, Fabriken von Maschinen oder anderen Geräthen, Speicher, Docks, Kohlen- und andere Depots, zu deren Erbauung oder Erwerbung dieselben von der Staatsverwaltung mit dem ausdrücklichen Beisaße ermächtigt wurden, daß sie kein Zugehör der Eisenbahn bilden.

§. 21. Der Staatsverwaltung wird ferner das Recht vorbehalten, wenn ungeachtet vorausgegangener Warnung wiederholte Verlegungen oder Nichtbefolgung der in der Concessionsurkunde oder in den Geseßen auferlegten Verpflichtungen vorkommen sollten, die den Gesezen entsprechenden Maßregeln dagegen zu treffen und nach Umständen noch vor Ablauf der Concessionsdauer die Concession für erloschen zu erklären.

Indem Wir Jedermann ernstlich verwarnen, den Bestimmungen dieser Concession entgegen zu handeln, und den Concessionären das Recht einräumen, wegen des erweislichen Schadens vor Unseren Gerichten auf Ersatz zu dringen, ertheilen Wir sämmtlichen Behörden, die es betrifft, den gemessenen Befehl, über die Concession und alle darin enthaltenen Bestim mungen strenge und sorgfältig zu wachen.

Zu Urkund dessen erlassen Wir diesen Brief, besiegelt mit Unserem größeren Insiegel, in Unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien am Vierzehnten Tage des Monates September, im Jahre des Heils Eintausend Achthundert Siebzig und Zwei, Unserer Reiche im Vierundzwanzigsten.

Franz Joseph m. p.

Jahrgang 1872.

Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

LII. Stück.

Ausgegeben und versendet am 22. October 1872.

144.

Concessionsurkunde vom 14. September 1872,

für eine Locomotiv-Eisenbahn von Chogen nach Neusorge.

Wir Franz Joseph der Erste,

von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, Apostolischer König von Ungarn, König von Böhmen, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien,• Lodomerien und Illyrien; Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Krakau, Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Bukowina, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol 2. 2. 2.

Nachdem die österreichische Staatseisenbahn-Gesellschaft die Bitte um Ertheilung der Concession zum Bau und Betrieb einer Locomotiv-Eisenbahn von Choßen nach Neuforge mit Anschlüssen einerseits über Braunau gegen Neurode, andererseits gegen Waldenburg und einer Zweigbahn von der Strecke Neustadt-Nachod an einen geeigneten Punct der südnorddeutschen Verbindungsbahn gestellt hat, so finden Wir Uns bewogen, in Erwägung der Gemeinnüßigkeit des Unternehmens, der genannten Eisenbahngesellschaft diese Concession auf Grund des Eisenbahn-Concessionsgefeßes vom 14. September 1854 (R. G. Bl. Nr. 238), wie folgt, zu ertheilen:

§. 1. Wir verleihen der k. k. priv. österreichischen Staatseisenbahn-Gesellschaft das Recht zum Bau und Betrieb einer Locomotiv-Eisenbahn von Choßen nach Neusorge mit Anschlüssen einerseits über Braunau gegen Neurode, andererseits gegen Waldenburg und einer Zweigbahn von der Strecke Neustadt-Nachod an einen geeigneten Bunct der südnorddeutschen Verbindungsbahn.

Rücksichtlich der Anschlüsse dieser Eisenbahnlinie an das preußische Eisenbahnneß und rücksichtlich des Betriebsdienstes in den gemeinschaftlichen Wechselstationen, bleibt die Fest

febung der dießfälligen Bestimmungen dem Abschlusse eines Staatsvertrages mit der königlich preußischen Regierung vorbehalten, und ist die Gesellschaft verpflichtet, sich den Bestimmungen dieses Staatsvertrages und den daraus für sie erwachsenden Obliegenheiten zu unterwerfen.

§. 2. Die Ausführung des Baues und der Betriebseinrichtungen der Bahnen hat nach Maßgabe der von dem Handelsministerium genehmigten Detail-Bauprojecte stattzufinden.

