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durch einen aus Weißblech gebildeten Reif verstärkt, welcher so angelöthet wird, daß von der Seitenwand oben und unten ein ungefähr 2 bis 3 Millimeter breiter Streifen unbedeckt bleibt, welcher dann über den Reif umgebogen und mit diesem fest verklopft wird. Die Breite dieser Reife soll bei dem 2 und 1 Liter-Zimente beziehungsweise 20 und 15 Millimeter, bei dem 1/2 und 1/4 Liter-Zimente 10 Millimeter, bei den kleineren 8 Millimeter betragen.

Die Böden find in ebener Fläche herzustellen; sie müssen eine zur Ebene des oberen und unteren Randes parallele Lage haben und dürfen bei den aus Weißblech hergestellten Maßen nicht als bloße Scheiben eingelöthet, sondern müssen mit einem nach aufwärts umgebogenen Rande versehen sein. Der Abstand des Bodens von der Ebene des unteren Randes soll nahe 2 Millimeter betragen.

Die hölzernen Maße von 5, 10 und 20 Liter Inhalt (Fig. 3, Tafel I.) find aus Eichenholz mit einer Daubendicke von 13 bis 15 Millimeter herzustellen. Bei dem 10 und 20 Liter-Maße werden zwei gegenüberliegende Dauben, welche gegen die übrigen nach Innen um etwa 15 Millimeter heraustreten, zur Herstellung von zwei über den oberen Rand um etwa 125 Millimeter hervorragende Handhaben verwendet. Das 5 Liter-Maß ist nur mit einer Handhabe versehen. Die Länge der über die untere Fläche des Bodens hervorstehenden Frösche soll nicht mehr als 25 bis 30 Millimeter betragen.

Von diesen Maßen sind die zwei kleineren mit zwei, das 20 Liter-Maß mit drei 25 Millimeter breiten eisernen Reifen beschlagen, von denen der eine ganz unten anzubringen ist.

Die beiden Maße von 10 und 20 Liter Inhalt werden in Theile zu 5 Liter getheilt, und der jedem Theile entsprechende Stand des Flüssigkeitsspiegels durch zwei diametral gegenüberliegende in die dickeren Handhaben-Dauben einzutreibende Blattnägel (Fig. 4, Tafel I.) bezeichnet. Die Verstärkung dieser Dauben muß zu diesem Zwecke etwas unterhalb des tiefsten Blattnagels beginnen.

§. 9.

Aichung und Fehlergränze.

Die Bezeichnung der Höhe, bis zu welcher der Flüssigkeitsspiegel in dem Gefäße reichen muß, damit dasselbe den richtigen Inhalt erhalte, wird durch den Aichbeamten selbst vorgenommen, wobei, unter Beobachtung der in der Instruction gegebenen Vorschriften, die Abweichung von dem Sollinhalte nicht größer sein wird als:

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Die zur Aichung zuzulassenden Fässer müssen von solider Construction sein. Ihr Rauminhalt ist durch das in der Instruction vorgeschriebene Verfahren bis auf 1/300 des Fassungsraumes zu bestimmen und auf dem Zapfenboden einzubrennen, und zwar bei Fässern von 300 Liter aufwärts mit Abrundung auf ganze Liter, bei kleineren mit Abrundung auf Zehntheile des Liter.

Bierfässer werden nur in ausgepichtem Zustande zur Aichung zugelassen.

Auf Verlangen kann das Taragewicht (Gewicht des leeren Fasses nach Abnahme der allenfalls vorhandenen Umlegereifen) erhoben und, in Kilogramm und Zehntheilen des Kilogramms ausgedrückt, auf dem Zapfenboden in der Form T..

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K eingebrannt werden.

§. 11. Stämpelung.

Die Stämpel werden bei den Zimenten aus Zinn dicht unter dem Rande an der äußeren Fläche angebracht, bei jenen aus Blech auf zwei flach gewölbten, 5 Millimeter von einander entfernten und 8 Millimeter im Durchmesser haltenden Tropfen (Bäßchen) aus Zinn, welche an der äußeren Wand dicht unter dem Reife an jener Seite aufzusehen sind, welche, bei der Stellung des Henkels nach links, vorne zu stehen kommt.

