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II. BELGIEN.

Unterm 20. Mai 1872 ist in Belgien eine neue Wechsel-Ordnung publicirt, welche unter Einschaltung der durch die Gesetze vom 10. Juli 1877 und 30. Mai 1879 (bez. Ausführungs-Veroidnung vom 12. October ej.) herbeigeführten Modifikationen lautet wie folgt:

Erster Abschnitt.

Von der Form des Wechsels.

§ 1. Erfordernisse des gezogenen Wechsels. Art. 1. Der Wechsel muss ein Datum tragen und angeben die zu zahlende Summe,

den Namen desjenigen, der zahlen soll,

Zeit und Ort der Zahlung,

den Namen desjenigen, an dessen Order1) der Wechsel gezogen wird, sei es eines Dritten, sei es des Ausstellers selbst.

Ist der Wechsel ein Prima-, Secunda-, Tertia- oder Quartawechsel,

so muss dies darin ausgedrückt sein.

Art. 2. Ist in einem Wechsel keine Verfallzeit angegeben, so gilt derselbe als Sichtwechsel; fehlt die Angabe des Zahlungsorts, so ist der Wechsel am Wohnorte des Bezogenen zahlbar. 2)

Art. 3. Wechsel, welche von Minderjährigen, die nicht Handelsleute sind, unterzeichnet werden, sind in Ansehung ihrer nichtig 3), vorbehaltlich der gegenseitigen Rechte der Parteien in Gemässheit des Art. 1312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 2. Von der Deckung.

Art. 4. Die Deckung muss von dem Aussteller, oder, wenn der Wechsel für Rechnung Dritter ausgestellt ist, von dem Mandanten oder dem Befehlsgeber angeschafft werden.

1) Also Rektawechsel ausgeschlossen, cfr. auch al. 1 A. 27.

2) Das früher geforderte Requisit der ,,Valuta" ist im Belgischen Recht jetzt aufgegeben, ebenso wie die ehemalige Nothwendigkeit der Ortsverschiedenheit (Verbot der Platztratte).

3) Die frühere Special-Vorschrift im A. 113, dass die Unterschriften verheirateter oder nicht verheirateter Frauen, die nicht handeltreibend oder öffentliche Handelsfrauen sind, aut Wechseln nur als einfache Schuldbekenntnisse gelten, ist also weggefallen, es greifen somit die allgemeinen Bestimmungen über Verpflichtungen der Frauen Platz. Der Russische Entwurf, §. 1, hat die sämmtlichen ehemaligen Beschränkungen der Wechselfähigkeit (sowohl bezüglich Männer als Frauen) beseitigt und erfordert, conform mit der Deutschen W.-O. nur allgemeine Vertragsfähigkeit.

Art. 5. Deckung ist vorhanden, wenn am Verfalltage des Wechsels der Bezogene dem Aussteller resp. demjenigen, für dessen Rechnung der Wechsel ausgestellt worden, einen dem Wechselbetrage mindestens gleichkommende Summe verschuldet

Art. 6. Den Gläubigern des Ausstellers gegenüber hat der Wechselinhaber ein ausschliessliches Anrecht auf die in Händen des Bezogenen zur Zeit des Verfalls befindliche Deckung, unbeschadet jedoch der Anwendung des Art. 445 dieses Gesetzbuchs.

Sind mehrere Wechsel von demselben Aussteller auf denselben Bezogenen gezogen, und besitzt der Bezogene eine zur Zahlung dieser sämmtlichen Wechsel nicht genügende Deckung, so erfolgt die Zahlung wie folgt:

Besteht die Deckung aus einem bestimmten Gegenstande (corps):

So werden die Wechsel, für deren Zahlung der Gegenstand speciell bestimmt wurde, vor allen anderen eingelöst, unbeschadet jedoch der dem Bezogenen etwa durch frühere Accepte gewährten Rechte.

In Ermangelung einer speciellen Bestimmung haben die acceptirten Wechsel ein Vorrecht vor den nicht acceptirten.

