Preussen, seine Verfassung, seine Verwaltung, sein Verhältniss zu Deutschland, Svazek 2Viet und Comp., 1843 - Počet stran: 328 |
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Adel allgemeinen Ansichten Artikel Ausschüſſe bedeutend Bedürfniß Befugniß Berathung besonders bestehen Bestimmung Beziehung bisher Bundes-Acte Bürgschaft Capital daher dahin deſſelben deſſen Desterreich deutsche Bund deutsche Volk deutſchen Volks Deutschland dieſe eben Eigenthum Einfluß einzelnen Eisenbahnen Entwickelung erhalten ersten Theil Fall fich finden fordern Frankreich Freiheit Fürsten ganzen Gegenstände gewiß gewiſſen giebt Glieder groß großen Grund Grundsteuer Handel höhern Innern Instanz Intereſſen iſt Jahre jeßigen jezt König könnte Landes laſſen läßt lich liegt Macht materiellen mithin möglich Monarchie muß müſſen Nachtheile namentlich nöthig nothwendig Pferde politischen Pommern Preſſe Preußen preußischen Princip Provinzen Punkte Rechte Rechtszustand Regierung Reichs Salz scheint schen ſchon Schuß ſehen ſehr ſei ſein ſeine ſelbſt ſen ſie ſich ſind soll sollte ſondern Staats Stånde ständischen ständischen Monarchie Stellung Thlr Transport übrigen unsere Verfaſſung Verhältniß Verhältniſſe Verkehr verschiedenen Vertheidigung Verwaltung viel vorhin Vortheile wenig Werth wesentliche wichtig wieder wohl Wohlfahrt wohlfeiler wollen Zollverband Zweck
Oblíbené pasáže
Strana 216 - Die Bundesglieder behalten sich vor, bei der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurt wegen des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundesstaaten, so wie wegen der Schifffahrt nach Anleitung der auf dem Congreß zu Wien angenommenen Grundsätze in Berathung zu treten.
Strana 260 - Die Verschiedenheit der christlichen Religionsparteien kann, in den Ländern und Gebieten des deutschen Bundes, keinen Unterschied in dem Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte begründen.
Strana 218 - Wo die Oeffentlichkeit landständischer Verhandlungen durch die Verfassung gestattet ist, muß durch die Geschäftsordnung dafür gesorgt werden, daß die gesetzlichen Grenzen der freien Aeußerung, weder bei den Verhandlungen selbst, noch bei deren Bekanntmachung durch den Druck, auf eine die Ruhe des einzelnen Bundesstaats oder des gesammten Deutschlands gefährdende Weise überschritten werden.
Strana 82 - Souverain, in Ausübung seiner Hoheitsrechte selbst, von der Einwirkung irgend einer Gerichtsbarkeit abhängt, so wenig hat derselbe die Folgen dieses Gebrauchs seiner Rechte in einem gerichtlichen Verfahren zu verantworten...
Strana 218 - Wenn von einem Bundesgliede die Garantie des Bundes für die in seinem Lande eingeführte landständische Verfassung nachgesucht wird, so ist die Bundesversammlung berechtigt, solche zu übernehmen. Sie erhält dadurch die...
Strana 218 - Die vorstehenden Bestimmungen in Bezug auf den dreizehnten Artikel der Bundes-Acte sind auf die freien Städte in so weit anwendbar, als die besondern Verfassungen und Verhältnisse derselben es zulassen.
Strana 60 - Die Wirksamkeit des Ausschusses soll vielmehr eintreten, wenn die Ansichten der Landtage verschiedener Provinzen über einen von ihnen berathenen Gesetz-Entwurf bedeutend von einander abweichen, oder wenn in der weiteren Berathung der Gesetze in den höheren Instanzen der Legislation neue Momente hervortreten und Wir es angemessen finden, durch ständische Organe eine Ausgleichung der verschiedenen Ansichten herbeizuführen.
Strana 260 - ... sorgfältige Erwägung zu ziehen, und ihr anhaltendes Bestreben dahin zu richten, die zu dem Ende erforderliche freiwillige Vereinbarung unter den sämmtlichen Bundesgliedern zu bewirken.
Strana 83 - Rechtsverhaltnisse; denn theils kann eine rechtliche Verbindlichkeit des durch die fiskalische Behörde vertretenen Staatsvermögens, die aus einem Akte des Souverains abgeleitet wird, nicht anders erörtert und entschieden werden, als daß das...
Strana 219 - Berathungen der Bundesversammlung zum Grunde gelegten Vorschriften unverbrüchlich zu befolgen , wie auch die deshalb schon bestehenden Unterhandlungen aufs thätigste zu betreiben und in der kürzestmöglichsten Frist zu beendigen, wo aber noch keine Unterhandlungen eingeleitet sind, solche unverzüglich eintreten zu lassen.