In Bezug auf die Verfassung und Vorlage dieses Projectes, sowie auf die damit zusammenhängenden Amtshandlungen, ist die Handelsministerial-Verordnung vom 4. Februar 1871 (R. G. Bl. Nr. 8) für die Gesellschaft rückhaltslos bindend.

Insbesondere ist sich beim Bau auch nach den von dem Handelsministerium zu stellenden Anforderungen und nach den bestehenden allgemeinen Bau- und polizeilichen Vorschriften zu benehmen.

Für Aenderungen in den Bauprojecten bleibt die Genehmigung der Staatsverwaltung vorbehalten, insoferne solche nach Maßgabe des Resultates der technischeu Revision und der nach Vorschrift des §. 6 des Eisenbahn-Concessionsgesetzes vorzunehmenden politischen Begehung der Trace im Interesse des öffentlichen Verkehres und zur Sicherstellung des Bestandes dek Bahn, dann zur Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen sich als erforderlich darstellen werden.

Sollte sich bei der Bauausführung aus bauökonomischen oder Betriebsrücksichten eine Abänderung der Bahntracen oder der Detailpläne als nothwendig oder wünschenswerth darstellen, wodurch jedoch die im §. 1 bestimmte Bahnrichtung nicht verändert wird, und gegenüber der genehmigten Trace im Allgemeinen eine wesentliche Verschlechterung der Niveauund der Richtungsverhältnisse nicht stattfinden darf, so muß zu einer solchen Abänderung die Genehmigung der Staatsverwaltung eingeholt werden.

Der Unterbau des Gesammt-Bahnneßes kann auf die Anlage Eines Geleises beschränkt werden, doch ist bei der Grundeinlösung entweder sogleich die erforderliche Grundfläche für ein zweites Geleise zu erwerben oder wenigstens diese Erwerbung auf den Fall des Bedarfes sicherzustellen.

Die Tunnels sind jedoch gleich bei ihrer ersten Anlage in der lichten Weite für zwei Geleise herzustellen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die grundbücherliche Abschreibung der für den Bahnbau erworbenen Grundparzellen, insoweit es an ihr gelegen ist, thunlichst zu beschleunigen, sowie dafür Sorge zu tragen, daß die der bücherlichen Richtigstellung vorangehende definitive Vermessung der Grundstücke und die Finalisirung der Abrechnung mit aller Beschleunigung vollzogen werde.

Die Staatsverwaltung ist berechtigt, auf die Herstellung des Unterbaues für das zweite Geleise, sowie auf deffen Legung an jenen Strecken, wo sie es für nothwendig findet, in dem Falle zu dringen, wenn der jährliche Rohertrag während zweier aufeinander folgender Jahre die Summe von 180.000 fl. österr. Währung per Meile überschreitet.

Die Gesellschaft ist weiters verpflichtet, schon bei der ersten Bauanlage die Stationen und Geleise so zu construiren, daß täglich mindestens 15 Züge à 70 Achsen in jeder Richtung der verschiedenen Linien verkehren können.

Die Gesellschaft verpflichtet sich, wegen Benüßung von Bahnhöfen schon bestehender oder concessionirter Bahnen an den Anschließungspuncten ihrer Bahn, sowie wegen Einrichtung des Betriebsdienstes beim Uebergangsverkehre mit den betheiligten Eisenbahnverwaltungen ein Abkommen zu treffen. Die Kosten für die auf den fremden Bahnhöfen für die Zwecke der neuen Bahn erforderlichen Erweiterungsbauten hat die Gesellschaft zu tragen.

Sollte jedoch eine Vereinbarung über die gemeinschaftliche Venüßung eines fremden Bahnhofes nicht zu Stande kommen, so ist die Gesellschaft berechtigt, einen eigenen Bahnhof

zu errichten, hat jedoch die Verpflichtung, ein Anschlußgeleise an die fremde Bahn herzustellen und wenigstens für den Personenverkehr einen gemeinschaftlichen Bahnhofdienst anzustreben.

