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§. 4. Die Gesellschaft hat sich bei dem Bau und Betrieb der concessionirten Bahn nach dem Inhalte der gegenwärtigen Concessionsurkunde, sowie nach den dießfalls bestehenden Gefeßen und Verordnungen, namentlich nach dem Eisenbahn-Concessionsgefeße vom 14. September 1854 und der Eisenbahn-Betriebsordnung vom 16. November 1851*), dann nach den etwa fünftig zu erlassenden Gefeßen und Verordnungen, insbesondere auch nach der mit 1. October 1872 in Wirksamkeit tretenden Vorschrift über die Signalisirung auf den Eisenbahnen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder **) zu benehmen.

Ferner verpflichtet sich die Gesellschaft, während der rauhen Jahreszeit für eine angemessene Beheizung, beziehungsweise Erwärmung der Personenwägen aller Classen, zu sorgen. §. 5. Die Gesellschaft übernimmt die Verpflichtung, die für den Bahnbetrieb und die Signalisirung erforderlichen Telegraphenleitungen auf eigene Kosten entweder nach Anordnung oder durch Vermittlung der Telegraphen-Anstalt herzustellen, einzurichten und zu unterhalten.

Die Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, die Betriebsleitung auch für Staatsund Privat-Correspondenzen verwenden zu lassen.

Der Staatsverwaltung steht es frei, die Drähte des Staatstelegraphen an den Stüßpuncten der Bahnbetriebsleitung anzubringen oder selbständige Leitungen auf dem gesell, schaftlichen Grund und Boden ohne jede Vergütung oder Entschädigung zu legen.

Zur Beaufsichtigung und Instandhaltung solcher Staatslinien hat die Gesellschaft durch das Bahnpersonale unentgeltlich mitzuwirken.

Die Gesellschaft ist ferner verpflichtet, auf ihren Bahnstrecken die Materialien und Requisiten der Staatstelegraphen-Anstalt nach den für Militär-Transporte giltigen Tarif, fäßen zu befördern und in ihren Bahnhöfen und Stationen unentgeltlich zu lagern und zu verwahren.

In allen vorerwähnten Beziehungen ist die Gesellschaft gehalten, mit der Staatstelegraphen-Anstalt rechtzeitig ein besonderes Uebereinkommen zu treffen.

§. 6. Die Tarifbestimmungen für die mährisch-schlesische Centralbahn haben auch auf die hier conceffionirte Bahn Anwendung zu finden.

Nach Ablauf von neun Betriebsjahren hat die Regierung das Recht, eine entsprechende Ermäßigung dieser Tarifsäße nach Einvernehmen der Gesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolger eintreten zu lassen.

Es wird gestattet, daß die Fahr- und Frachtpreise in inländischer Silbermünze bemessen und eingehoben werden, jedoch so, daß die mit Berücksichtigung des Courswerthes entfallende Gebühr auch in der Landeswährung angenommen werden muß. Die Zurückführung des Tarifes auf die Landeswährung hat nach den vom Handelsministerium festzustellenden Modalitäten stattzufinden.

§. 7. Die Militär-Transportbestimmungen für die mährisch-schlesische Sentralbahn haben auch für die hier concessionirte Bahn zu gelten.

Diese Bestimmungen finden auch auf die Landwehren beider Reichshälften, sowie auf die Landesschüßen Tirols, auf das Militär-Wachcorps für die Civilgerichte in Wien, auf die k. k. Gendarmerie, sowie auf die militärisch-organisirte Finanzwache Anwendung.

Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem von den österreichischen Eisenbahngesellschaften abgeschlossenen Uebereinkommen über die Leistung gegenseitiger Aushilfe mit Fahrbetriebsmitteln bei Durchführung größerer Militär-Transporte, ferner den organischen Bestimmungen und der Dienstvorschrift für die Feldeisenbahn-Abtheilungen ***), sowie dem mit 1. Juni 1871 in

*) Reichsgesehblatt vom Jahre 1852, Nr. 1. **) Reichsgesehblatt vom Jahre 1872, Nr. 80.