Besteht die Deckung aus fungiblen (vertretbaren) Gegenständen, so werden die acceptirten Wechsel vor den nicht acceptirten eingelöst.

Im Falle des gleichzeitigen Zusammentreffens mehrerer acceptirter und nicht acceptirter Wechsel werden dieselben nach Verhältniss bezahlt.

Dies jedoch (im Falle der Annahme) unbeschadet der persönlichen Ver pflichtungen des Bezogenen, falls er sich nicht in Konkurs befindet.

§ 3. Von der Annahme.

Art. 7. Der Aussteller und die Giranten eines Wechsels haften für die Annahme und Zahlung am Verfalltage solidarisch 1)

Art 8. Unter Kaufleuten und für Handelsschulden hat der Gläubiger, ausser im Falle einer entgegenstehenden Verabredung, das Recht, auf seinen Schuldner in der Höhe eines die Schuld nicht übersteigenden Betrages zu ziehen, und der Schuldner ist zur Annahme verpflichtet. 2)

Uebersteigt der Wechselbetrag die Schuld, so darf der Bezogene nur in Höhe der Schuld acceptiren.

Art. 9. Die Verweigerung der Annahme wird durch eine Urkunde constatirt, welche ,,Protest mangels Annahme" genannt wird.

Art. 10. Auf die Bekanntmachung des Protestes mangels Annahme sind die Giranten und der Aussteller verpflichtet, zur Sicherung der Einlösung des Wechsels am Verfalltage eine Kaution zu stellen, oder den Betrag des Wechsels nebst den Protest- und Rückwechselkosten zu erlegen. Das Gleiche gilt vom Wechselbürgen (donneur d'aval).

Diese Bürgschaft ist eine solidarische, sie haftet aber nur für die Ver pflichtungen desjenigen, der die Bürgschaft leistet.

Art. 11. Wer einen Wechsel acceptirt, verpflichtet sich damit zur Zahlung des Wechselbetrages.

Der Acceptant kann gegen seine Annahme nicht wieder in den vorigen Stand gesetzt werden, selbst wenn ohne sein Wissen der Aussteller vor der Annahme in Konkurs gerathen sein sollte.

Der Bezogene darf, wenn er die Wechselurkunde noch nicht aus der Hand gegeben, sein Accept innerhalb der ihm durch Art. 16 gewährten 24 stündigen Frist ausstreichen.

1) A. 118 Code Nap.

2) Durch diese Bestimmung wird eine ehemalige Controverse des früheren Gesetzes entschieden.

Giebt der Bezogene jedoch dem Aussteller nicht innerhalb der erwähnten Frist von der Ausstreichung Kenntniss, so ist letztere ungültig.

Art. 12. Das Accept muss auf den Wechsel selbst geschrieben werden. Es wird mit dem Worte,,Angenommen" (accepté) oder ein gleich bedeutendes Wort ausgedrückt.

Die blosse Unterschrift des Bezogenen gilt als Accept 1)

Stehen vor dem Accepte sonstige Vermerke (énonciations), so gilt das Accept, es sei denn, dass diese Vermerke den bestimmten Willen, nicht zu acceptiren, deutlich kundgeben.

Art. 13. Die Annahme eines Wechsels, welcher an einem andern Ort als dem Domicil des Acceptanten zahlbar ist, giebt den Zahlungsort resp. die getroffenen Vorkehrungen (diligences) an.2)

Art. 14. Eine solche Annahme muss im Domicil des Bezogenen gefordert werden.3)

Art. 15. Das Accept darf kein bedingtes sein, kann aber in Bezug auf die acceptirte Summe eingeschränkt werden.

In diesem Falle ist der Wechselinhaber zur Erhebung des Protestes wegen des nicht acceptirten Betrages verpflichtet.

Art. 16. Die Annahme muss bei Präsentation des Wechsels oder spätestens 24 Stunden darauf erfolgen.

