Soziale medizin v.1, 1911, Svazek 1

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J. Springer, 1911
 

Běžně se vyskytující výrazy a sousloví

Absonderung allgemeinen Altersklassen angeordnet Anordnung Ansteckung ansteckungsverdächtige Personen Anweisung Anzeigepflicht ärztliche Ausführungsbestimmungen Bazillen Bazillenträger beamteten Arztes befallen Behandlung Behörden Bekämpfung Beobachtung besonders bestehen Bestimmungen Bevölkerung Bezirke Cholera Dauerausscheider derartige Desinfektion desinfizieren desinfiziert Deutschland Diphtherie Einfluß Einrichtungen endemischen Epidemie erfolgen erforderlich Erkrankungen Ermittelungen Erreger ersten Fällen fieber Gefahr Gegenstände Gelbfieber gemeingefährlichen Genickstarre Gesetzes gesund groß großen Grund Hause Hebammen Hygiene hygienischen Impfung Infektion infiziert Jahre Keuchhusten Kindbettfieber Kinder kommen kommt Körnerkrankheit Kranken Krankenhaus krankheitsverdächtigen Kreisarzt Kreise Kurve Lande läßt Lebensjahr leicht Lepra lich Malaria Masern Maßnahmen Maßregeln Menschen Milch Milzbrand möglich Mortalität muß notwendig öffentlichen Ortschaften Pest Pocken Polizeibehörde polizeilich Preußen preußischen Regierungsbezirk Rückfallfieber Ruhr Säuglinge Säuglingssterblichkeit Scharlach Schiffe Schiffsbesatzung schließlich Schule Schutzmaßregeln Seuche sowie Soziale Medizin Stadt Sterblichkeit Tage Teil Todesfälle Tollwut Tuberkulose tunlichst Typhus übertragbarer Krankheiten Umständen unehelichen unsere Verbreitung Verdacht Verhältnisse Verkehr verschiedenen verseuchten viel Vorschriften Vorsichtsmaßregeln Wäsche Wasser Weise Wochen Wohnung Zahl Ziffer zuständigen

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Strana 404 - Pocken befallen oder bedroht sind, sowie in deren Umgegend kann die Benutzung von Brunnen, Teichen, Seen, Wasserläufen, Wasserleitungen, sowie der dem öffentlichen Gebrauche dienenden Bade-, Schwimm-, Wasch- und Bedürfnisanstalten verboten oder beschränkt werden.
Strana 92 - Mark oder mit Haft wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft: 1.
Strana 61 - Dem beamteten Arzte ist, soweit er es zur Feststellung der Krankheit für erforderlich und ohne Schädigung des Kranken für zulässig hält, der Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche und die Vornahme der zu den Ermittelungen über die Krankheit erforderlichen Untersuchungen zu gestatten. Auch kann bei Cholera-, Gelbfieber- und Pestverdacht eine Oeffnung der Leiche polizeilich angeordnet werden, insoweit der beamtete Arzt dies zur Feststellung der Krankheit für erforderlich hält.
Strana 103 - Die in §§ 2 und 3 aufgeführten Personen sind verpflichtet, über alle für die Entstehung und den Verlauf der Krankheit wichtigen Umstände dem beamteten Arzte und der zuständigen Behörde auf Befragen Auskunft zu erteilen.
Strana 152 - Personen hat derart zu erfolgen, daß der Kranke mit anderen als den zu seiner Pflege bestimmten Personen, dem Arzt oder dem Seelsorger nicht in Berührung kommt, und eine Verbreitung der Krankheit tunlichst ausgeschlossen ist.
Strana 70 - Überführung von Kindern in ein Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum gegen den Widerspruch der Eltern nicht angeordnet werden darf, wenn nach der Ansicht des beamteten Arztes oder des behandelnden Arztes eine ausreichende Absonderung in der Wohnung sichergestellt ist, Verkehrsbeschränkungen für das berufsmäßige Pflegepersonal (§ 14, Abs.
Strana 137 - ... natürlichen Blattern überstanden hat; 2. jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags...
Strana 66 - Die dem allgemeinen Gebrauche dienenden Einrichtungen für Versorgung mit Trink- oder Wirtschaftswasser und für Fortschaffung der Abfallstoffe sind fortlaufend durch staatliche Beamte zu überwachen. Die Gemeinden sind verpflichtet, für die Beseitigung der vorgefundenen gesundheitsgefährlichen Mißstände Sorge zu tragen. Sie können nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zur Herstellung von Einrichtungen der im Abs. l bezeichneten Art, sofern dieselben zum Schutze gegen übertragbare Krankheiten...
Strana 152 - Werden auf Erfordern der Polizeibehörde in der Behausung des Kranken die nach dem Gutachten des beamteten Arztes zum Zwecke der Absonderung notwendigen Einrichtungen nicht getroffen, so kann, falls der beamtete Arzt es für unerläßlich und der behandelnde Arzt es ohne Schädigung des Kranken für zulässig erklärt, die Überführung des Kranken in ein geeignetes Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum angeordnet werden.
Strana 87 - Angehörigen und Urkundspersonen ist, insoweit es zur Erledigung wichtiger und dringender Angelegenheiten geboten ist, der Zutritt zu dem Kranken unter Beobachtung der erforderlichen Maßregeln gegen eine Weiterverbreitung der Krankheit gestattet. Werden auf Erfordern der Polizeibehörde in der Behausung des Kranken die nach dem Gutachten des beamteten Arztes zum Zwecke der Absonderung notwendigen Einrichtungen nicht getroffen, so kann, falls der beamtete Arzt es für...

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