Bei den drei Flüssigkeitsmaßen aus Holz werden die Stämpel auf die äußere Wand, bei den Fässern auf den Zapfenboden eingebrannt.

III. Hohlmaße für trockene Gegenstände.

§. 12.

Zulässige Maße und deren Bezeichnung.

Für den öffentlichen Verkehr bestimmte Maße werden nur in den folgenden Größen geaicht und gestämpelt:

1 Hektoliter (nur als Kohlenmaß),

1/2 oder 0,5 Hektoliter,

1/4 Hektoliter,

20 Liter,

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Die Bezeichnung hat bei den drei größeren Maßen durch: 1 H., 0,5 H. oder 1/2 H. und 1/4 H., wobei auch das volle Wort Hektoliter zulässig ist, und für die kleineren Maße von 20 Liter abwärts durch die oben angegebenen Zahlen mit Beifügung des Buchstabens L. oder des Wortes Liter, bei den hölzernen Maßen durch Einbrennen, bei den blechernen durch Aufschlagen oder Aufdrücken zu erfolgen.

§. 13. Material.

Die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Maße von 50 Liter abwärts bis 5 Liter sind aus hartem Holze, die kleineren von 1/2 Liter abwärts aus mit Feinzinn verzinntem Weißblech oder aus Eisenblech gepreßt und verzinnt, herzustellen. Die Maße von 2 und 1 Liter Inhalt können sowohl aus Holz als auch aus Blech angefertiget werden. Das Kohlenmaß von 1 Hektoliter Inhalt wird, damit es möglichst leicht sei, aus gut ausgetrocknetem weichen Holze hergestellt.

S. 14.
Form.

Alle Maße dieser Art (mit Ausnahme der decimalen Abstufungen: 0,2, 0, 1, 0,05 L.) müssen in Form eines Cylinders, dessen Höhe dem Durchmesser gleich ist, ausgeführt werden. Die obbenannten decimalen Abstufungen des Liter sind aus dem im §. 7 angeführten Grunde in Form abgeftugter Kegel auszuführen, bei welchen der obere Durchmesser jenen Werth erhält, welcher sich bei cylindrischer Gestalt nach der Bedingung: Höhe gleich dem Durchmesser

Die Dimensionen der verschiedenen Maße, in Millimeter ausgedrückt, sind hiernach folgende:

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Um die Ausführung dieser Maße zu erleichtern sind in den Durchmessern Abweichungen gegen die berechneten Werthe derselben gestattet, welche bei den hölzernen Maßen von 1 Hektoliter Inhalt 10 Millimeter, bei den übrigen von 1/2 H. abwärts 5 Millimeter, bei jenen aus Blech 2 Millimeter im Mehr oder Weniger nicht übersteigen sollen.

§. 15. Construction.

Die hölzernen Körnermaße von 0,35 H. bis 1 L. sind aus gut ausgetrocknetem harten Holze, womöglich Eichenholz, als Daubenmaße im Inneren cylindrisch, nach den im Nachstehenden enthaltenen Vorschriften zu construiren, wobei die angesehenen Dimensionen möglichst nahe einzuhalten sind.

Die Daubendicke und Froschlänge soll betragen:

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Die Böden sind an der inneren und äußeren Fläche eben herzustellen.

Die Dauben müssen an jeder Fuge durch eiserne, mit einem flachen Kopfe von 12 Millimeter im Durchmesser versehene Nieten an dem oberen Reife so befestiget sein, daß sich der Nietenkopf nach Innen befindet. (Fig. 5, 6, 7, Taf. I.) Ebenso find bei dem Halb-Hektoliter vier Dauben an ihren Fröschen in der Art mit dem Bodenreife zu verbinden, daß die vier Nieten mit den zwei an den Enden der Bodenschiene befindlichen in den Ecken eines regelmäßigen Sechseckes liegen (Fig. 7).

Bei den Maßen von 1/4 H. abwärts sind nur drei Dauben mit ihren Fröschen an dem unteren Reife so befestiget, daß die drei Nieten in den Ecken eines gleichseitigen Dreieckes liegen.

