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Umschlägen, worauf der Gegenstand und der Name des Bewerbers ersichtlich gemacht sein soll und, im Falle die Ueberreichung durch einen Bevollmächtigten geschieht, mit der dem Lezteren ausgestellten Vollmacht versehen ist.

Ergibt sich dießfalls ein Mangel, so ist das Gesuch, ohne es in eine Amtshandlung zu nehmen, dem Ueberreichenden unter Angabe des Grundes einfach zur Ergänzung zurückzustellen.

Auf Gesuchen hingegen, welche in obiger Beziehung in Ordnung befunden werden und daher in die Amtshandlung zu übernehmen sind, ist auf der Außenseite Tag und Stunde der geschehenen Ueberreichung ersichtlich zu machen.

Mit einem Schuß-Certificate kann selbstverständlich stets nur eine Art des gesetzlichen Schußes, nämlich entweder der Privilegiums- oder der Marken- oder der Musterschuß erworben werden, je nachdem sich der betreffende Gegenstand für eine oder die andere Art des Schußes eignet.

Ob diese sachliche Eignung vorhanden ist, kömmt nach den Bestimmungen der im Artikel 1 citirten einzelnen Schußgeseße, und zwar was den Privilegiumsschuß betrifft, nach den Bestimmungen der §§. 1, 2 und 5 des Gesezes vom 15. Auguft 1852 (R. G. Bl. Nr. 184), was aber den Marken- und Musterschuß betrifft, nach den Bestimmungen der §§. 1 und 3 der beiden Geseße vom 7. December 1858 (R. G. Bl. Nr. 230 und 237) zu beurtheilen.

In dieser Richtung hat demnach eine Prüfung des Gegenstandes, für welchen ein SchußCertificat angesprochen wird, stattzufinden, wobei jedoch, insoweit es sich um den Privilegiumsschuß handelt, mit Rücksicht auf die Bestimmung des §. 17 des Gesetzes vom 15. August 1852 jede wie immer geartete Untersuchung über die Neuheit oder die Nüßlichkeit des Gegenstandes ausgeschlossen bleibt.

Bei dieser Prüfung wird in beide Parien der Beschreibung, rücksichtlich der Marke, des Musters oder Modelles, es mag die Geheimhaltung angesucht worden sein oder nicht, Einsicht genommen, worauf dieselben, insofern sie versiegelt überreicht wurden, mit dem Amtssiegel wieder zu verschließen sind.

Gelegentlich dieser Einsicht wird sich auch die Ueberzeugung verschafft, ob zwischen beiden Parien der erwähnten Belege die vom Geseze geforderte vollkommene Uebereinstimmung vorhanden ist, und wird im Falle einer wahrgenommenen Disparität deren Behebung durch den Bewerber sofort und jedenfalls vor der Ausfertigung des betreffenden Schuß-Certificates veranlaßt.

Behufs der entsprechenden Vornahme der oben erwähnten Prüfung wird sich der Herr Generaldirector der Weltausstellung mit einem Comité von Sachverständigen, deren Beftimmung seiner, im Einvernehmen mit dem Vertreter des königlich ungarischen Ministeriums zu treffenden Wahl überlassen bleibt, umgeben, in welchem namentlich die Mechanik, die Chemie, die Heil- und Arzneikunde, die Baukunft, die Physik, die Landwirthschaft, die mechanische, ebenso wie die chemische Technologie und die Waarenkunde eine entsprechende Vertretung finden sollen.

Diese Sachverständigen find, insoferne sie nicht als k. k. Staatsbeamte ohnehin in Eidespflicht stehen, auf die gewissenhafte Abgabe ihrer dießfälligen Gutachten, sowie auf Verschwiegenheit vom Generaldirector in Eid zu nehmen und dem Handelsminister unter Vorlage der betreffenden Eidesurkunden namhaft zu machen.

Für Gegenstände, welche bei obiger Prüfung nach den oben citirten Bestimmungen der betreffenden Specialgeseße weder für den Privilegiums, noch für den Marken-, noch für den Musterschuß geeignet erkannt werden, kann auch ein Schuß-Certificat nicht ertheilt werden,

Ebenso sollen, und zwar ohne daß weiter in eine Prüfung über die sachliche Eignung der betreffenden Gegenstände eingegangen wird, jene Gesuche um Ausfolgung von SchußCertificaten einfach abgewiesen werden, welche erst nach dem für die Ueberreichung vom Geseze bestimmten Zeitpuncte, d. i. erst nach dem Zeitpuncte der Eröffnung der Ausstellung, oder im Falle der nachträglichen Einbringung des betreffenden Gegenstandes in dieselbe erst nach dem Zeitpuncte dieser nachträglichen Einbringung bei dem Generaldirector überreicht

werden.