Nach Ablauf der 24 Stunden ist, falls der Wechsel nicht acceptirt oder nicht acceptirt zurückgegeben wurde, derjenige, der den Weehsel zurück behalten hat, zu einer Entschädigung an den Inhaber verpflichtet.*)

§ 4. Von der Annahme durch Intervention.

Art. 17. Im Falle eines Protestes mangels Annahme kann der Wechsel von einem Dritten acceptirt werden, welcher für den Aussteller oder einen der Giranten intervenirt.5)

Die Ehren-Annahme erfolgt in derselben Weise wie die Annahme des Bezogenen"); sie wird ausserdem in der Protesturkunde oder am Schluss derselben erwähnt.

Art. 18. Der Intervenient ist verpflichtet, demjenigen, für welchen er intervenirte, seine Intervention ohne Verzug anzuzeigen.

Art. 19. Der Wechselinhaber behält alle gegen den Bezogenen und die Giranten aus der Nicht-Annahme seitens des Bezogenen herrührenden Rechte, ungeachtet der Ehren-Annahme.

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1) Die früher nothwendige Formel,,accepté“ ist also nicht mehr nöthig.

2) A. 123 Code Nap.

3) Hierdurch wird die frühere Controverse im Belgischen Recht entschieden, ob die Annahme im Domicil des Bezogenen oder des Domiciliaten zu erfolgen hat. 4) A. 125 Code Nap.

5) A. 126 Code Nap.

6 Die früheren Zweifel, ob die Annahme auf dem Wechsel selbst zu erfolgen babe oder die Erwähnung in der Protest-Urkunde ausreiche, sind somit beseitigt.

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so richtet sich der Verfalltag, sei es nach dem Datum des Accepts, sei es nach dem Datum des Protests mangels Annahme, sei es endlich nach Visum des Bezogenen auf dem Wechsel.

Verweigert der Bezogene, sein Accept zu datiren, oder mangels Annahme ein datirtes Visum auf den Wechsel zu schreiben, so steht es dem Inhaber frei, die Präsentation und die Weigerung durch eine von dem Gerichtsvollzieher aufgenommene Urkunde (exploit d'huissier) constatiren zu lassen, von deren Datum ab die Verfallzeit läuft.

Die Kosten dieses Aktes fallen dem Bezogenen zur Last, wenn dieselben durch seine Weigerung verursacht wurden.

In Ermangelung einer solchen Urkunde und wenn der Bezogene es unterlassen hat, sein Accept oder sein Visum zu datiren, so wird der Verfalltag von dem letzten zur Präsentation des Wechsels gewährten Fristtage berechnet.

Art. 23. Der Uso beträgt 30 Tage, welche von dem Tage nach dem Datum des Wechsels beginnen.

Ein auf einen oder mehrere Monate nach dato fälliger Wechsel ist an dem Tage zahlbar, welcher in dem Verfallmonate dem Tage der Ausstellung entspricht.

Ist dieses Datum nicht vorhanden, so ist der Wechsel am Ultimo des Verfallmonats zahlbar.

Art. 24. Ein Messwechsel ist am Tage vor dem Schluss der Messe oder am Messtage, falls die Messe nur einen Tag dauert, zahlbar.

Art. 25. Fällt der Verfalltag auf einen gesetzlichen Feiertag, so ist der Wechsel am vorhergehenden Werktage) zahlbar.

§ 6. Von dem Indossament.

Art. 26. Das Eigenthum an einem Wechsel wird mittelst Giro übertragen, selbst nach dem Verfalltage, nebst den damit verbundenen hypothekarischen Garantien. Ist jedoch das Giro nach dem Verfalltage erfolgt, so kann der Bezogene dem Cessionar gegenüber die Einreden geltend machen, die ihm gegen den Inhaber des Wechsels im Augenblick der Fälligkeit zustanden.3)

Dient die Hypothek als Sicherstellung für einen eröffneten Credit, so kommt diese Hypothek den Inhabern der in Folge dieser Crediteröffnung ausgestellten und begebenen Wechsel nur bis zum Belaufe des Schlusssaldos des Contos zu Gute. Ges. v. 16. Dec. 1851, 73, 74, 78 s.

