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Die Gesellschaft ist ferner verpflichtet, die ohne Begleitung von Postbeamten oder Dienern abgehenden Postsendungen mit Ausschluß der Werthsendungen an die betreffenden Sta tionen ohne besonderes Entgelt zu befördern und abzugeben.

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Correspondenzen, welche in Beziehung auf die Verwaltung der Eisenbahn zwischen der Eisenbahndirection (Verwaltungsrath) und ihren untergeordneten Organen, oder zwischen diesen unter sich geführt werden, dürfen auf den bezüglichen Bahnstrecken durch die Bediensteten der Bahnanstalt befördert werden.

§. 7. Die Gesellschaft hat die Verpflichtung, nach Anordnung der StaatstelegraphenVerwaltung die Herstellung von Telegraphenleitungen längs der Bahn auf ihrem Grund und Boden ohne besondere Vergütung desselben auf eigene Kosten zu bewerkstelligen. Ferner hat die Gesellschaft die Bewachung der hergestellten Leitung durch ihr Bahnpersonale ohne besonderes Entgelt zu übernehmen.

Dagegen hat die Gesellschaft auch das Recht, die Drähte für den Betriebstelegraphen an die Pfähle des Staatstelegraphen zu befestigen.

Die Benüßung der Betriebstelegraphen bleibt, wenn von der Staatsverwaltung in Bezug auf Staatsdepeschen nicht eine besondere Verfügung, sowie in Bezug auf Privatdepeschen nicht eine Uebereinkunft getroffen wird, ausschließlich auf die den Bahnbetrieb betreffenden Mittheilungen beschränkt, und steht daher diese Benüßung unter dem Einflusse und der Aufsicht der Staatsverwaltung.

Rücksichtlich der Personen- und Frachtentarife, der Frachtpreise der übrigen Gegenstände, der Festseßung der Nebengebühren, der Classification der Waaren und der sonstigen Transportbestimmungen haben die auf den anderen Linien der Gesellschaft conceffionsmäßig geltenden Bestimmungen in Anwendung zu kommen, und find die im §. 1 bezeichneten Eisenbahnstrecken bezüglich der Tarifirung überhaupt als ein integrirender Bestandtheil der bestehenden Linien der Gesellschaft, und demnach auch im Uebergangsverkehre als einen directen Cours bildend, zu betrachten und zu behandeln.

Sollte sich das Bedürfniß noch weiter gehender Ermäßigungen im Personenverkehre herausstellen, und sollte die Gesellschaft nicht in der Lage sein, entsprechende Erleichterungen für Reisende der III. Classe zu gewähren, so ist dieselbe gehalten, über Aufforderung des Handelsministeriums eine IV. Claffe (Stehwagen) mit dem Tariffaße von neun Kreuzern per Meile einzuführen.

§. 9. Sollte die österreichische Staatseisenbahn-Gesellschaft in die Lage kommen, die ihr für die älteren Linien gewährte Staatsgarantie factisch in Anspruch zu nehmen, so wird für die hier conceffionirten neuen Linien eine abgesonderte Betriebsrechnung zu führen sein, wobei die im §. 20 der Conceffionsurkunde vom 1. December 1866 (R. G. Bl. Nr. 6 ex 1867) für das Ergänzungsnetz festgestellten Verrechnungsmodalitäten Anwendung finden sollen.

§. 10. Bezüglich der Tariffäße für Militär-Transporte, sowie hinsichtlich der Begünstigungen reisender Militärs, haben die für die anderen Linien der österreichischen Staatseisenbahn bestehenden Bestimmungen auch für die hier conceffionirten Linien zur Geltung zu kommen.

Diese Bestimmungen haben auch auf die Landwehren beider Reichshälften, ferner auf die Landesschüßen Tirols, und zwar nicht nur bei Reisen auf Rechnung des Aerars, sondern auch bei dienstlichen Reisen in Uniform auf eigene Rechnung zu den Waffenübungen und Controlsversammlungen, ferner auf das Militär-Wachcorps für die Civilgerichte in Wien und auf die k. f. Gendarmerie, sowie auf die militärisch organisirte Finanz- und Sicherheitswache Anwendung zu finden.

