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Der vorstehende Vertrag wird mit der Wirksamkeit für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder kundgemacht.

Wien, am 15. September 1872.

Auersperg m. p.

Banhans m. p.

30

Jahrgang 1872.

Reichsgesetzblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

LV. Stück. Ausgegeben and versendet am 6 November 1872.

153.

Verordnung des Finanzministeriums vom 26. October 1872,

womit die Bestimmung des §. 2 der Vorschrift in Betreff der Prüfungen für den höheren Conceptsdienst bei den Finanzprocuraturen außer Wirksamkeit gesezt wird.

In Folge Allerhöchster Entschließung vom 30. September 1872 hat die Bestimmung des §. 2 der Verordnung des Finanzministeriums vom 23. November 1855 (R. G. BI. Nr. 202), betreffend die Zulassung der Conceptspraktikanten der Finanzprocuraturen zur Advocatursprüfung nach einjähriger Praxis, außer Wirksamkeit zu treten und haben nunmehr bezüglich dieser Prüfung für den höheren Conceptsdienst bei den Finanzprocuraturen dieselben Bestimmungen zu gelten, welche für die nach der Advocatenordnung abzulegende Advocatursprüfung vorgeschrieben find.

Pretis m. p.

154.

Verordnung des Handelsministeriums vom 29. October 1872,

über die Erweiterung der Reclamationsfrist für Fahrpostsendungen, dann für recommandirte Briefpost- und für Estaffetensendungen im internen Verkehre.

Im Einvernehmen mit dem königlich ungarischen Handelsministerium wird, unter theilweiser Abänderung des §. 36, litt. b) der Fahrpoftordnung vom 12. Juni 1838, dann der §§. 20 und 69 der Briefpostordnung vom 6. November 1838, Folgendes festgesetzt:

Die Frist, binnen welcher die auf die Haftung der Postanstalt gegründeten Entschädigungsansprüche der Parteien in Fällen:

a) des Verlustes oder der Beschädigung einer Fahrpostsendung oder eines Abganges an iner solchen Sendung, und

b) de durch die Schuld eines Bediensteten der inländischen Postanstalt veranlaßten Vereiner recommandirten Briefpost- oder Estaffetensendung, geltend gemacht werden

lufte

können, wird von drei auf sechs Monate - vom Lage der Aufgabe gerechnet ausgedehnt.

Diese Anordnung tritt für alle vom 1. November 1872 an bei der Postanstalt aufgegebenen Sendungen in Wirksamkeit.

Banhans m. p.

155.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 31. October 1872, über die Hinausgabe neuer gestämpelter Wechselblanquette.

Das Finanzministerium hat beschlossen, anstatt der mit der Verordnung vom 16. October 1870 (R. G. Bl. Nr. 130) eingeführten, geänderte gestämpelte Wechselblanquette aller Kategorien in den Verschleiß zu sehen, und zwar vom 1. Jänner 1873 jene mit deutschem, und vom 1. Juli 1873 jene mit italienischem Texte.

Die neuen Wechselblanquette unterscheiden sich bei sonst gleich gebliebener Ausstattung durch die Reinheit und Schärfe der Schrift und der Vignetten, ferner dadurch, daß das Kopfbild Seiner Majestät des Kaisers eine nach dem Innern des Druckbildes gerichtete Stellung erhalten hat.

Die gegenwärtig im Verschleiße befindlichen gestämpelten Wechselblanquette können jedoch bis auf weitere Anordnung auch nach dem 1. Jänner, beziehungsweise 1. Juli 1873, verwendet werden, und findet daher eine Umwechslung derselben nicht statt.

156.

Pretis m. p.

Eclaß des Hundelsministers vom 31. October 1872,

womit die Concessionäre der Locomotiv-Eisenbahn von Wien nach Blumau zur Fortsegung derselben von Dornau nach Pitten und von Steinabrückl nach Wöllersdorf aufgefordert werden.

In Gemäßheit der Bestimmung des §. 12 der Concessionsurkunde vom 4. Juni 1872 (R. G. Bl. Nr. 87) fordere ich den Verwaltungsrath auf, die Fortseßung der WienBlumauer Eisenbahnlinie, und zwar von Dornau nach Pitten und von Steinabrück nach Wöllersdorf auszuführen.

Der Bau dieser Linien ist längstens binnen zwei Monaten, nach Ertheilung der Baubewilligung, zu beginnen und längstens binnen weiteren neun Monaten zu vollenden, und die fertige Bahn dem öffentlichen Verkehre zu übergeben.

Für die im §. 1 der Concessionsurkunde vom 4. Juni 1872 erwähnte Eisenbahnlinie Wien-Blumau, sowie für die Fortseßungslinien Dornau-Pitten und Steinabrückl-Wöllersdorf hat für Holz jeder Gattung und Art der im §. 8 der citirten Concessionsurkunde, lit. b), Punct 3 aufgestellte Maximaltarif mit 11/2 Kreuzer österr. Währung per Zollcentner und Meile zu gelten.

Im Nebrigen haben für die Linien Dornau-Pitten und Steinabrückl-Wöllersdorf die Bestimmungen der Concessionsurkunde vom 4. Juni 1872 (R. G. Bl. Nr. 87) Anwend.s zu finden.

Banhans · P.

Jahrgang 1872.

Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Pänder.

LVI. Stück. Ausgegeben und versendet am 21. November 1872.

157.

Vertrag vom 18. November 1871,

abgeschlossen von der k. und k. Regierung einerseits und von der Dampfschiffahrts-Unternehmung des österreichisch-ungarischen Lloyd andererseits wegen Besorgung des Seepostdienstes.