Bezüglich der Bedingungen eines solchen Anschlusses und eines gemeinschaftlichen Bahnhofdienstes für den Personenverkehr unterwirft sich die Gesellschaft dem Ausspruche der Regierung, falls eine Einigung hierüber mit der Anschlußbahn nicht erzielt werden sollte.

Der Staatsverwaltung bleibt das Recht vorbehalten, in Ermanglung eines Einverständnisses die Bedingungen für die gegenseitige Wagenbenüßung der inländischen Nachbarbahnen und für die Einmündung von Bergwerks- und anderen Bahnen zu eigenem Gebrauche zu bestimmen.

§. 3. Die Concessionäre verpflichten sich, den Bau der conceffionirten Eisenbahn auf der Hauptlinie binnen sechs Monaten nach erhaltener Conceffion zu beginnen, das ganze Netz binnen drei Jahren von demselben Zeitpuncte an gerechnet, zu vollenden und die fertige Bahn dem öffentlichen Verkehre zu übergeben.

§. 4. Der Gesellschaft wird zur Ausführung der conceffionirten Eisenbahn das Recht der Expropriation nach den Bestimmungen der dießfälligen geseßlichen Vorschriften ertheilt.

Das gleiche Recht soll derselben auch bezüglich jener zu einzelnen industriellen Etablissements etwa herzustellenden Flügelbahnen zugestanden werden, deren Errichtung von der Staatsverwaltung, als im öffentlichen Interesse gelegen, erkannt werden sollte.

§. 5. Die Gesellschaft hat sich bei dem Bau und Betrieb der concessionirten Bahnen nach dem Inhalte der gegenwärtigen Concessionsurkunde, sowie nach den dießfalls bestehenden Geseßen und Verordnungen [namentlich nach dem Eisenbahn-Concessionsgefeße vom 14. September 1854, der Eisenbahn-Betriebsordnung vom 16. November 1851*) und nach dem Signalisirungs-Reglement vom 16. Juni 1872 (R. G. Bl. Nr. 80)], dann nach den etwa künftig zu erlassenden Gesetzen und Verordnungen zu benehmen.

Ferner verpflichtet sich die Gesellschaft, während der rauhen Jahreszeit für eine angemessene Beheizung, beziehungsweise Erwärmung der Personenwägen aller Classen, zu sorgen.

§. 6. Die Post und Postbediensteten sind nach Vorschrift des §. 68 der gedachten Eisenbahn-Betriebsordnung unentgeltlich zu befördern, die nöthigen Wagen oder Wagenräume unentgeltlich_herzustellen, wobei die Postverwaltung für einen von jeder Endstation täglich abgehenden Zug die Abfahrtsstunde und dessen Geschwindigkeit für jede Richtung zu bestimmen. befugt ist.

So oft der Postdienst mehr als einen achträdrigen oder zwei vierrädrige Wägen erfordert, erhalten die Concessionäre für jeden weiter beizustellenden Wagen eine Entschädigung von Einem Gulden österr. Währung per Meile.

Wenn die Postverwaltung auf der concessionirten Bahn cine ambulante Post, wie sie auf anderen österreichischen Bahnen bereits besteht, einzuführen findet, so sind, anstatt der achträdrigen oder vierrädrigen gewöhnlichen Wägen, die hiezu erforderlichen acht oder vierrädrigen, nach den Anforderungen der Postverwaltung eingerichteten Post-Ambulancewägen von der Gesellschaft ohne Entgelt herzustellen und zu erhalten.

Für die Ausübung des Postdienstes in Stationen, in denen ein Postamt bereits besteht oder in der Folge errichtet wird, ist ein geeignetes Zimmer mit Requisitenkammer in dem Gebäude der Eisenbahn unentgeltlich zu überlassen und hinsichtlich der Befriedigung etwa eintretender weiterer Bedürfnisse für diesen Zweck wird eine besondere Vereinbarung zu treffen sein.

*) Reichsgesezblatt vom Jahre 1852, Nr. 1.

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