Staatsrecht der constitutionellen Monarchie: ein Handbuch für Geschäftsmänner, studirende Jünglinge, und gebildete Bürger in drei Bänden, Svazky 1–2

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Strana 152 - Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souveränen Fürsten besteht, so muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge, die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Strana 99 - Wiederbelebung der Gemeinde-Körper durch die Wiedergabe der Verwaltung der ihr Wohl zunächst berührenden Angelegenheiten; Eine Standschaft — hervorgehend aus allen Klassen der im Staate ansässigen Staatsbürger, — mit den Rechten des...
Strana 99 - Freyheit der Gewissen, und gewissenhafte Scheidung und Schützung dessen, was des Staates und der Kirche ist; Freyheit der Meinungen, mit gesetzlichen Beschränkungen gegen den Mißbrauch; Gleiches Recht der Eingebornen zu allen Graden des Staatsdienstes und zu allen Bezeichnungen des Verdienstes...
Strana 179 - Staats-Eigenthums veräußert, keine neue Last auf das Königreich und dessen Angehörige übernommen, und kein Landesgesetz abgeändert oder aufgehoben, keine Verpflichtung, welche den Rechten der Staatsbürger Eintrag thun würde, eingegangen, namentlich auch kein Handels-Vertrag, welcher eine neue gesetzliche Einrichtung zur Folge hätte, und kein Subsidien- Vertrag zu Verwendung der Königlichen Truppen, in einem Deutschland nicht betreffenden Kriege, geschlossen werden.
Strana 241 - Königreichs kann kein allgemeines neues Gesetz, welches die Freiheit der Personen oder das Eigenthum der Staatsangehörigen betrifft, erlassen, noch ein schon bestehendes abgeändert, authentisch erläutert oder aufgehoben werden
Strana 167 - Grösze, die Macht, der Ruhm, der Wohlstand einer Nation befördert werden soll, in der Regel von der Art sind (?), dasz jene Rechte dadurch beeinträchtigt werden.
Strana 96 - I») der Ausübung der Gerichtsbarkeit in rein geistlichen Sachen; nämlich des Gewissens oder der Erfüllung der Religions- und Kirchen-Pflichten einer Kirche, nach ihren Dogmen, symbolischen Büchern und darauf gegründeten Verfassung.
Strana 69 - Alle auf das Recht anderer Menschen bezogene Handlungen, deren Maxime sich nicht mit der Publizität verträgt, sind unrecht.
Strana 29 - Staats-Lasten verbunden, so weit nicht die Verfassung eine ausdrückliche Ausnahme enthält; auch haben sie gleichen verfassungsmäßigen Gehorsam zu leisten. § 22 Kein Staatsbürger kann wegen seiner Geburt von irgend einem Staatsamte ausgeschlossen werden. § 23 Die Verpflichtung zur...
Strana 44 - Ursprunglichkeit von Geschlecht zu Geschlecht sich abspiegeln. Es werden große Menschen aus der Erziehung hervorgehen, da unsere Schulen bis jetzt nur höchstens fertige Geschäftsleute ziehen konnten.

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