Vertrag,

welcher

einerseits von dem k. und k. gemeinsamen Minister des Aeußern unter Vorbehalt der verfassungsmäßigen Zustimmung des österreichischen Reichsrathes und des ungarischen Reichstages und andererseits von der Dampfschiffahrts-Unternehmung des österreichisch-ungarischen Lloyd, wegen Besorgung des Secpostdienstes, am unteuangeseßten Tage in nachstehender Weise abgeschlossen worden ist:

§. 1. Die Dampfschiffahrts-Unternehmung des österreichisch-ungarischen Lloyd wird für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages als ein zum Betriebe der k. k. österreichischen und der königlich ungarischen Staats-Postanstalten gehöriges Institut angesehen und unterliegt als solches allen bezüglichen Bestimmungen der Postgeseße und Vorschriften.

§. 2. Die t. t. österreichischen und königlich ungarischen Postanstalten haben das Recht, alle dem Personentransporte gewidmeten Dampfschiffe des österreichisch-ungarischen Lloyd auf allen ihren Fahrten zu Postsendungen zu benüßen, weßhalb dieselben in den Schiffs, urkunden als öfterreichisch-ungarische Postpacketboote zu bezeichnen sein werden und als solche gleich den f. k. Kriegsschiffen von der Zahlung der Consular-Schiffsgebühren bei allen k. und f. Consularämtern enthoben find.

Dagegen haben diese Schiffe die Tonnen-, See-Sanitäts-, Leuchtthurm-, Patentirungsund sonstigen Schiffahrtsgebühren in den inländischen Häfen zu entrichten.

§. 3. Es wird den Dampfschiffen des österreichisch-ungarischen Lloyd auch ferner die Erleichterung zugestanden, daß sich die Sanitäts- und Polizeibeamten bei Tag und Nacht an Bord der Dampfer selbst zu begeben haben, um bei der Abfahrt die Speditionen, bei der Ankunft die Pratica zu ertheilen, insoferne überhaupt vermöge der Bestimmung und beziehungsweise der Herkunft des Schiffes eine Intervenirung der Sanitäts- und polizeiämtlichen Organe erforderlich ist.

§. 4. In Zeiten, wo gegen die Levante eine Contumaz angeordnet ist, wird der Dampfschiffahrts-Unternehmung des österreichisch-ungarischen Lloyd gestattet, auf allen jenen Fahr, ten, wo die Anwesenheit beeideter Sanitäts-Guardiane, welche während der Reise die vom See-Sanitäts-Reglement vorgeschriebenen Verrichtungen zu besorgen haben, vermöge der bestehenden Normen eine Abkürzung der Contumazfrist zur Folge hat, die Sanitätswächter schon bei der Abreise von einem inländischen Hafen an Bord zu nehmen, nachdem vorher die Abordnung derselben bei dem betreffenden Hafen- und Sanitätsamte angesucht worden ist.

§. 5. Den Dampfschiffen des österreichisch-ungarischen Lloyd ist in jedem inländischen Hafen, den sie regelmäßig besuchen, zum bequemeren und schnelleren Ein- und Auslanden ein bestimmter Plaß am Ufer, oder, wo dieß die Oertlichkeit durchaus nicht gestattet, eine eigene Ankerboje zu bewilligen und bleibend anzuweisen.

§. 6. Die durch das Editto politico den Handelsschiffen auferlegte Verpflichtung zur Ueberschiffung mittelloser Angehöriger der österreichisch-ungarischen Monarchie aus auswär tigen Häfen in das Inland hat auf die Dampfboote des österreichisch-ungarischen Lloyd in folgender Weise Anwendung zu finden:

a) Der österreichisch-ungarische Lloyd ist verpflichtet, in den von ihm berührten Häfen des Auslandes, über schriftliche Aufforderung der k. und k. Consularbehörden oder k. und k. Gesandtschaften, die heimzusendenden Seeleute oder andere mit der Seematrikel versehene Individuen zu übernehmen und selbe in den Fällen ganz unentgeltlich, folg. lich auch ohne Anspruch auf die Vergütung der Verpflegskosten, nach Triest, Fiume oder einen anderen auf der Fahrt anzulaufenden inländischen Hafen zu überschiffen, wenn nicht die allenfalls gefeßlich dem Rheder oder dem Bergungserlös obliegende Kostenvergütung der Heimsendung durch die betreffenden Behörden hereingebracht wird.

Den obigen kostenfrei beförderten Individuen wird Unterkunft und Verpflegung gleich den Passagieren III. Claffe gewährt werden, und es steht dem Commandanten des Dampfers frei, sie geeigneten Falles während der Ueberfahrt im Dienste des Schiffes zu verwenden;

b) für sonstige, über schriftliche Aufforderung der k. und k. Consularämter oder k. und k. Gesandtschaften heimzusendende mittellose Angehörige der österreichisch - ungarischen Monarchie ist jedesmal die tarifmäßige Passagegebühr der III. Classe nebst den Verpflegskosten mit täglich 50 fr. zu vergüten, welche Vergütung in Triest oder Fiume durch die betreffende Seebehörde über den Nachweis der stattgefundenen Beförderung veranlaßt werden wird.

In gleicher Art wird auch in den ad a) ausgenommenen Fällen der Hereinbringung eines Ersages für den Transport von Seeleuten die nachträgliche Erfolgung der Vergütung an den Lloyd veranlaßt werden;.

c) sowohl bei den ad a), wie bei den ad b) bezeichneten Heimsendungen wird darauf Rücksicht genommen werden, daß Kranke (namentlich auch Jrrfinnige), dann Verbrecher und Häftlinge nur in solcher Weise auf den Lloydbooten eingeschifft werden, daß jede unzukömmliche Störung oder Belästigung der Passagiere vermieden wird;

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