Die für die bestehenden Linien der österreichischen Staatseisenbahn-Gesellschaft giltige Vorschrift für den Militär-Transport auf Eisenbahnen findet auch auf die hier in Rede stehenden Bahnlinien Anwendung.

Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem von den österreichischen Eisenbahngesellschaften abgeschlossenen Uebereinkommen über die Anschaffung und Bereithaltung von Ausrüstungsgegenständen für Militär-Transporte, die Leistung gegenseitiger Aushilfe mit Fahrbetriebsmitteln bei Durchführung größerer Militär-Transporte, ferner den organischen Bestimmungen und der Dienstvorschrift für die Feldeisenbahn-Abtheilungen *), sowie dem mit 1. Juni 1871 in Wirksamkeit getretenen Nachtrags- Ucbereinkommen **), bezüglich des Transportes der im liegenden Zustande auf Rechnung des Militär-Aerars zur Beförderung gelangenden Kranken und Verwundeten, auch für die hier concessionirten Bahnlinien beizutreten.

Dieselbe Verpflichtung des Beitrittes gilt auch bezüglich des mit den Bahngesellschaften zu Stande kommenden Nebereinkommens wegen gegenseitiger Aushilfe an Personale bei Durchführung großer Militär-Transporte.

Die Gesellschaft unterwirft sich hinsichtlich der Anstellung gedienter Unterofficiere des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr unbedingt den im §. 38 des Wehrgefeßes vom Jahre 1868 ***) und in dem zur Ausführung dieses Paragraphes erschienenen Specialgesete vom 10. April 1872 (R. G. Bl. Nr. 60) enthaltenen Bestimmungen.

§. 11. Staatsbeamte, Angestellte und Diener, welche im Auftrage der die Aufsicht über die Verwaltung und den Betrieb der Eisenbahnen führenden Behörde, oder zur Wahrung der Intereffen des Staates in Folge dieser Concession oder aus Gefällsrücksichten die Eisenbahn benüßen, und sich mit dem Auftrage dieser Behörde ausweisen, müssen sammt ihrem Reisegepäcke unentgeltlich befördert werden.

§. 12. Die Staatsverwaltung ist berechtigt, in Fällen außerordentlicher Theuerung der Lebensmittel in dem österreichischen Kaiserstaate, die Frachtpreise für dieselben auf die Hälfte des Maximalpreises herabzumindern.

§. 13. Der Gesellschaft wird auch das Recht eingeräumt, zur Aufbringung der erforderlichen Geldmittel auf Ueberbringer oder auf Namen lautende Prioritätsobligationen auszugeben, welche auf den österreichischen Börsen verhandelt und amtlich notirt werden dürfen.

Werden die Prioritätsobligationen in einer fremden Valuta ausgegeben, so muß der Betrag auch in österreichischer Währung ersichtlich gemacht werden.

Die bezüglichen Formularien sind vor der Ausgabe der Staatsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen.

§. 14. Die Gesellschaft verpflichtet sich, das Zustandekommen von Flügelbahnen in die längs der concessionirten Bahn gelegenen Kohlenreviere, behufs Hebung des Kohlenverkehres, kräftigst zu fördern, beziehungsweise diese Bahnen im Wege des Ucbereinkommens mit den Interessenten gegen Bedingung eines bestimmten Frachtenquantums und Tarifzuschlages herzustellen, und es wird über die Richtung dieser Bahnen und den Zeitpunct der Herstellung die Genehmigung des Handelsministeriums vorbehalten.

Im Falle als ein gütliches Ucbereinkommen nicht zu Stande kommen sollte, steht die Entscheidung dem Handelsministerium zu, wobei auf ein gesichertes und zureichendes Erträgniß der Flügelbahnen für die Verzinsung und Tilgung des für dieselben verwendeten Anlagecapitals Rücksicht genommen werden wird.

*) Beilage zu Nr. 148, im 42. Stücke des Jahrganges 1870 der Normal-Verordnungen des k. k. Armee, Verordnungsblattes.

**) Normal-Verordnungen des k. t. Armee-Verordnungsblattes vom Jahre 1871, 22, Stück, Nr. 79,

§. 15. Die Staatsverwaltung ist berechtigt, sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß der Bau der Bahn, sowie die Betriebseinrichtung in allen Theilen zweckmäßig und solid ausgeführt werden, und anzuordnen, daß Gebrechen in dieser Beziehung hintangehalten und rücksichtlich beseitigt werden.

