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Art. 38. Wer auf Präsentation eines Secunda-, Tertia-, QuartaWechsels u. s. w. einen Wechsel bezahlt, ohne den Wechsel, auf welchem sich ein Accept befindet, einzuziehen, befreit sich dadurch, einem dritten Inhaber seines Accepts gegenüber, nicht von seiner Verbindlichkeit.

Art. 39. Einreden gegen die Zahlung sind nur bei Verlust des Wechsels, Konkurs des Inhabers oder Unfähigkeit zur Entgegennahme der Zahlung1) zulässig. Art. 40. Im Falle des Verlustes eines nicht acceptirten Wechsels kann der Eigenthümer desselben die Zahlung mit dem Secunda-, Tertia-, Quarta-Wechsel u. s. w. beitreiben.

nur

Art. 41. War der abhanden gekommene Wechsel bereits acceptirt, so kann Zahlung auf einen Secunda-, Tertia-, Quartawechsel u. s. w. auf Befehl des Präsidenten des Handelsgerichts und gegen Sicherstellung gefordert werden

Art. 42. Kann der Verlierer des acceptirten oder nicht acceptirten Wechsels den Secunda-, Tertia-, Quartawechsel u. s. w. nicht präsentiren, so steht es ihm zu, die Zahlung des abhanden gekommenen Wechsels zu fordern, und er kann diese Zahlung kraft Befehls des Präsidenten des Handelsgerichts erlangen, falls er sein Eigenthumsrecht nachweist) und Sicherheit bestellt. Cam. 45.

Art. 43. Im Falle der Verweigerung der Zahlung wahrt der Inhaber des verlorenen Wechsels seine Rechte mittelst Protesturkunde.

Die Protestaufnahme muss spätestens am zweiten Tage nach dem Verfalltage des abhanden gekommenen Wechsels erfolgen. Cam. 66.

Sie muss dem Aussteller und den Giranten innerhalb der unten für die Notification des Protestes festgestellten Frist bekannt gemacht werden Zur Gültigkeit bedarf die Protesturkunde nicht nothwendig einer vorgängigen gerichtlichen Entscheidung oder Sicherheitsbestellung.

Art. 44. Der Inhaber des abhanden gekommenen Wechsels hat sich behufs Beschaffung eines Duplicats an seinen Vormann zu wenden, der verpflichtet ist, seinen Namen herzugeben und seinen Fleiss aufzuwenden, um gegen seinen eigenen Vormann zu verfahren und so aufwärts von Vormann zu Vormann bis zum Aussteller.

Nachdem der Aussteller den Secundawechsel begeben, muss jeder Girant sein Giro darauf setzen. Dem Inhaber des abhanden gekommenen Wechsels fallen die Kosten zur Last.

Art. 45. Die Verpflichtung des in den Art. 41 und 42 genannten Bürgen erlischt nach drei Jahren, falls innerhalb dieser Zeit weder Aufforderungen noch gerichtliche Schritte geschehen sind.

Art. 46. Die Theilzahlungen auf den Betrag eines Wechsels befreien somit Aussteller und Giranten.

Der Inhaber ist verpflichtet, den Wechsel wegen des Mehrbetrages protestiren zu lassen, ohne jedoch die angebotene Theilzahlung zurückweisen zu dürfen.

Art. 47. Der Bezogene, welcher einen falschen Wechsel bezahlt hat, ist nicht befugt, von dem gutgläubigen Inhaber die Zurückerstattung zu fordern.

Hat er den Wechsel acceptirt, so muss er dem gutgläubigen Inhaber Zahlung leisten, unbeschadet seines Regresses gegen den wechselrechtlich Verpflichteten (contre qui de droit).

1) Im früheren Gesetz (A. 149 Code Nap.) waren nur Verlust des Wechsels und Konkurs des Inhabers aufgeführt.

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2) Es wird also nicht mehr, wie früher (A. 152 Code Nap.), der Nachweis auf die Bücher" beschränkt.

Er ist berechtigt, von dem Inhaber wie von jedem Giranten, die Angabe seines Cedenten (Vormanns) und den Beweis für die Aechtheit seiner Unterschrift zu fordern.

Dem Inhaber, welcher die Falschheit des Wechsels entdeckt, steht dasselbe Recht zu.

Art. 48. Dem Richter steht die Gewährung einer Frist zur Zahlung eines Wechsels nicht zu.1)

§ 10. Von der Zahlung durch Intervention.

Art. 49. Ein protestirter Wechsel kann von Jedem bezahlt werden, der für den Aussteller oder einen Giranten intervenirt.

Intervention und Zahlung werden in der Protesturkunde oder in einem Anhange zu derselben beurkundet.