Art. 27. Das Giro wird datirt.

1) A 129 Code Nap.

2),,Non ferie". Die Fassung ist präciser als die frühere „à la veille" (A. 134 Code Nap.), falls zwei Feiertage einander folgen.

3) Das frühere Recht (A. 136 Code Nap.) unterscheidet nicht zwischen Indossament vor und nach Verfall. (Sind auch hieraus Consequenzen der verschiedensten Art gezogen worden, so darf doch wohl diejenige Auslegung, welche in der Nicht-Distinction eine vollständige Gleichstellung erblickt, als die herrschende bezeichnet werden.) Der Russische Entwurf stellt ausdrücklich beide als gleichbedeutend hin. § 23.

Es wird darin der Name desjenigen vermerkt, an dessen Ordre der Wechsel gestellt wurde.

Gültig ist jedoch das aus einer blossen Unterschrift bestehende, auf die Rückseite des Wechsels geschriebene Giro.1)

Jeder Wechselinhaber kann, ausgenommen wenn der Fall des dolus (fraude) vorhanden, das auf der Rückseite befindliche Blanco-Giro ausfüllen. Es steht ihm gleichfalls frei, ohne vorgängige Ausfüllung des Blancos, selbst zu giriren.

Art. 28. Ist der Wechsel zu Gunsten des Ausstellers, eines früheren Giranten oder selbst des Acceptanten girirt, und von diesem vor dem Verfalltage nochmals girirt, so haften dennoch sämmtliche Giranten dem Inhaber.2) Art. 29. Das Datum des Giro gilt bis zum Beweis des Gegentheils. Es ist bei Strafe der Urkundenfälschung verboten, Indossamente zu antedatiren.

Trägt das Giro kein Datum, so liegt im Streitfall dem Inhaber die Feststellung des Datums ob.

§ 7. Von der Solidarverbindlichkeit.

Art. 30. Diejenigen, welche einen Wechsel ausgestellt, acceptirt oder girirt haben, haften dem Inhaber solidarisch.

§ 8. Von der Wechselbürgschaft (Aval).

Art. 31. Die Zahlung eines Wechsels kann unabhängig vom Accepte und vom Giro durch eine Wechselbürgschaft gesichert werden.

Art. 32. Diese Garantie wird von einem Dritten auf dem Wechsel

selbst oder in einer besonderen Urkunde gegeben.

Der Wechselbürge haftet mit dem Aussteller und den Giranten solidarisch, wenn nicht abweichende Verabredungen zwischen den Theilen ein Anderes bestimmen.

§ 9. Von der Zahlung.

Art. 33. Ein Wechsel muss in der Münzsorte bezahlt werden, die er bezeichnet.3)

Bei fremdem Gelde kann die Zahlung in der Landesmünze zum Wechselcourse am Tage der Fälligkeit oder zum Course, der in dem Wechsel bestimmt ist, es sei denn, dass der Aussteller die Zahlung in fremdem Gelde ausdrücklich vorgeschrieben hat.")

Art. 34. Wer einen Wechsel vor dem Verfalltage zahlt, haftet für die Gültigkeit der Zahlung.

Art. 35. Wer einen Wechsel am Verfalltage und ohne Widerspruch bezahlt, gilt als von der Verpflichtung gesetzlich befreit.

Art. 36. Der Inhaber eines Wechsels kann nicht zur Empfangnahme

der Valuta vor dem Verfalltage gezwungen werden.5)

Art. 37. Die Zahlung eines Wechsels auf Präsentation eines Secunda-, Tertia-, Quarta-Wechsels u. s. w. ist gültig.

1) Durch Al. 2 abweichend vom früheren Recht (A. 137 Code Nap.), jetzt BlancoGiro anerkannt.

2) Nicht in dem früheren Recht.

3) A. 143 Code Nap.

4) Die Bestimmung des Al. 2 befand sich nicht in dem früheren Gesetz.

5) A. 148 Code Nap.

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