Die Staatsverwaltung ist daher auch berechtigt, durch ein von ihr abgeordnetes Organ Einsicht in die Gebarung zu nehmen.

Der von der Staatsverwaltung bestellte Commissär hat auch das Recht, den Sizungen des Verwaltungsausschusses, sowie den Generalversammlungen, so oft er es für angemessen erachtet, beizuwohnen und allfällige dem Staatsintereffe nachtheilige Verfügungen zu sistiren.

Für die hier festgeschte Ueberwachung der Bahnunternehmung hat die Gesellschaft, mit Rücksicht auf die hiemit verbundene Geschäftslast, cine jährliche Pauschalvergütung an den Staateschatz zu leisten, deren Höhe von der Staatsverwaltung im Verhältnisse der dießfälligen Leistung der übrigen österreichischen Eisenbahnen bestimmt wird.

§. 16. Die Dauer der Concession, mit dem im §. 9, lit. b) des Eisenbahn-Concessionsgesetzes ausgesprochenen Schuße gegen die Errichtung neuer Bahnen, wird auf neunzig Jahre, vom Tage der Eröffnung des Betriebes auf der ganzen concessionirten Bahn gerechnet, festgesezt, und sie erlischt nach Ablauf dieser Frist.

Die Concession erlischt auch, wenn der im §. 3 festgesette Termin für die Vollendung des Baues und Eröffnung des Betriebes nicht eingehalten wird, und die Terminsüberschreitung nicht im Sinne des §. 11, lit. b) des Eisenbahn-Concessionsgefeßes, und namentlich auch durch politische oder finanzielle Krisen gerechtfertigt werden könnte.

§. 17. Die Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, nach Ablauf von dreißig Jahren, vom Lage der Ausstellung der Concessionsurkunde, die conceffionirte Bahn sammt Einrichtung jederzeit einzulösen.

Zur Bestimmung des Einlösungspreises werden die jährlichen Reinerträgnisse der Unternehmung während der, der wirklichen Einlösung vorausgegangenen sieben Jahre beziffert, hievon die Reinerträgnisse der zwei ungünstigsten Jahre abgeschlagen und der durchschnittliche Reinertrag der übrigen fünf Jahre für die Unternehmung berechnet.

Dieser Durchschnittsbetrag, welcher jedoch nicht weniger als fünf Percent in Silber des Anlagecapitals betragen darf, ist der Gesellschaft als Jahresrente in halbjährigen Raten in Gold- oder Silbermünze bis zum Ablaufe der Conceffionsdauer zu bezahlen.

In keinem Falle kann der Betrag der Jahresrente niedriger sein, als der Reinertrag des leßten der erwähnten sieben Jahre.

Das der Staatsverwaltung zukommende Einlösungsrecht kann nur gleichzeitig für sämmtliche Linien der Gesellschaft ausgeübt werden.

§. 18. Mit dem Tage des Erlöschens der Concession tritt der Staat ohne Entgelt in das lastenfreie Eigenthum und in den Genuß der gegenwärtig concessionirten Bahn, des Grund und Bodens, der Erd- und Kunstarbeiten, des ganzen Unter- und Oberbaues der Bahn und des sämmtlichen unbeweglichen Zugehörs, als: Bahnhöfe, Auf- und Abladepläße, Gebäude an den Abfahrts- und Ankunftspläßen, Wach- und Aufsichtshäuser, sammt allen Einrichtungsstücken an stehenden Maschinen und überhaupt allen anderen unbeweglichen Sachen.

Was die beweglichen Sachen, als: Locomotive, Eisenbahn- und Straßenwägen, bewegliche Maschinen, Werkzeuge, Vorräthe von Materialien aller Art betrifft, so haben dieselben, insoweit sie zu Bahnzwecken erforderlich und geeignet sind, von der Gesellschaft an den Staat um den übereingekommenen oder auf Verlangen eines Theiles durch Sachverständige auf gerichtsordnungsmäßige Weise zu ermittelnden Schäzungswerth überzugehen.