***) Beilage zu Nr. 148, im 42. Stücke des Jahrganges 1870 der Normal-Verordnungen des k. k. Armees

Wirksamkeit getretenen Nachtrags-Uebereinkommen *), bezüglich des Transportes der im liegenden Zustande auf Rechnung des Militär-Aerars zur Beförderung gelangenden Kranken und Verwundeten, beizutreten.

Dieselbe Verpflichtung des Beitrittes gilt auch bezüglich des mit den Bahngesellschaften zu Stande kommenden Uebereinkommens wegen gegenseitiger Aushilfe an Personale bei Durchführung größerer Militär-Transporte und der Vorschrift für den Militär-Transport auf Eisenbahnen.

Die Bahngesellschaft tritt dem zwischen den österreichischen Eisenbahnen abgeschlossenen Uebereinkommen, betreffend die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen für MilitärTransporte, bei.

§. 8. Die Gesellschaft verpflichtet sich, das Zustandekommen von Flügelbahnen in die längs der Hauptbahn gelegenen Kohlenreviere, behufs Hebung des Kohlenverkehres, kräftigst zu fördern, beziehungsweise diese Bahnen im Wege des Uebereinkommens mit den Interessenten gegen Bedingung eines bestimmten Frachtenquantums und Tarifzuschlages herzustellen, und es wird über die Richtung dieser Bahnen und den Zeitpunct der Herstellung die Genehmigung des Handelsministeriums vorbehalten.

Im Falle als ein gütliches Uebereinkommen nicht zu Stande kommen sollte, steht die Entscheidung dem Handelsministerium zu, wobei auf eine gesicherte und zureichende Quote für die Verzinsung und Tilgung des für die betreffende Flügelbahn verwendeten Anlagecapitals Rücksicht genommen werden wird.

§. 9. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die aus Anlaß der Aenderungen im Staatsorganismus disponibel gewordenen Staatsbeamten, insoferne sie die nöthige Befähigung besitzen und den Erfordernissen der von der Gesellschaft aufzustellenden Dienstordnung entsprechen, bei Bewerbung um eine Dienstesstelle vorzugsweise zu berücksichtigen.

Die Gesellschaft unterwirst sich hinsichtlich der Anstellung gedienter Unterofficiere des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr den dießfalls im §. 38 des Wehrgesches vom Jahre 1868 **) und in den zur Ausführung dieses Paragraphes erscheinenden Specialgesehen enthaltenen Bestimmungen.

In allen Puncten, welche durch die vorstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abänderung erfahren, hat der Juhalt der Concessionsurkunde für die mährisch-schlesische Centralbahn nach seinem vollen Umfange zu gelten.

Indem Wir Jedermann ernstlich verwarnen, den Bestimmungen dieser Conceffion ent gegen zu handeln, und der Gesellschaft das Recht einräumen, wegen des erweislichen Schadens vor Unseren Gerichten auf Ersatz zu dringen, ertheilen Wir sämmtlichen Behörden, die es betrifft, den gemessenen Befehl, über diese Concession und alle ihre Bestimmungen strenge und sorgfältig zu wachen.

Zu Urkund dessen erlassen Wir diesen Brief, besiegelt mit Unserem größeren Insiegel, in Unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien am Sechsten Tage des Monates October, im Jahre des Heils Eintausend Achthundert Siebzig Zwei, Unserer Reiche im Vierundzwanzigsten Jahre.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p.

Banhans m. p.

Pretis m. p.

Normal-Verordnungen des k. k. Armee-Verordnungsblattes vom Jahre 1871, 22. Stück, Nr. 79.
Reichsgesegblatt Nr. 151.

Jahrgang 1872.

Reichsgesebblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Pänder.

LVIII. Stück. Ausgegeben und versendet am 28. Movember 1872.

159.

Gesetz vom 13. November 1872,

über den zeitweiligen Schuß der auf der Weltausstellung des Jahres 1873 in Wien zur Ausstellung gelangenden Gegenstände.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel 1.

Jeder In- oder Ausländer, der auf der Weltausstellung des Jahres 1873 in Wien einen Gegenstand ausstellt, welcher sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. August 1852 (R. G. Bl. Nr. 184), dann der beiden Geseße vom 7. December 1858 (R. G. BI. Nr. 230 und 237) zur Erwerbung des Privilegiums-, Marken- oder Musterschußes eignet, kann für denselben von dem Generaldirector der Weltausstellung ein Schuß-Certificat erlangen.

