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Art. XL. Streitsachen zwischen Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie, bezüglich der Rechte des Eigenthums oder der Personen, unterstehen der Gerichtsbarkeit der kaiserlichen und königlichen Behörden. Streitsachen zwischen Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie und Angehörigen einer fremden Nation werden in China nach den zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dieser fremden Nation bestehenden Verträgen entschieden werden, ohne dass der chinesischen Regierung eine Ingerenz zustünde. Wenn aber chinesische Unterthanen in die Streitsache verwickelt sind, werden die chinesischen Behörden in jedem Falle an dem Verfahren sich betheiligen, in Gemässheit der Artikel XXXVIII und und XXXIX des gegenwärtigen Vertrages.

Art. XLI. Die chinesischen Behörden sollen der Person und dem Eigenthume der Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie zu jeder Zeit den vollsten Schutz angedeihen lassen, namentlich wenn denselben eine Beleidigung oder Gewaltthat widerfahren sollte.

In Fällen von Raub oder Brandschatzung sollen die Ortsbehörden die geeigneten Massregeln ergreifen, um das geraubte Eigenthum zurückzuerlangen, der Unordnung zu steuern und die Schuldigen zu arretiren, welche nach dem Gesetze bestraft werden sollen. Sollte es aber der Localbehörde nicht gelingen, der Schuldigen habhaft zu werden, so wird von der chinesischen Regierung keine andere Compensation verlangt werden können, als die Bestrafung besagter Behörde nach chinesischen Gesetzen.

Art. XLII. Wenn ein chinesischer Unterthan, welcher Schuldner eines Staatsangehörigen der österreichisch - ungarischen Monarchie ist, es unterlässt, seine Schuld zu bezahlen, oder in betrügerischer Absicht sich entfernt, so wird die chinesische Behörde jedes ihr zu Gebot stehende Mittel anwenden, um den Flüchtigen zu verhaften, und den Schuldner zur Bezahlung seiner Schuld zu zwingen.

Ebenso sollen die kaiserlichen und königlichen Behörden ihr Möglichstes thun, um Staatsangehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie, welche ihre Schulden an chinesische Unterthanen nicht bezahlen, dazu zu zwingen, und, wenn sie in betrügerischer Absicht sich entfernt haben, vor Gericht zu ziehen.

In keinem Falle aber sollen weder die chinesische Regierung noch die Regierung Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät für die Schulden ihrer Staatsangehörigen verantwortlich gemacht werden können.

Art. XLIII. Der österreichisch- ungarischen Monarchie und ihren Staatsangehörigen sollen volle und gleiche Theilnahme an allen Privilegien, Freiheiten und Vortheilen zustehen, welche von Seiner Majestät dem Kaiser von China der Regierung oder den Unterthanen irgend einer anderen Nation gewährt sind oder in Zukunft gewährt werden mögen.

Alle Veränderungen im Tarife oder in den Bestimmungen über Zölle, Tonnen- und Hafengelder, Einfuhr, Ausfuhr und Transit, auch die beschränkenden, sollen, wenn sie allgemein angenommen worden sind, auch auf die Handelsleute und Kauffahrer der österreichisch-ungarischen Monarchie sofort und ohne weiteren Vertrag Anwendung finden.

Ebenso sollen chinesische Unterthanen in dem Gebiete der österreichisch-ungarischen Monarchie gleich den Unterthanen der meist begünstigten Nation behandelt werden.

Art. XLIV. Man ist übereingekommen, dass jeder der hohen contrahirenden Theile das Recht haben soll, nach Ablauf von zehn Jahren die Revision des Tarifes und der auf den Handel bezüglichen Artikel dieses Vertrages zu verlangen. Wenn aber in den darauf folgenden sechs Monaten kein Verlangen gestellt wird, so bleibt der Tarif, vom obigen Zeitpuncte an gerechnet, weitere zehn Jahre in Kraft, und dasselbe wird nach dem Ablaufe einer jeden der nachfolgenden zehnjährigen Perioden beobachtet werden.

Sollte aber vor Ablauf der ersten zehn Jahre mit einer der Mächte, welche mit China im Vertrags-Verhältnisse stehen, eine Revision ihres Vertrages oder Tarifes vorgenommen werden, so sollen die Vortheile derselben der Regierung Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät sofort zu Statten kommen.

Art. XLV. Die Ratificationen dieses Vertrages sollen innerhalb Eines Jahres vom Tage der Unterzeichnung desselben in Shangai oder Tientsin ausgewechselt werden.

Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt.

Geschehen zu Peking, in vierfacher Ausfertigung am zweiten September des Jahres Eintausend Achthundert sechzig und neun der christlichen Zeitrechnung, d. i. am 26. Tage des 7. Monates des 8. Jahres der Regierung Seiner Majestät Tung-Chih.

Freiherr von Petz,
Contre-Admiral.

Tung-Sün.

Chung-Hou.

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Bauholz:

Masten und Sparren, hartes Holz, nicht über 40

engl. Fuss.

Hartes Holz, nicht über 60 engl. Fuss

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Hartes Holz, über 60 engl. Fuss
Weiches Holz, nicht über 40 engl. Fuss
Weiches Holz, nicht über 60 engl. Fuss
Weiches Holz, über 60 engl. Fuss
Balken, hartes Holz, nicht über 26 engl. Fuss
lang, unter 12 Zoll im Quadrat
Planken, hartes Holz, nicht über 24 engl. Fuss
lang, 12 Zoll breit und 3 Zoll stark

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Hartes Holz, nicht über 16 engl. Fuss lang, 12
Zoll breit und 3 Zoll stark

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grau, weiss, glatt geköpert über 34 engl. Zoll breit und nicht über 40 Yards lang

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grau, über 34 engl. Zoll breit und über 40 Yards lang.

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Drills und Grans, eine Art Barchent, nicht über 30 engl. Zoll breit und nicht über 40 Yards lang. Drills und Grans, nicht über 30 engl. Zoll breit und nicht über 30 Yards lang

T. Tuch, nicht über 34 engl. Zoll breit und nicht über 48 Yards lang.

T. Tuch, nicht über 34 engl. Zoll breit und nicht über 24 Yards lang.

T. Tuch, gefärbt, gemustert und ungemustert, nicht über 36 engl. Zoll breit und nicht über 40 Yards lang.

Bunte Waaren, weisser Brocat, punctirter Shirting, nicht über 36 engl. Zoll breit und nicht über 40 Yards lang

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