Sowohl beim Erlöschen dieser Concession, als auch bei der Einlösung der Bahn, behält die Gesellschaft das Eigenthum der besonderen Gebäude, als: Coaksöfen, Gießereien, Fabriken von Maschinen oder anderen Geräthen, Speicher, Docks u. s. w., zu deren Erbauung sie von der Staatsverwaltung mit dem ausdrücklichen Beisaße ermächtigt wurde, daß sie kein Zugehör der Eisenbahn bilden.

§. 19. Der Staatsverwaltung wird ferner das Recht vorbehalten, wenn ungeachtet vorausgegangener Warnung wiederholte Verlegungen oder Nichtbefolgung der in der Concessionsurkunde oder in den Gefeßen auferlegten Verpflichtungen vorkommen sollten, die den Gefeßen entsprechenden Maßregeln dagegen zu treffen und nach Umständen noch vor Ablauf der Concessionsdauer die Conceffion für erloschen zu erklären.

Indem Wir Jedermann ernstlich verwarnen, den Bestimmungen dieser Conceffion entgegen zu handeln, und der Gesellschaft das Recht einräumen, wegen des erweislichen Schadens vor unseren Gerichten auf Ersatz zu dringen, ertheilen Wir sämmtlichen Behörden, die es betrifft, den gemessenen Befehl, über die Concession und alle darin enthaltenen Bestimmungen strenge und sorgfältig zu wachen.

Zu Urkund dessen erlassen Wir diesen Brief, besiegelt mit Unserem größeren Infiegel, in unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien am Vierzehnten Tage des Monates September, im Jahre des Heils Eintausend Achthundert Siebzig und Zwei, Unserer Reiche im Vierundzwanzigsten.

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Kundmachung des Ministeriums des Innern vom 15. October 1872,

betreffend das Erlöschen des zwischen der k. k. österreichischen und der k. russischen Negierung am 8. November 1849 getroffenen Uebereinkommens wegen Ausweisung

nicht gehörig legitimirter Israeliten.

Laut Mittheilung des k. und k. Ministeriums des Aeußern ist das von der k. k. öfterreichischen Regierung mit der k. russischen Regierung am 8. November 1849 (R. G. BI. Nr. 23) getroffene Uebereinkommen wegen Ausweisung nicht gehörig legitimirter Israeliten nach gepflogener Verhandlung mit den betreffenden Ministerien der beiden Reichshälften der österreichisch ungarischen Monarchie, als den in derselben gegenwärtig geltenden Geschen widersprechend, von der k. und k. Regierung aufgekündigt worden und in Folge Zustimmung der k. russischen Regierung am 15. October 1872 außer Kraft getreten.

146.

Verordnung des Justizminifteriums vom 15. October 1872,

betreffend die Zuweisung der Gemeinden Nostoki, Petrasze und Marinicze zu dem Sprengel des Bezirksgerichtes Wisniß im Herzogthume Bukowina.

Auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 59) werden die Gemeinden Rostoki, Petrasze und Marinicze aus dem Sprengel des Bezirk gerichtes Putilla (Storonet) ausgeschieden und jenem des Bezirksgerichtes Wisniß zugewiesen.

Die Wirksamkeit dieser Verordnung beginnt mit 10. December 1872.

Glaser m. p.

147.

Kundmachung des Finanzminißteriums vom 16. October 1872, betreffend die künftige Venennung der für den directen Steuerdienst I. Instanz bestellten Finanzcommissäre.

In Folge Allerhöchster Entschließung vom 7. October 1872 haben die für den directen Steuerdienst I. Instanz bestellten Finanzcommissäre in Hinkunft die Benennung: „SteuerInspectoren zu führen, was mit Beziehung auf den Finanzministerial-Erlaß vom 12. October 1869 (R. G. Bl. Nr. 158) hiemit bekannt gegeben wird.

Pretis m. p.

148.

Verordnung des Justizministeriums vom 18. October 1872,

betreffend den Zeitpunct, mit welchem das Geseß vom 25. Juli 1871 (N. G. Bl. Nr. 76) in Vorarlberg in Wirksamkeit zu treten hat.

Das Gesez vom 25. Juli 1871 (R. G. Bl. Nr. 76), betreffend das Erforderniß der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte, hat in Vorarlberg am 1. Jänner 1873 in Wirksamkeit zu treten.

Glaser m. p.

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