Zu Artikel 2.

Bei Gewährung der Schuß-Certificate wird der Generaldirector der Weltausstellung stets in engem Einvernehmen mit dem von dem Minifterium der Länder der ungarischen Krone hiezu bestimmten Organe vorgehen.

Die Schuß-Certificate sind von dem Generaldirector der Weltausstellung unter Gegenzeichnung des gedachten Vertreters des königlich ungarischen Minifteriums unentgeltlich nach dem beiliegenden Formulare auszufertigen, wornach jedes Schuß-Certificat den Namen und Wohnort des Erwerbers, eventuell auch des Bevollmächtigten, durch welchen etwa das Gesuch eingebracht wurde, die kurze Bezeichnung des betreffenden Gegenstandes, die Art des hiemit gewährten Schußes (ob Privilegiums-, ob Marken- oder Musterschuß), endlich den je nach der dießfälligen Alternative des Artikels 2 zu bestimmenden Tag des Beginnes und den allgemein geltenden Tag des Ablaufes desselben zu enthalten hat.

Allfällige Gesuche, womit sich die Besizer solcher Schuß-Certificate während ihrer Giltigfeit im Hinblicke auf den Schlußfaß des Artikels 2 wegen Erlangung des ordentlichen Privi- . legiums, Marken- oder Musterschußes etwa an den Generaldirector der Weltausstellung wenden sollten, werden von leßterem nicht zu übernehmen, sondern die Ueberreichenden hiemit an die nach den betreffenden Special-Schußgefeßen zu deren Uebernahme berufenen Behörden und Organe zu verweisen sein.

Eine analoge Verweisung hat hinsichtlich allfälliger, an den Generaldirector gelangender Eingaben stattzufinden, womit Besizer solcher Schuß-Certificate dritte Personen wegen Eingriffes in ihr erworbenes Schußrecht belangen sollten, über welche Eingriffsklagen die nach den betreffenden Schußgefeßen dießfalls competenten Behörden zu entscheiden berufen sind. Diese Behörden werden sich in solchen Fällen behufs der Constatirung des Sachverhaltes um Ueberkommung eines Pares der den betreffenden Schuß-Certificaten zu Grunde liegenden Beschreibungen, Marken oder Muster an den Generaldirector der Weltausstellung zu wenden haben, von welchem ihnen dasselbe unter Erwähnung des Umstandes, ob die Geheimhaltung verlangt wurde oder nicht, gegen nachmalige Rückstellung und gleichzeitige entsprechende Vormerkung im Register (Artikel 4) stets anstandslos auszufolgen sein wird.

Zu Artikel 3.

Beschwerden gegen die Verweigerung von Schuß-Certificaten find geseßlich unstatthaft und daher, falls fie dennoch vorkämen, unbedingt zurückzuweisen.

Wird dagegen der Rechtsbestand von ertheilten Schuß-Certificaten angefochten, so kommt die Entscheidung hierüber den nach den im Artikel 1 erwähnten Schußgeseßen dießfalls competenten Behörden zu.

Solche Klagen sind demnach, falls sie bei dem Generaldirector der Weltausstellung eingebracht werden wollten, von demselben nicht anzunehmen, sondern die Ueberreichendeu hiemit an die competenten Behörden zu verweisen. Hinsichtlich der Ausfolgung der Beschreibungen, Marken oder Muster, welche den, eine solche Anfechtung erfahrenden Schuß-Certificaten zu Grunde liegen, an die zur Entscheidung hierüber berufenen Behörden, hat die zu Artikel 2 getroffene analoge Anordnung zu gelten.

Zu Artikel 4.

Ueber die ertheilten Schuß-Certificate und die denselben zu Grunde liegenden Gesuche ist bei dem Generaldirector der Weltausstellung ein eigenes Register in zwei Parien zu führen, in welches unter fortlaufenden Nummern jedes gewährte Schuß-Certificat vor dessen Ausfolgung mit dem Datum feiner Ertheilung und den übrigen bereits zu Artikel 2 hervorgehobenen wesentlichen Daten einzutragen und überdieß in einer Anmerkungsrubrik ersichtlich zu machen ist, ob in dem betreffenden Gesuche die Geheimhaltung der Beschreibung, rücksichtlich des Musters oder Modelles verlangt wurde oder nicht.

