Die sociale und wirtschaftliche lage der galizischen schuhmacher: Eine studie über hausindustrie und handwerk auf grund eigener erhebungen, Svazek 11,Vydání 1Duncker & Humblot, 1892 - Počet stran: 193 |
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Strana 187 - Jahre zu einer solchen Beschäftigung in den genannten Anstalten nicht angenommen werden. Eine Ausnahme hiervon ist nur da gestattet, wo die Fabrikherren durch Errichtung und Unterhaltung von Fabrikschulen den Unterricht der jungen Arbeiter sichern.
Strana 28 - Nur unter Genehmigung der Obrigkeit und des geistlichen Schulvorstehers kann ein Kind länger von der Schule zurückgehalten oder der Schulunterricht desselben wegen vorkommender Hindernisse für einige Zeit ausgesetzt werden / 46.
Strana 5 - Schmoller: Zur Geschichte der deutschen Kleingewerbe im 19. Jahrhundert Halle 1870, S.
Strana 173 - Gesetzes, betreffend einige Abänderungen des Regulativs vom 9. März 1839 über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken, vom 16.
Strana 188 - Muße von einer Viertelstunde und Mittags eine ganze Freistunde und zwar jedesmal auch Bewegung in freier Luft zu gewähren.
Strana 81 - Anstalten die nötige Arbeitskraft entzogen werden, so ist der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Unterrichtsangelegenheiten auf bestimmte Zeit Ausnahmevorschriften zu erlassen.
Strana 20 - Die Menschenkultur ist auf jeden Fall noch wichtiger und notwendiger, ja auch dem Staate noch erspriefslicher als selbst die Erhöhung der Industrie und des äufseren Wohlstandes, welche noch dazu nur durch jene wahrhaft und dauernd gesichert werden kann.
Strana 77 - Eintritts in die Anstalt, 6. eine Rubrik für den Austritt aus derselben, 7. eine Rubrik für die Revisionen. Der Arbeitgeber hat dieses Arbeitsbuch zu verwahren, der Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Vater oder Vormunde des Arbeiters wieder auszuhändigen.
Strana 148 - Verordnung, betreffend die Errichtung von Gewerberäten und verschiedene Abänderungen der allgemeinen Gewerbeordnung. Sie wurde unter dem 9. Februar 1849 erlassen und erhielt auf Grund des Artikels 102 der octroyierten Verfassung im Oktober desselben Jahres die nachträgliche Genehmigung der Kammern, welche, soweit sie sich auf das Truckverbot bezog, debattelos erteilt wurde. Damit hatten die Absichten der Staatsregierung und die Art und Weise, wie sie denselben Worte lieh, auch die Anerkennung...
Strana 137 - Gewerbefleißes aus der ältesten Zeit bis auf unsere Tage. Festschrift zur Feier des 50jährigen Bestehens der Korporation der Berliner Kaufmannschaft am 2. März 1870, veranstaltet von den Aeltesten der Kaufmannschaft, Berlin 1870, S.