Der Boden des Halb-Hektoliters ist auf der Außenseite (Fig. 7) in der Richtung eines Durchmessers und senkrecht auf die Fugen der Boden-Dauben mit einer 25 Millimeter breiten und mindestens 1 Millimeter dicken eisernen Schiene zu versehen, welche längs der Dauben, an deren Frösche sie sich in ihrer Biegung vom Boden weg genau anschließt, bis zu dem oberen Rande des Gefäßes geführt ist, wo sie mit den rechtwinkelig nach abwärts gebogenen

Enden der daselbst über die Mündung gespannten eisernen Spange durch Nieten, welche den zur Befestigung der Tauben an dem oberen und unteren Reife dienenden gleich sind, verbunden werden. Die Schiene ist in die Dauben eben einzulassen, und am Boden mit acht, an jeder Seite mit vier in gleicher Entfernung von einander abstehenden Nägeln, deren flache Köpfe einen Durchmesser von 8 Millimeter haben, so befestiget, daß die im Innern aus dem Holze herausstehenden Spigen dieser Nägel umgebogen erscheinen.

Ueber die Mündung des Halb-Hektoliters ist eine eiserne Spange gespannt, welche mit ihrer oberen Fläche vollkommen in der Ebene des oberen Randes der Dauben liegen muß. Dieselbe wird aus einem halbrunden Stabe gebildet, dessen Querschnitt einen Halbkreis von 10 Millimeter Halbmesser bildet.

Um die Spange in ihrer richtigen Lage zu erhalten, ist dieselbe durch eine eiserne runde Stange von 12 Millimeter Durchmesser mit dem Boden verbunden (Fig. 6). Zu diesem Zwecke muß die Spange in ihrer Mitte durchbohrt und sodann mit dem oberen Ende der in einer Länge von 10 Millimeter um 2 Millimeter dünner gefeilten Stange so vernietet werden, daß die leßtere auf der Ebene der ersteren senkrecht zu stehen kommt.

Das untere Ende der Stange wird gleichfalls um 2 Millimeter dünner gefeilt und zwar in einer solchen Länge, daß der hiedurch entstehende Absaß sich auf eine in die innere Bodenfläche eingelassene Eisenplatte von 25 Millimeter Durchmesser und 4 Millimeter Dicke feft auffeßt, nachdem sie durch ein in die Platte und den Boden gebohrtes Loch durchgesteckt und die Spange in die richtige Lage gebracht ist. Die dann über die äußere Bodenfläche noch um etwa 6 Millimeter herausragende Stange wird, nachdem über dieselbe eine 4 Millimeter dicke, 25 Millimeter im Quadrat messende und mit einem entsprechenden Loche versehene Eisenplatte gesteckt ist, mit der über den Boden gespannten Schiene fest vernietet.

Die zum Beschlagen der Maße verwendeten eisernen Reife sollen bei dem Halb- und Viertel-Hektoliter, sowie dem 20 Liter-Maße wenigstens 11/2, bei den kleineren Maßen wenigstens 1 Millimeter dick und mit ihren beiden übereinander gelegten Enden durch zwei Nieten so vernietet sein, daß die Entfernung derselben von einander bei dem Halb-Hektoliter etwa 40, bei den kleineren Maßen 35 bis 25 Millimeter beträgt.

Die Breite der Reifen beträgt bei den größeren Maßen bis zu 5 Liter 25 Millimeter, bei dem 2 und 1 Liter-Maße 20 Millimeter.

Bei den Maßen von 1/2 H., 1/4 H. und 20 L. Inhalt sind drei, bei den übrigen nur zwei Reife anzubringen, so daß die äußeren Ränder des oberen und unteren Reifes in die Ebene des oberen und unteren Randes der Dauben zu liegen kommen.

Bei dem Halb- und Viertel-Hektoliter ist der in der Mitte der Höhe anzubringende dritte Reif mit zwei eisernen Handhaben versehen. Jede dieser Handhaben muß an dem Reife durch zwei starke, mit ihren 25 Millimeter im Durchmesser haltenden Köpfen an der inneren Wand anliegende Nieten befestiget sein, und bei dem Halb-Hektoliter die Schiene in der Mitte zwischen den Armen der Handhaben liegen. Der mittlere Reif ist außerdem noch durch zwei in gleicher Entfernung von der Mitte der beiden Handhaben liegende Nieten mit den Dauben zu verbinden.