Art. 50. Wer durch Intervention einen Wechsel zahlt, tritt in die Rechte des Inhabers und hat bezüglich der zu beobachtenden Förmlichkeiten dieselben Pflichten.

Wird die Zahlung durch Intervention für Rechnung des Ausstellers geleistet, so sind alle Giranten befreit.

Wird sie für Rechnung eines Giranten geleistet, so sind die nachfolgenden Indossanten befreit.

Erbieten sich Mehrere zugleich zur Zahlung, Interventionszahlung, so wird derjenige vorgezogen, der die Befreiung der meisten bewirkt.

Will der Bezogene, welcher nicht acceptirt hat, den Wechsel für Rechnung eines Interessenten zahlen, so wird er Allen vorgezogen, welche für dieselbe Person interveniren.

§ 11. Von den Rechten und Pflichten des Wechselinhabers.

Art. 51. Der Inhaber eines Wechsels, welcher von dem Kontinent oder den Inseln Europas gezogen, in Belgien, gleich viel ob auf Sicht oder ein oder mehrere Tage oder Monate dato, oder Uso nach Sicht zahlbar, muss die Zahlung, Acceptation oder Visum desselben innerhalb 3 Monate nach der Ausstellung fordern, widrigenfalls er des Regresses gegen die Giranten und selbst gegen den Aussteller, wenn dieser für Sicherstellung gesorgt hat, verlustig geht.

Die Frist beträgt 4 Monate für Wechsel, welche in Belgien zahlbar, in den afrikanischen und asiatischeu Küstenländern des Mittelmeeres, sowie in den asiatischen Küstenländern des Schwarzen Meeres ausgestellt sind.

Die Frist beträgt 6 Monate für Wechsel, die in Belgien zahlbar, in den afrikanischen Staaten jenseits des Caps der Guten Hoffnung, in den amerikanischen Ländern jenseits des Caps Horn ausgestellt sind.

Für die in den anderen Welttheilen ausgestellten, in Belgien zahlbaren Wechsel, beträgt die Frist 1 Jahr.

Der Regress, sofern solcher in Belgien geltend gemacht werden soll, geht dem Inhaber eines auf Sicht, ein oder mehrere Tage, Monate oder Uso nach Sicht, von Belgien gezogenen, im Auslande aber zahlbaren Wechsels gleichfalls verloren, wenn der Inhaber die Zahlung, Acceptation oder Visum nicht innerhalb der für jeden respectiven Ländercomplex vorgeschriebenen Fristen fordert.

Die obengenannten Fristen werden im Falle eines Seekrieges für die überseeischen Länder verdoppelt.

1) A. 157 Code Nap.

Diese Bestimmungen präjudiciren jedoch entgegenstehende Vereinbarungen nicht, die zwischen dem Wechselnehmer, Aussteller und sogar Giranten etwa getroffen sein sollten.

Art. 52. Der Inhaber eines Wechsels muss am Verfalltage Zahlung fordern.1)

Art. 53. Die Zahlungsweigerung muss spätestens am zweiten Tage2) nach dem Verfalltage durch einen Akt beurkundet werden, welcher Protest mangels Zahlung heisst.

Die gesetzlichen Feiertage werden hierbei nicht gerechnet.

Art. 54. Der Inhaber wird von der Verpflichtung, Protest mangels Zahlung zu erheben, weder durch die Erhebung des Protestes mangels Annahme, noch durch den Tod oder die Zahlungseinstellung des Bezogenen enthoben.

Im Falle der Zahlungseinstellung des Acceptanten vor dem Verfalltage kann der Inhaber Protest erheben lassen und Regress nehmen.

Art. 55. Der Inhaber eines mangels Zahlung protestirten Wechsels kann seine Regressklage anstellen und zwar

entweder einzeln gegen den Aussteller und jeden Giranten,
oder gegen Giranten und Aussteller gemeinschaftlich.

Dasselbe Recht besteht für jeden Giranten in Betreff des Ausstellers und seiner Vormänner.9)

Art. 56. Nimmt der Inhaber seinen Regress gegen seinen Cedenten allein, so muss er ihn vor Gericht laden lassen und zwar binnen 14 Tagen vom Datum des Protestes an, falls der Cedent innerhalb eines Umkreises von 5 Myriametern seinen Wohnsitz hat. Die Vorladung muss die Zustellung des Protestes mit enthalten.

Hinsichtlich des Cedenten, der weiter als 5 Myriameter von dem Zahlort des Wechsels wohnt, wird die Frist für jede weitere Entfernung von 5 Myriametern um einen Tag verlängert. Die Entfernungen von weniger als 4 Myriametern werden nicht berücksichtigt, die von 4 Myriametern und darüber verlängern die Frist um einen Tag.

