| Prussia (Germany), Ludwig Adolf Wiese - 1867 - 892 str.
...bestimmt das Gesetz. Verfassung des Norddeutschen Bandes т. 24. Juni 1867. Art. 07. Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Min. Verf. v. 10. Octb. 1859: „Auf den Bericht v. — erwiedere ick dem K. Prov. Schulcoll. , dais... | |
| 1867 - 852 str.
...des '''n um?"'' Hundosrathes u"d des Reichstages, was folgt: 7- N"Jg™ber § l- Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur: a) die Mitglieder regierender Häuser; b) die Mitglieder... | |
| Hermann Johann Friedrich von Schulze-Gävernitz - 1867 - 516 str.
...gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird. XI. Bundrskriegswesen. Art. 53. Art. 57. Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. „ 54. Art. 58. Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bundes sind von allen Bundesstaaten... | |
| 1867
...gesichert vou dem Bundesralhe auertaunt wird. XI. B unbestriegswese n. Art. 57, Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Art. 53. Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens de« Bundes sind von alle» Bundesstaaten... | |
| Hermann Schulze - 1867 - 152 str.
...gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird. XI. Bundeskriegswesen. Art. 53. Art. 57. Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. „ 54- Art. 58. Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bundes sind von allen Bundesstaaten... | |
| Carl Zeitlmann - 1868 - 106 str.
...Staatsministerialverordnnng." ii. Wehrpflicht und Dienstzeit. 1) Allgemeine Bestimmungen. Art. 3.«) Jeder 2) Bayers ist wehrpflichtig ') und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen, ^s) 1. In Artikel 3 hat das dem Gesetze zu Gründe liegende Princip der allgemeinen oder vielmehr persönlichen... | |
| Friedrich Wilhelm Ghillany - 1868 - 466 str.
...gesichert von dem ßundesrathe anerkannt wird1). XI. Bundeskriegswesen. Art. 57. Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen'). Art. 58. Die Kosten und Lasten des- gesammten Kriegswesens des Bundes sind von allen Bundesslaalcn... | |
| Friedrich Wilhelm Ghillany - 1868 - 512 str.
...gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird1). XI. B u nd cskriegs wesen. Art. 57. Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen'). Art. 58. Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bundes sind von allen Bundesslaalen und... | |
| 1870 - 564 str.
...dem Bundesausschuss für das Landheer und die Festungen vertreten sein. D. Jeder Bundesangehörige ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. A. Artikel 58. Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bundes sind von allen Bundesstaaten... | |
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