Das dießfällige Gesuch muß bei dem Generaldirector längstens vor dem Zeitpuncte der Eröffnung der Ausstellung oder vor der nachträglichen Einbringung des Gegenstandes in die Ausstellung eingebracht werden und mit einer genauen, von dem Einbringer zu fertigenden Beschreibung des betreffenden Gegenstandes und, insoweit es zu deren Verdeutlichung erforderlich ist, mit den entsprechenden Plänen oder Zeichnungen in zwei vollkommen gleichlautenden Parien, rücksichtlich mit zwei Parien der betreffenden Marke oder des betreffenden Musters oder Modelles in gesonderten Umschlägen belegt sein.

Wird das Gesuch durch einen Bevollmächtigten eingebracht, so muß demselben überdieß die dem legteren ausgestellte Vollmacht beiliegen,

Artikel 2.

Das Schuß-Certificat wird von dem Generaldirector der Weltausstellung unter Mitwirkung und Gegenzeichnung eines von dem Minifterium der Länder der ungarischen Krone hiezu bestimmten Organes unentgeltlich ausgefertigt und sichert dem Erwerber von dem darin zu bezeichnenden Tage des Eintrittes des betreffenden Gegenstandes in den Ausstellungsraum, falls aber das Gesuch erst nach diesem Zeitpuncte eingebracht worden sein sollte, von dem ebenfalls im Schuß-Certificate zu bezeichnenden Tage der Einbringung des Gesuches an bis

einschließlich 31. December 1873 dieselben Rechte, welche ihm ein ordnungsmäßig erworbenes Privilegium, rücksichtlich die ordnungsmäßig bewirkte Registrirung einer Marke, eines Musters oder Modelles gewähren würde.

Hiebei bleibt es demselben vorbehalten, sich für denselben Gegenstand vor Ablauf obiger Schußfrist um den Privilegiums-, eventuell um den Marken- oder Musterschuß im Sinne der Bestimmungen der im Artikel 1 erwähnten Geseze bei der competenten Behörde zu bewerben. Artikel 3.

Gegen die Verweigerung solcher Schuß-Certificate ist eine Berufung oder Beschwerdeführung nicht zulässig.

Wird der Rechtsbestand von ertheilten Schuß Certificaten angefochten, so ist die Entscheidung nach den bestehenden Schutzgeseßen von den hiezu competenten Behörden zu treffen. Artikel 4.

Ueber die dießfälligen Gesuche und die hierüber erfolgte Ertheilung von Schuß-Certificaten wird bei dem Generaldirector der Weltausstellung ein eigenes Register in zwei Parien geführt, wovon nach dem Schluffe der Ausstellung das eine sammt den gedachten Gesuchen und einem Pare der mit denselben überreichten Beschreibungen, rücksichtlich Marken, Muster und Modelle dem k. k. Handelsministerium, das andere sammt einem Pare der oben erwähnten Gesuchsbelege dem königlich ungarischen Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel zu übergeben ist.

Artikel 5.

Die ertheilten Schuß-Certificate werden im österreichischen und ungarischen Amtsblatte veröffentlicht.

Die Einsicht des über die Schuß-Certificate geführten Registers steht Jedermann frei; die dazu gehörigen Beschreibungen, Pläne, Modelle und dergleichen werden jedoch, wenn dieß im Gesuche verlangt wird, geheim gehalten.

Artikel 6.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Handelsminister beauftragt.

Gödöllő, am 13. November 1872.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p.

160.

Banhans m. p

Vollzugsvorschrift vom 15. November 1872,

zu dem Geseße vom 13. November 1872, über den zeitweiligen Schuß der auf der Weltausstellung des Jahres 1873 in Wien zur Ausstellung gelangenden Gegenstände.

Zu Artikel 1.

Bevor ein Gesuch um Ausfolgung eines Schuß-Certificates von dem Generaldirector der Weltausstellung in die Amtshandlung übernommen wird, ist in Gegenwart des Ueberreichenden zu untersuchen, ob dasselbe mit den vom Geseße geforderten Beilagen, d. i. mit zwei Parten der Beschreibung des betreffenden Gegenstandes, rücksichtlich mit zwei Parien der betreffenden Marke oder des betreffenden Musters oder Modelles, und zwar in gesonderten

Umschlägen, worauf der Gegenstand und der Name des Bewerbers ersichtlich gemacht sein soll und, im Falle die Ueberreichung durch einen Bevollmächtigten geschieht, mit der dem Letteren ausgestellten Vollmacht versehen ist.