Art. 57. Sind in Belgien gezogene und in Europa ausserhalb Belgiens zahlbare Wechsel protestirt worden, so müssen die in Belgien domicilirten Aussteller und Giranten innerhalb der folgenden Fristen gerichtlich belangt werden: Innerhalb eines Monats wegen der Wechsel, die in England und den belgischen Grenzländern zahlbar waren, innerhalb zwei Monaten wegen der in den übrigen europäischen Ländern, sowie in den afrikanischen und asiatischen Küstenländern des Mittelmeeres und dem asiatischen Küstenlande des Schwarzen Meeres zahlbaren Wechsel; innerhalb fünf Monaten wegen der ausserhalb Europas, diesseits der Meerengen von Malakka und Suuda und des Caps Horn zahlbaren; innerhalb acht Monaten wegen der jenseits dieser Meerengen und des Caps Horn zahlbaren. Die obengenannten Fristen werden im Falle eines Seekrieges hinsichtlich der überseeischen Länder verdoppelt.

Art. 58. Nimmt der Inhaber seinen Regress gegen Giranten und Aussteller gemeinschaftlich, so geniesst er, hinsichtlich eines Jeden, die in den vorhergehenden Artikeln festgesetzte Frist.

Jedem Giranten steht die Ausübung desselben Regresses zu, sei es gemeinschaftlich, sei es einzeln, und zwar in derselben Frist.

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Für die Giranten läuft die Frist vom Tage nach dem Datum der gerichtlichen Vorladung oder vom Tage nach der Rückzahlung.

Art. 59. Nach Ablauf der erwähnten Fristen für die Präsentation eines Wechsels auf Sicht, oder auf einen oder mehrere Tage oder Monate oder Uso nach Sicht, für den Protest mangels Zahlung, für die Ausstellung der Regressklage ist der Inhaber des Wechsels aller Rechte gegen die Giranten verlustig.

Besondere Vereinbarungen werden jedoch hiervon nicht berührt. Die vom Aussteller in den Wechsel aufgenommene Klausel des Ristornos ohne Kosten enthebt den Inhaber von der Verpflichtung, Protest aufnehmen zu lassen und die Regressklage nebst Notification des Protestes innerhalb 14 Tagen anzustrengen. Der Inhaber ist jedoch verpflichtet, innerhalb zweier Wochen nach dem Verfalltage diejenigen von der Nichtzahlung des Wechsels in Kenntniss zu setzen, gegen welche er sein Regressrecht wahren will, und diesen liegt gegen ihre Bürgen, binnen zwei Wochen nach Empfang der Meldung, dieselbe Verpflichtung ob.

Die Klausel des Ristornos ohne Kosten hat, wenn von einem Giranten aufgenommen, gegen diesen Giranten und seine Nachmänner ihre Wirkung.

Art. 60. Die Giranten gehen gleichfalls, nach Ablauf der obenerwähnten Fristen, jeder für sein Theil, des Regressrechts gegen ihre Cedenten verlustig.

Art. 61. Derselbe Rechtsverlust findet dem Inhaber und den Giranten gegenüber hinsichtlich des Ausstellers Platz, falls dieser nachweist, dass zur Verfallzeit Deckung (Provision) vorhanden war.

Dem Inhaber bleibt in diesem Fall nur das Klagerecht gegen den Trassaten.

Art. 62. Die Wirkungen des in den vorhergehenden Artikeln ausgesprochenen Rechtsverlustes fallen zu Gunsten des Inhabers dem Aussteller oder demjenigen Giranten gegenüber weg, welcher, nach Ablauf der für die Protestaufnahme, Zustellung des Protestes und gerichtliche Vorladung festgesetzten Fristen, im Wege der Abrechnung, Compensirung oder sonst wie die zur Zahlung des Wechsels bestimmten Fonds empfing.

Art. 63. Unabhängig von den zur Ausübung der Regressklage vorgeschriebenen Förmlichkeiten, kann der Inhaber eines mangels Zahlung protestirten Wechsels, nach eingeholter Erlaubniss des Vorsitzenden des Handelsgerichts, das Mobiliarvermögen des Ausstellers, des Acceptanten und der Giranten mit Beschlag belegen lassen.

§ 12. Von den Protesten.1)

Protestgesetz vom 10. Juli 1877.

Leopold II. u. s. w. Die Kammern haben angenommen und Wir vollziehen was folgt:

Art. 1. Die Proteste mangels Accepts oder Zahlung werden von Gerichtsvollziehern (huissiers) aufgenommen.