Ist der Halb-Hektoliter bloß zum Abmessen der Baumfrüchte, Knollengewächse, Kohlen und des Kalkes bestimmt, so bleibt die Spange sammt der Stange weg, weßhalb die Bodenschiene nicht bis an den oberen Rand geleitet wird, sondern ihr Ende schon mit der Breite des über sie getriebenen Bodenreifes erreicht, mit dem sie auf jeder Seite mittelst einer durch und durch gehenden Niete verbunden sein muß. Auch geht dann durch die Mitte des Bodens eine Niete, deren 25 Millimeter im Durchmesser haltender Kopf nach immen liegt, während ihr anderes Ende mit der Schiene eben so vernietet ist, wie oben für das untere Ende der Stange vorgeschrieben wurde. Im Uebrigen bleibt die Construction die im Vorhergehenden beschriebene.

Das Kohlenmaß von 1 Hektoliter Inhalt wird, wie schon in §. 13 bemerkt, der größeren Leichtigkeit wegen aus gut ausgetrocknetem weichen Holze angefertiget. Die Dicke der Dauben beträgt am oberen Rande 22 Millimeter. Das Bereifen und Annieten der Dauben an die drei Reife, sowie der zwei Handhaben geschicht bei demselben genau so wie bei dem HalbHektoliter ohne Spange, nur muß der Boden mit zwei gegen die Fugen unter einem Winkel von 450 geneigten Schienen versehen sein. Um das allzuleichte Abstoßen der Frösche möglichst zu vermeiden, muß an der inneren Fläche derselben noch ein eiserner 11/2 Millimeter dicker Reif gespannt und in acht gleichweit von einander entfernten Puncten durch Nieten mit dem Bodenreife verbunden werden.

Für die Construction der aus Blech hergestellten Hohlmaße für trockene Gegenstände von 1 Liter abwärts gilt ohne Abänderung die in §. 8 für die aus gleichem Materiale angefertigten Flüssigkeitsmaße gegebene Vorschrit.

§. 16. Streichhölzer.

Alle Körnermaße sind Streichmaße. Die dazu gehörigen Streichhölzer sind aus hartem gut ausgetrocknetem Holze in der Form eines entsprechend starken, scharfkantigen und geraden Lineals mit ebener Grundfläche anzufertigen und dürfen an leßterer nicht mit Metall beschlagen sein. Sie werden zweckmäßig in folgenden Dimensionen hergestellt:

Breite der Grundfläche
10mm

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8

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Bei der Aichung der Körnermaße sind die in der Instruction angegebenen Vorschriften zu befolgen und es darf ein Maß nur dann gestämpelt werden, wenn die Vergleichung mit dem Aichnormale erweist, daß sein Inhalt nicht kleiner ist als der Sollinhalt und die Abweichung im Mehr nicht größer ist als:

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Zur Prüfung des Kohlenmaßes von 1 H. Inhalt ist es hinreichend, Durchmesser und Höhe mit dem Meterstabe abzumessen. Die Stämpelung darf nur dann erfolgen, wenn diese Dimensionen nicht um mehr als 10 Millimeter von ihren berechneten Werthen (§. 14) sich entfernen, und die Abweichung des aus den abgemessenen Dimensionen berechneten Inhaltes von dem Sollinhalte 1 Procent im Mehr nicht überschreitet.

§. 18. Stämpelung.

Die Stämpelung der hölzernen Hohlmaße erfolgt auf der äußeren Wandfläche und der äußeren Fläche des Bodens durch Einbrennen der Stämpel, ferner an drei in nahe gleichen Abständen gewählten Stellen des oberen Randes durch Aufschlagen derselben. Die Maße aus Blech sind in der Weise zu stämpeln, wie dieß für die Flüssigkeitsmaße aus gleichem Material in §. 11 vorgeschrieben wurde.

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