Die Nummer, unter welcher die Eintragung in das Register erfolgt, ist sowohl auf dem Schuß-Certificate selbst, als auch auf dem betreffenden Gesuche und auf den Umschlägen beider Parien der Beschreibung, rücksichtlich der Marke oder des Musters anzuseßen, und find die Gesuche, sowie beide Parien der erwähnten Gesuchsbelege, nach diesen Register-Nummern arithmetisch geordnet in Verwahrung zu halten.

Nach dem Schluffe der Ausstellung, und zwar längstens bis 15. November 1873, wird der Generaldirector ein Pare des Registers sammt den betreffenden Gesuchen und einem Pare der mit denselben überreichten Beschreibungen, rücksichtlich Marken, Mufter und Modelle, dem k. k. Handelsministerium, das andere Pare des Registers aber sammt einem Pare der oben erwähnten Gesuchsbelege durch den Vertreter des königlich ungarischen Ministeriums dem königlich ungarischen Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel, behufs der Aufbewahrung in den beiderseitigen Privilegien-Archiven, geordnet zu übergeben haben.

Zu Artikel 5.

Jede Ertheilung eines Schuß-Certificates ist von dem Generaldirector der Weltausftellung unaufgehalten im Amtsblatte der Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

Die analoge Veröffentlichung im ungarischen Amtsblatte veranlaßt der Vertreter des königlich ungarischen Ministeriums.

Die Einsicht in das über die ertheilten Schuß-Certificate zu führende Register ist Jedermann unbedingt, die Einsicht in die bezüglichen Beschreibungen, Pläne, Muster u. dgl. aber nur insoferne zu geftatten, als in den betreffenden Gesuchen nicht die Geheimhaltung derselben verlangt wurde.

Zu Artikel 6.

Ueber Anstände, welche ungeachtet der vorstehenden Weisungen sich hinsichtlich der Anwendung des gegenwärtigen Gefeßes ergeben sollten, ist die Entscheidung des Handelsministers einzuholen.

Banhans m. p.

Register-Nr.

Weltausstellung des Jahres 1873.

Formular.

Schuß-Certificat.

Die Gefertigten bestätigen hiemit, daß Herr (Frau) N. N. aus. (Bevollmächtigter)..... auf Grund und unter den Bedingungen des Gesetzes vom 13. November 1872 und des XXIV. ungarischen Gesezartikels vom Jahre 1872 für nachstehend bezeichneten, auf der Weltausstellung des Jahres 1873 in Wien ausgestellten Gegenstand, d. i.

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Verordnung des Justizministeriums vom 6. November 1872,

betreffend die dem k. und k. General-Consulate in Warschau ertheilte Ermächtigung zur Uebernahme beweglicher Nachlässe der in seinem Amtsbezirke verstorbenen Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie.

Das k. und k. Ministerium des Aeußern hat nach gepflogener Rücksprache mit den Juftizministerien der beiden Reichshälften das k. und k. General-Consulat in Warschau auf Grund des Artikels XIX des Handels- und Schiffahrts-Vertrages mit Rußland vom 2./14. September 1860 (R. G. Bl. Nr. 272) ermächtigt, alle beweglichen Nachlässe der im Amtsbezirke verstorbenen Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie, im Falle der Abwesenheit der Erben und des Mangels eines Bevollmächtigten derselben am Orte des Todesfalles, in ämtliche Verwahrung bei dem General-Consulate zu übernehmen, wobei jedoch in allen Fällen einer solchen Uebernahme und Verwahrung dem General-Consulate die Haftung dafür den Betheiligten gegenüber auferlegt wurde.

Das General-Consulat hat hiebei auch die Obliegenheit, für die sichere Verwahrung der hiezu geeigneten Gegenstände, dann für die baldige Veräußerung der dem Verderben ausgesezten Verlassenschaftseffecten gehörig Sorge zu tragen, und jene Gerichtsbehörde, in deren Bezirk die muthmaßlichen Erben wohnen, jedesmal ohne Verzug von dem Todesfalle in Kenntniß zu sehen, oder falls der Aufenthaltsort der muthmaßlichen Erben unbekannt wäre, von dem Vorhandensein des Nachlasses, wo nicht an das k. und k. Ministerium des Aeußern, so unmittelbar an die betreffende Regierung des verstorbenen österreichischen oder ungarischen Staatsangehörigen unverzüglich Anzeige zu erstatten.

Glaser m. p.

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