Ergibt sich dießfalls ein Mangel, so ist das Gesuch, ohne es in eine Amtshandlung zu nehmen, dem Ueberreichenden unter Angabe des Grundes einfach zur Ergänzung zurückzustellen.

Auf Gesuchen hingegen, welche in obiger Beziehung in Ordnung befunden werden und daher in die Amtshandlung zu übernehmen sind, ist auf der Außenseite Lag und Stunde der geschehenen Ueberreichung ersichtlich zu machen.

Mit einem Schuß-Certificate kann selbstverständlich stets nur eine Art des gesetzlichen Schußes, nämlich entweder der Privilegiums- oder der Marken- oder der Musterschutz erworben werden, je nachdem sich der betreffende Gegenstand für eine oder die andere Art des Schußes eignet.

Ob diese sachliche Eignung vorhanden ist, kömmt nach den Bestimmungen der im Artikel 1 citirten einzelnen Schußgefeße, und zwar was den Privilegiumsschuß betrifft, nach den Bestimmungen der §§. 1, 2 und 5 des Gesezes vom 15. August 1852 (R. G. Bl. Nr. 184), was aber den Marken- und Musterschuß betrifft, nach den Bestimmungen der §§. 1 und 3 der beiden Gefeße vom 7. December 1858 (R. G. Bl. Nr. 230 und 237) zu beurtheilen.

In dieser Richtung hat demnach eine Prüfung des Gegenstandes, für welchen ein SchußCertificat angesprochen wird, stattzufinden, wobei jedoch, insoweit es sich um den Privile giumsschutz handelt, mit Rücksicht auf die Bestimmung des §. 17 des Gesetzes vom 15. August 1852 jede wie immer geartete Untersuchung über die Neuheit oder die Nüglichkeit des Gegenstandes ausgeschlossen bleibt.

Bei dieser Prüfung wird in beide Parien der Beschreibung, rücksichtlich der Marke, des Musters oder Modelles, es mag die Geheimhaltung angesucht worden sein oder nicht, Einsicht genommen, worauf dieselben, insofern sie versiegelt überreicht wurden, mit dem Amtssiegel wieder zu verschließen find.

Gelegentlich dieser Einsicht wird sich auch die Ueberzeugung verschafft, ob zwischen beiden Parien der erwähnten Belege die vom Geseze geforderte vollkommene Uebereinstimmung vorhanden ist, und wird im Falle einer wahrgenommenen Disparität deren Behebung durch den Bewerber sofort und jedenfalls vor der Ausfertigung des betreffenden Schuß-Certificates veranlaßt.

Behufs der entsprechenden Vornahme der oben erwähnten Prüfung wird sich der Herr Generaldirector der Weltausstellung mit einem Comité von Sachverständigen, deren Beftimmung seiner, im Einvernehmen mit dem Vertreter des königlich ungarischen Ministeriums zu treffenden Wahl überlassen bleibt, umgeben, in welchem namentlich die Mechanik, die Chemie, die Heil- und Arzneikunde, die Baukunft, die Physik, die Landwirthschaft, die mechanische, ebenso wie die chemische Technologie und die Waarenkunde eine entsprechende Vertretung finden sollen.

Diese Sachverständigen find, insoferne sie nicht als t. t. Staatsbeamte ohnehin in Eidespflicht stehen, auf die gewissenhafte Abgabe ihrer dießfälligen Gutachten, sowie auf Verschwiegenheit vom Generaldirector in Eid zu nehmen und dem Handelsminister unter Vorlage der betreffenden Eidesurkunden namhaft zu machen.

Für Gegenstände, welche bei obiger Prüfung nach den oben citirten Bestimmungen der betreffenden Specialgeseße weder für den Privilegiums-, noch für den Marken-, noch für den Musterschuß geeignet erkannt werden, kann auch ein Schuß-Certificat nicht ertheilt werden,

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