In den Gemeinden ohne Gerichtsvollzieher oder bei Behinderung der dort wohnenden Gerichtsvollzieher nehmen die von der Regierung bezeichneten Beamten (agents) die Proteste mangels Zahlung hinsichtlich der von der Postverwaltung einzuziehenden Wechsel auf.

1) Die Art. 64-71 sind durch Art 17 des obenstehenden Gesetzes aufgehoben worden.

Art. 2. Der Protest ist aufzunehmen:

In dem auf dem Wechsel angegebenen Domicil oder in Ermangelung einer solchen Angabe, im Domicil desjenigen, der den Wechsel zu zahlen hat, resp. in dem letzten, in der Gemeinde bekannten Domicil;

im Domicil der auf dem Wechsel vermerkten Personen, die der Aussteller resp. die Giranten als Nothadressen bezeichnet haben;

im Domicil des Dritten, der als Ehrenacceptant aufgetreten ist. Im Falle einer falschen Domicilangabe constatirt die Urkunde, vorkommenden Falls, dass der Schuldner in der Gemeinde nicht zu ermitteln war.

Art 3. Die Protesturkunde wird nach ihrem Datum in ein Stammregister eingetragen und dem protestirten Wechsel als Allonge beigeheftet.

Der den Protest aufnehmende Postbeamte oder Gerichtsvollzieher hinterlässt in dem Domicil, wo die Urkunde aufgenommen worden, einen stempelfreien Vermerk, auf welchem Name und Domicil des die Protesterhebung fordernden Inhabers, der Name des fungirenden Gerichtsvollziehers resp. Beamten und der Inhalt (import) des protestirten Wechsels angegeben sind.

Ist im Domicil, wo die Urkunde aufzunehmen ist, Niemand anzutreffen, so wird dies im Protest constatirt und ein Vermerk nicht abgegeben. Art 4. In der Protesturkunde wird angegeben:

der Betrag des Wechsels;

der Verfalltag;

die An- oder Abwesenheit des zur Zahlung Verpflichteten;

die Gründe für die Verweigerung der Annahme oder Zahlung, sowie das Unvermögen oder die Weigerung zu unterschreiben;

die Acceptation resp. Zahlung durch Intervention;

Namen und Vornamen des Empfängers des Scheins;

die erhobenen Gebühren.

Der Stamm des Protestes enthält dieselben Angaben wie die Allonge, sowie die Nummer des Wechsels und den Namen desjenigen, der ihn behufs des Protestes übergeben hat.

Art. 5. Die Proteste mangels Annahme oder Zahlung können, unter Zustimmung des Wechselinhabers, durch eine Erklärung ersetzt werden, in welcher die Weigerung desjenigen, der zur Acceptation oder zur Zahlung aufgefordert worden, constatirt wird.

Art. 6. Die in dem § 5 vorgesehenen Erklärungen werden entweder auf dem Wechsel oder in einer besonderen Urkunde vermerkt.

Sie werden von demjenigen, der zur Acceptation resp.Zahlung aufgefordert, datirt_und_vollzogen und binnen vier Tagen gerichtlich eingetragen (enregistrées). Die Eintragung erfolgt nur dann, wenn den Erklärungen auf besonderen Urkunden die Wechsel beiliegen.

Art. 7. Die auf einer bssonderen Urkunde vermerkten Erklärungen geben den wesentlichen Inhalt (substance) des zur Annahme resp. Zahlung präsentirten Wechsels an.

Art. 8. Die Acceptation resp. Zahlung durch Intervention können in der in den Art. 6 und 7 vorgeschriebenen Weise constatirt werden.

Art. 9. Die Blätter des Wechselprotestregisters werden mit einem

45 Centimes-Stempel versehen und mit der Presse numerirt.

Der Gerichtsvollzieher lässt die Stämme zuvor von einem Mitgliede des Handelsgerichts seines Bezirks mit Unterschrift versehen (parafer). Letztere kann durch einen von diesem Gerichte genehmigten Stempel ersetzt werden. Die Stämme werden auf jedesmaliges Verlangen der Eintragungsbehörde (enregistrement) vorgelegt.

Die Stämme der Register der Postbeamten werden von den dazu vom Minister der öffentlichen Arbeiten bestimmten Beamten unterschrieben resp. abgestempelt.

Art. 10. Die Protestregister werden von der Stempel verwaltung (administration du timbre) allein verabfolgt.

Königliche Verordnungen bestimmen Form und Preis dieser Register. Art. 11. Die Gebühren der Postbeamten dürfen Fr. 1,50 für jeden Protest nicht überschreiten.

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